Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der L M in L, geboren am 10. August 1972, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in 4040 Linz-Urfahr, Flußgasse 15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 10. August 2007, Zl. St 195/07, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 10. August 2007 wurde die Beschwerdeführerin, eine tunesische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass die Beschwerdeführerin auf der Grundlage eines von der Österreichischen Botschaft Tunis am 18. Jänner 2007 mit Gültigkeit bis 17. Mai 2007 ausgestellten Visums eingereist und seit 1. Februar 2007 in L gemeldet sei. Nach Ablauf ihres Aufenthaltsvisums sei ihr weder ein Einreisetitel nach dem FPG noch ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz-NAG erteilt worden.
Die Beschwerdeführerin habe [nach der Übersetzung einer im Verwaltungsakt erliegenden Heiratsurkunde] am 25. Dezember 2006 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet und am 16. Mai 2007 beim Magistrat Linz einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 47 NAG gestellt. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren im Wesentlichen vorgebracht, dass ihr Ehemann, dessen frühere Ehefrau verstorben sei, vier Kinder habe und auf die Fürsorge und den Beistand seiner nunmehrigen Ehefrau, der Beschwerdeführerin, angewiesen sei, um die Kinder zu versorgen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin seit Ablauf ihres Visums, somit seit 18. Mai 2007, rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte.
Aufgrund der festgestellten Umstände greife die gegenständliche Ausweisung zweifellos erheblich in das Privat-und Familienleben der Beschwerdeführerin ein; dieser Eingriff sei jedoch insofern zu relativieren, als diese bereits zum Zeitpunkt der Erteilung des "Aufenthaltsvisums (Tourist)" wissen habe müssen, dass es sich dabei um eine temporäre Aufenthaltsberechtigung handle und eine weitere Antragstellung vom Inland aus nicht zulässig sei. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar; ein geordnetes Fremdenwesen sei für den österreichischen Staat von eminentem Interesse. Die öffentliche Ordnung werde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, unerlaubt nach Österreich begäben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte.
Vor dem Hintergrund dieser Tatsache müsse auch von der Ermessensbestimmung des § 53 Abs. 1 FPG Gebrauch gemacht werden, insbesondere weil das der Beschwerdeführerin vorwerfbare Fehlverhalten-diese halte sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seit etwa zweieinhalb Monaten illegal im Bundesgebiet auf-im Verhältnis zu der von ihr geltend gemachten Integration überwiege; weder aus dem Verwaltungsakt noch aus der Berufung könnten besondere Umstände ersehen werden, die eine Ermessensübung zu Gunsten der Beschwerdeführerin begründen würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm allerdings von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die Beschwerdeführerin im Jänner 2007 aufgrund eines von der österreichischen Botschaft ausgestellten, bis 17. Mai 2007 gültigen Visums nach Österreich eingereist ist und dass ihr im Anschluss daran weder ein Einreisetitel noch ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden ist. Im Hinblick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin somit seit 18. Mai 2007 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begegnet die-unbekämpfte-Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
1.2. Soweit die Beschwerde auf den von der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2007 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hinweist, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, so ist dazu anzumerken, dass auch ein offenes Niederlassungsverfahren an der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG nichts zu ändern vermag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2010/18/0008, mwN).
2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung und bringt dazu vor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Vater von vier minderjährigen Kindern sei und-nach dem Tod seiner früheren Ehefrau und Mutter der vier Kinder-auf die Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der Erziehung dieser Kinder unbedingt angewiesen sei.
2.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde hat dieses schon in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erstattete Vorbringen bei ihrer Entscheidung berücksichtigt und zutreffend einen erheblichen Eingriff in das Privat-und Familienleben der Beschwerdeführerin durch die vorliegende Ausweisung angenommen. Die aus dem inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrem Familienleben mit ihrem Ehemann und dessen Kindern resultierenden persönlichen Interessen sind allerdings an Gewicht insoweit zu relativieren, als der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland nur aufgrund eines auf wenige Monate befristeten Touristenvisums zulässig war und seit dem Ablauf der Gültigkeit dieses Visums am 17. Mai 2007 unrechtmäßig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/18/0502). In Österreich nahm die Beschwerdeführerin ihr Familienleben zu ihrem Ehemann und dessen Kindern darüber hinaus zu einem Zeitpunkt auf, in dem ihr ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2008/18/0411).
Den-somit in ihrer Bedeutung verminderten-persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass sie sich trotz Ablauf ihres Visums am 17. Mai 2007 seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, was eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften darstellt, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa wiederum das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/18/0502, mwN).
Entgegen der Beschwerdeansicht erscheint die Ausweisung der Beschwerdeführerin auch nach den vom EGMR in dessen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK aufgestellten Kriterien nicht als unzulässig. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise auf die Entscheidung des EGMR vom 11. April 2006, Nr. 61292/00 ( Useinovgegen die Niederlande), hingewiesen, der ein Fall zugrunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde; in dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt (vgl. zu dieser Entscheidung auch das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/18/0258, mwN).
Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin im Sinn des § 66 FPG zulässig sei, begegnet daher keinem Einwand.
2.3. Das weitere Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nur dann für den Unterhalt [der Familie] sorgen könne, wenn jene bei der gemeinsamen Familie sei, kann schon im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG) keine Berücksichtigung finden.
3. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, bringt doch die Beschwerde keine besonderen Umstände vor, die eine Ermessensübung nach § 53 Abs. 1 FPG zu Gunsten der Beschwerdeführerin geboten hätten.
4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 8. Juni 2010
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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