Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder, den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin Mag. Marchart als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi Fè, über die Revision der M T, vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 5. Dezember 2023, LVwG 752980/13/MB/NIF, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (belangte Behörde) vom 29. März 2023 wurde der bei der Österreichischen Botschaft Amman gestellte Antrag der im Jahr 1949 geborenen Revisionswerberin, einer irakischen Staatsangehörigen, vom 20. Juli 2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht stellte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung soweit für den vorliegenden Fall relevant fest, die Tochter der Revisionswerberin sei seit Dezember 1990 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Der zusammenführende Schwiegersohn und seine Familie unterstützten die Revisionswerberin finanziell (monatlich), weil sie ihren Lebensunterhalt im Irak nicht bestreiten könne. Die Revisionswerberin leide seit dreißig Jahren an Diabetes und habe gesundheitliche Probleme mit Augen, Herz und Nieren. Seit einem Jahr leide die Revisionswerberin an Depressionen, Stress und Unruhegefühlen und Schlaflosigkeit. Sie sei aus medizinischer Sicht nicht mehr in der Lage, die deutsche Sprache zu erlernen. Ihr Ehemann sei im Jahr 2020 verstorben. Die Revisionswerberin habe einen Auslands Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen und vorgelegt.
4 In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Revisionswerberin die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG erfülle. Allerdings weise die vorgelegte Krankenversicherung weitreichende, in einer gesetzlichen Pflichtversicherung nicht vorhandene Risikoausschlüsse auf und entspreche daher nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG.
5 Das Verwaltungsgericht führte in Bezug auf die Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG aus, dass die Revisionswerberin bisher noch nicht in Österreich wohnhaft gewesen sei. Zudem könne der Kontakt zwischen der Revisionswerberin und ihrer Familie auch bei Versagung des gegenständlichen Aufenthaltstitels im gewohnten Umfang und in vergleichbarer Intensität bestehen bleiben, weil die Familie der Revisionswerberin bereits seit vielen Jahren in Österreich lebe und arbeite. Deren Interaktion mit der Revisionswerberin beschränke sich sohin ohnehin zwangsläufig auf Besuche, Telefonate oder Chat Kommunikation. Es liege daher bei Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels kein unverhältnismäßiger Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Revisionswerberin vor.
6 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2024, E 277/2024 5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7 In der Folge erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach deren Vorlage das Vorverfahren eingeleitet hat.
8 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG iVm. § 7 Abs. 1 Z 5 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz Durchführungsverordnung (NAG DV) ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall einer gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht, anzuschließen.
11 Aus dieser Regelung ergibt sich, dass eine nicht bestehende gesetzliche Pflichtversicherung durch eine Privatversicherung substituiert werden kann; zudem wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Versicherungen im gegebenen Zusammenhang als gleichwertig zu erachten sind. Eine Gleichwertigkeit setzt jedoch auch im Hinblick auf den Zweck des § 11 Abs. 2 NAG, finanzielle Belastungen der Gebietskörperschaften zu verhindern (wie sie etwa mit einer Anstaltspflege unabweisbarer Patienten ohne entsprechende Krankenversicherung verbunden wären) voraus, dass der Leistungsumfang (das Leistungsspektrum) einer Privatversicherung im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entspricht (vgl. VwGH 7.12.2016, Fe 2015/22/0001).
12 Zwar ist auch der Leistungsumfang der gesetzlichen Pflichtversicherung nicht unbeschränkt, setzt doch der Versicherungsfall der Krankheit neben dem Vorliegen einer Krankheit als regelwidrigem Körper und Geisteszustand die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung, bei Anstaltspflege zudem das Erfordernis einer stationären Behandlung, voraus, doch betrafen die im von der Revisionswerberin vorgelegten Privatversicherungsvertrag enthaltenen umfangreichen Risikoausschlüsse auch Behandlungsfälle, die von der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind (vgl. dazu etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/22/0147). Die von der Revisionswerberin abgeschlossene Krankenversicherung beinhaltet nämlich grundsätzlich keine Übernahme von Kosten eines stationären Krankenhausaufenthalts und ist betreffend den Kostenersatz von medizinisch notwendiger ambulanter ärztlicher Behandlung auf die Höhe von € 15.000, beschränkt. Die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach die vorgelegte Krankenversicherung nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG entspräche, findet somit in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Deckung. Mit dem gegenteiligen Vorbringen wird somit die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
13 Soweit sich die Revisionswerberin hingegen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts wendet, erweist sich die Revision als zulässig und auch begründet.
14 Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann der Aufenthaltstitel trotz Nichterfüllung der in § 11 Abs. 2 Z 3 NAG normierten Voraussetzung auch dann erteilt werden, wenn dies auf Grund des Art. 8 EMRK geboten ist. Dabei kann (auch) eine physische oder psychische Erkrankung (vgl. VwGH 19.10.2021, Ra 2021/22/0072, mwN) sowie eine Pflegebedürftigkeit (vgl. VwGH 19.11.2014, 2012/22/0186, mwN) einen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden gewichtigen Umstand darstellen.
15 Das angefochtene Erkenntnis lässt eine gesamtheitliche Abwägung der in § 11 Abs. 3 NAG demonstrativ aufgezählten Kriterien, die bei der Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 EMRK heranzuziehen sind, vermissen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich bloß darauf hingewiesen, dass die Revisionswerberin und ihre Angehörigen bisher getrennt gelebt hätten. Im Besonderen hat es die festgestellten Erkrankungen der Revisionswerberin und zudem das bereits in der Bescheidbeschwerde erstattete Vorbringen der Revisionswerberin, wonach sie inzwischen auch pflegebedürftig und die Pflege durch die in Österreich lebenden Angehörigen erforderlich sei, nicht berücksichtigt, dazu keine hinreichenden Feststellungen getroffen und nicht in seine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG einbezogen.
16 Das Verwaltungsgericht hat demnach das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
17 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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