Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über den Antrag des G, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, auf Wiederaufnahme des Verfahrens in der Beschwerdesache gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 14. Juni 2007, Zl. Fr-4250b- 21/07, den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 11. Mai 2010, 2008/22/0845, abgeschlossenen Verfahrens wird abgewiesen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 11. Mai 2010, 2008/22/0845, abgeschlossenen Verfahrens wird abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 14. Juni 2007 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg den Antragsteller, einen Staatsangehörigen von „Serbien-Montenegro“, gemäß § 54 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.
Mit Erkenntnis vom 11. Mai 2010, 2008/22/0845, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen den genannten Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
Nunmehr beantragt der damalige Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, der Gerichtshof habe aktenwidrig und ohne Parteiengehör zu gewähren die entscheidungswesentliche Feststellung getroffen, der Beschwerdeführer „habe das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Kellner gar nicht bestritten“. Hingegen habe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein Beschäftigungsverhältnis bestritten.
Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist auf Antrag einer Partei die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens u.a. dann zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte (Z 4).
Die belangte Behörde hatte die Ausweisung des Antragstellers im Wesentlichen mit der Begründung verfügt, dass dieser eine Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“ erhalten habe, weil sein Bruder, ein österreichischer Staatsbürger, eine Haftungserklärung für ihn abgegeben habe. Am 5. Oktober 2006 sei der Antragsteller, der laut Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Pizzeria eingetragen sei, in dieser Pizzeria bei einer Beschäftigung betreten worden, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht hätte ausüben dürfen. Er habe Kellnertätigkeiten durchgeführt, ohne die dafür benötigten arbeitsmarktrechtlichen Papiere zu haben. Er habe anlässlich seiner Betretung zugegeben, dass er seit dem 10. August 2006 Kellnertätigkeiten durchführe und dafür EUR 1.100,-- pro Monat sowie das Essen und Trinken erhalte. Durch sein Verhalten habe der Antragsteller sogar einen Tatbestand nach § 60 Abs. 2 Z 8 FPG gesetzt. Eine gemäß § 47 NAG erteilte Niederlassungsbewilligung als Angehöriger schließe jede Erwerbstätigkeit, sowohl selbständig als auch unselbständig, aus. Auf Grund des Verstoßes gegen den Aufenthaltszweck des ihm erteilten Titels sei der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt.
Im bereits zitierten Erkenntnis, mit dem die Beschwerde abgewiesen wurde, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer die behördlichen Feststellungen nicht bekämpfe und er somit nicht bestreite, dass er anlässlich seiner Betretung angegeben habe, Kellnertätigkeiten durchzuführen und dafür EUR 1.100,-- pro Monat sowie Essen und Trinken zu erhalten. Aus diesem Grund könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt habe. § 8 Abs. 2 Z 5 NAG sehe ausdrücklich vor, dass eine „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ zu einer befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtige. Da der Beschwerdeführer entgegen dieser Gesetzeslage diese Tätigkeit ausgeübt habe, habe er die öffentliche Ordnung im Sinn des § 11 Abs. 4 Z 1 NAG gefährdet.
Aus den Entscheidungsgründen des genannten Erkenntnisses ist zweifelsfrei abzuleiten, dass der Gerichtshof angesichts der genannten Aussage des Antragstellers bei seiner Betretung die behördliche Ansicht billigt, dass dieser eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt habe. Der Antragsteller unterliegt somit einem Irrtum, wenn er nun in seinem Wiederaufnahmeantrag davon ausgeht, der Gerichtshof hätte seinem Erkenntnis zu Grunde gelegt, dass der Antragsteller die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht bestreite. Dass der Antragsteller die von der belangten Behörde zitierte Aussage anlässlich seiner Betretung abgegeben hat, deren Niederschrift auch in den Verwaltungsakten erliegt, hat er jedoch tatsächlich nicht bestritten. Aus diesem Grund war der Gerichtshof nicht gehalten, dem Antragsteller dazu Parteiengehör zu gewähren. Der Gerichtshof hat dem Antragsteller nicht abgesprochen, dass er die Ansicht der belangten Behörde über das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit bestritten hat. Angesichts der unbestritten gebliebenen Äußerung des Antragstellers anlässlich seiner Betretung musste jedoch die Beschwerde erfolglos bleiben.
Da der Antragsteller somit in seinem Parteiengehör nicht verletzt wurde, war der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag abzuweisen.
Wien, am 27. September 2010
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