Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder, den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin Mag. Marchart als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, in den Rechtssachen der Revisionen von 1. K C, und 2. C C, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die jeweils am 15. Jänner 2026 mündlich verkündeten und mit 12. März 2026 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien, 1. VGW-151/081/6197/2025-3 und 2. VGW-151/081/6195/2025, jeweils betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Mit Bescheiden vom 28. März 2025 wies der Landeshauptmann von Wien die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Erteilung von Aufenthaltstiteln „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ab.
2 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht Wien mit den angefochtenen Erkenntnissen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-unter Ergänzung von Rechtsgrundlagen im jeweiligen behördlichen Ausspruch-als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision für jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revisionen-wortgleich-vor, dass Angehörigen ein Familiennachzug zu gewähren sei, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenführendem und Nachziehenden gegeben sei, und meinen-ohne nähere Begründung-die angefochtene Entscheidung stehe der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2011, Ra 2010/22/0217, entnehmbaren Rechtsansicht entgegen.
7 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber in den beiden erstgenannten Fällen konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt dem Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in entscheidungswesentlicher Hinsicht gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Entscheidungen reicht dazu ebensowenig aus wie die bloße Nennung von Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. VwGH 1.7.2019, Ra 2019/14/0261; 22.2.2018, Ra 2017/09/0050, je mwN). Auch pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 13. 4. 2026, Ra 2026/20/0189, mwN).
8 Die in den oben wiedergegebenen Zulässigkeitsbegründungen enthaltenen allgemeinen Behauptungen, die keinen Bezug zum konkret vorliegenden Sachverhalt herstellen, werden diesen Anforderungen nicht gerecht.
9 In den Revisionen wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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