Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder und die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, in der Rechtssache der Revision des M T, vertreten durch Mag. aDoris Einwallner, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. Jänner 2026, VGW-151/091/6700/2025-54, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens und Abweisung von Anträgen nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 19. März 2025 nahm die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht das Verfahren, das aufgrund des Erstantrages des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 2. Jänner 2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG]) mit der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels rechtskräftig abgeschlossen worden war, gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf. Unter einem wies die belangte Behörde den betreffenden Antrag sowie einen weiteren Antrag des Revisionswerbers vom 18. März 2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß § 30 Abs. 1 NAG und wegen Fehlens der Eigenschaft als Familienangehöriger gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 9 iVm 27 Abs. 1 NAG ab.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Wie bereits die belangte Behörde legte auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde, dass es sich bei der zwischen dem Revisionswerber und einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossenen Ehe, auf die er sich bei Beantragung der in Rede stehenden Aufenthaltstitel berufen habe, um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung sich der Revisionswerber allein gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Aufenthaltsehe wendet.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung einer Aufenthaltsehe die Absicht des Fremden entscheidend, wie der angestrebte Aufenthaltstitel oder die angestrebte Aufenthaltskarte zu nutzen ist, d.h. ob der Fremde die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK beabsichtigt. § 30 Abs. 1 NAG stellt auf das Nichtführen eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ab und nicht auf den „ausschließlichen“ Zweck der Erlangung einer fremdenrechtlichen Berechtigung (vgl. VwGH 13.5.2026, Ra 2026/22/0025, mwN).
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (vgl. VwGH 17.3.2026, Ra 2024/22/0058, mwN).
10 Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 8.6.2026, Ra 2026/20/0309, mwN).
11 Eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung im oben dargelegten Sinn vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht stützte seine ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen, die (u.a.) auf dem im Zuge von zwei Verhandlungsterminen gewonnenen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und dessen Ex-Ehefrau sowie den Angaben der Ex-Ehegatten vor der Landespolizeidirektion Wien beruhen, auf eine Vielzahl von Aspekten, insbesondere die Angaben zum Kennenlernen, zum lediglich wenige Monate dauernden gemeinsamen Wohnsitz und zur raschen Verhaltensänderung des Revisionswerbers kurz nach dem Eingehen der Ehe. Selbst wenn einzelne Passagen der Beweiswürdigung nicht in jeder Hinsicht restlos überzeugend sein mögen, gelingt es dem Revisionswerber nicht, darzulegen, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in ihrer Gesamtheit als unvertretbar anzusehen wären.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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