Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi Fé, über die Revision der Z R, vertreten durch die Stangl Ferstl Rechtsanwaltspartnerschaft in Wiener Neustadt, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 1. Februar 2024, LVwG AV 2221/001 2023, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 23. Juni 2023 wies die Bezirkshauptmannschaft Mödling (belangte Behörde) den Antrag der Revisionswerberin, einer kubanischen Staatsangehörigen, „vom 11.05.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ (Spruchpunkt I.) und darüber hinaus ihren „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Familienangehöriger‘ vom 23.01.2023“ (Spruchpunkt II.) jeweils ab.
2 Die belangte Behörde stellte fest, der Revisionswerberin sei erstmals am 26. Juni 2018 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt worden, der ihr zuletzt bis zum 9. Jänner 2023 verlängert worden sei. Erst am 23. Jänner 2023 und somit nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres bisher innegehabten Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ habe die Revisionswerberin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels gestellt. Zudem habe die Revisionswerberin am 11. Mai 2023 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (wegen Versäumung der Frist gemäß § 24 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG]) gestellt.
3 In rechtlicher Hinsicht prüfte die belangte Behörde das Vorliegen des von der Revisionswerberin vorgebrachten Hinderungsgrundes für eine rechtzeitige Stellung des Verlängerungsantrages und kam zu dem Ergebnis, dass kein Wiedereinsetzungsgrund im Sinn des § 24 Abs. 2 NAG vorgelegen sei. Den Antrag vom 23. Jänner 2023 wertete die belangte Behörde somit als Erstantrag gemäß § 24 Abs. 1 zweiter Satz NAG und wies diesen Antrag gemäß Spruchpunkt II. ab, weil sie das Vorliegen einer Aufenthaltsehe annahm.
4 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. mit der Maßgabe keine Folge, dass der „Antrag vom 11.05.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ zurückgewiesen werde. Hinsichtlich Spruchpunkt II. gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde insoweit Folge, als der Revisionswerberin „aufgrund des Erstantrags vom 23.01.2023 ein Aufenthaltstitel ‚Familienangehörige‘ gemäß § 47 Abs. 2 [NAG] für die Dauer von 12 Monaten erteilt“ werde. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Das Verwaltungsgericht kam ebenso wie die belangte Behörde zum Ergebnis, dass kein Hinderungsgrund für eine rechtzeitige Antragstellung vorgelegen sei und wertete den Antrag vom 23. Jänner 2023 als Erstantrag. Allerdings ging das Verwaltungsgericht mit weiterer Begründung nicht davon aus, dass es sich bei der zwischen der Revisionswerberin und einem österreichischen Staatsbürger geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle und erteilte ihr den beantragten Aufenthaltstitel.
7 Die Bestätigung des Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 11. Mai 2023 zurückzuweisen sei, begründete das Verwaltungsgericht damit, dass es sich bei der Frist des § 24 Abs. 1 NAG um eine materiell rechtliche Frist handle, bei der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (nach § 71 AVG) unzulässig sei.
8 Ausdrücklich nur gegen den Ausspruch betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung vom 11. Mai 2023 und nicht auch gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG aufgrund des Antrags vom 23. Jänner 2023 richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Zum Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, wonach geklärt werden müsse, ob eine Versäumung der Frist zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG einer Wiedereinsetzung fähig sei oder nicht, ist auf den klaren Gesetzeswortlaut des § 24 NAG zu verweisen.
13 Demnach sind Verlängerungsanträge gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz NAG vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen.
14 Gemäß § 24 Abs. 2 NAG gelten Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, nur dann als Verlängerungsanträge (und nicht als Erstanträge iSd § 24 Abs. 1 zweiter Satz NAG), wenn der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), und der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird (Z 2).
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass die mit BGBl. I Nr. 29/2009 eingeführte Bestimmung des § 24 Abs. 2 NAG dem § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nachgebildet ist (§ 24 NAG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 sah keine Regelung vor, dass bei Vorliegen von bestimmten Gründen der Antrag als rechtzeitig gestellt anzusehen wäre [vgl. etwa VwGH 18.2.2010, 2008/22/0105]) und der Sache nach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der materiell rechtlichen Frist des § 24 Abs. 1 NAG ermöglichen soll (vgl. etwa VwGH 19.9.2022, Ra 2022/22/0130, mwN). Gemäß den Gesetzesmaterialien (vgl. RV 88 BlgNr 24. GP, 9) orientiert sich der Abs. 2 an der Wiedereinsetzung nach § 71 AVG, die jedoch nicht direkt zur Anwendung kommen kann, weil eine Wiedereinsetzung nur bei Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen zulässig ist. Die gegenständliche Frist ist jedoch eine materiell rechtliche Frist.
16 Bei Versäumung der Frist für Verlängerungsanträge nach § 24 Abs. 1 NAG muss demnach der Antragsteller gleichzeitig glaubhaft machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein gesonderter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gemäß § 71 AVG) ist unzulässig.
17 Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin gleichzeitig mit ihrem Antrag vom 23. Jänner 2023 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, der ihr zuletzt bis 9. Jänner 2023 erteilt worden war, Gründe für die verspätete Antragstellung angeführt, die sowohl von der belangten Behörde als auch vom Verwaltungsgericht nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gemäß § 24 Abs. 2 NAG, an dem sie nur ein minderer Grad des Versehens träfe, angesehen wurden.
18 Verlängerungsanträge, die wie im vorliegenden Fall nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden und bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vorliegen, gelten nach § 24 Abs. 1 zweiter Satz NAG als Erstanträge. Unabhängig davon, dass der Ausspruch des Verwaltungsgerichts, mit dem dem als Erstantrag gewerteten Antrag vom 23. Jänner 2023 stattgegeben und der begehrte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt wurde, mit der vorliegenden Revision unbekämpft blieb, zeigt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung in keiner Weise auf, dass die Beurteilung nach § 24 Abs. 2 NAG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 29.10.2021, Ra 2021/22/0127, mwN).
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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