Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der Tatijana Stankovic, geboren am 29. Juli 1975, vertreten durch Dr. Max Pichler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. August 2007, Zl. SD 1699/06, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, reiste im November 2004 mit einem bis zum 16. Jänner 2005 gültigen Visum C nach Österreich ein. In der Folge erhielt sie-bezogen auf die, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende Adoptivmutter ihrer Mutter (ihre „Adoptivgroßmutter“)-eine bis zum 25. Jänner 2006 gültige Niederlassungsbewilligung „begünstigter Drittsta.-Ö, § 49 Abs. 1 FrG“.
Der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom 20. Jänner 2006 wurde von der Niederlassungsbehörde mit der Begründung, dass ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei, zunächst nicht erledigt und der Akt wegen des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 25 Abs. 1 des Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetzes (NAG) der Bundespolizeidirektion Wien übermittelt.
Mit Bescheid vom 13. November 2006 wies die Bundespolizeidirektion Wien die Beschwerdeführerin gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus, weil ihr weiterer Aufenthalt in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG führen würde. Der Unterhalt der Beschwerdeführerin stütze sich nämlich „einzig“ auf das Einkommen der „Adoptivgroßmutter“, die lediglich ca. € 1.000,-Pension beziehe.
In der dagegen erhobenen Berufung verwies die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den zur Verfügung stehenden Unterhaltsmitteln darauf, dass ihre Mutter ein monatliches Einkommen von € 950,-habe und ihr Stiefvater ein Einkommen von € 1.392,-und dass sie mit diesen gemeinsam in einer Wohnung lebe. Weiters legte sie einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag betreffend eine Anstellung als Reinigungskraft im Ausmaß von 20 Wochenstunden vor. Mit einer weiteren-über Aufforderung ergangenen-Stellungnahme vom 1. August 2007 legte sie noch Haftungserklärungen und Lohnbestätigungen ihrer Mutter, ihres Stiefvaters sowie einer, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden „mütterlichen Freundin“ vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. August 2007 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin (zunächst) eine „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ (gemäß § 47 Abs. 3 NAG) beantragt habe, allerdings keine Verwandte der „Zusammenführenden“ (der „Adoptivgroßmutter“) in gerader aufsteigender Linie sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Aufenthaltstitels würden somit nicht vorliegen. Ebenso wenig könne aber eine (in weiterer Folge geltend gemachte) „Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt“ gemäß § 43 NAG erteilt werden, weil die „Voraussetzungen der Z 1 und/oder 2“ (Schlüsselkraft bzw. Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1 NAG) nicht vorliegen würden. Schon auf Grund dieser Erwägungen-so die belangte Behörde-liege daher ein „Versagungsgrund und damit ein Ausweisungsgrund vor“.
Weiters verneinte die belangte Behörde das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG. Eine wirksame Haftungserklärung der Zusammenführenden liege nicht vor, hingegen seien Haftungserklärungen der Mutter der Beschwerdeführerin, ihres Stiefvaters und einer weiteren Person vorgelegt worden. Der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes mittels Haftungserklärungen sei im vorliegenden Fall aber nicht zulässig, weil bei einer „Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt“ gemäß § 43 NAG diese Form des Nachweises gar nicht vorgesehen sei und die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 NAG, bei der der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes mittels Haftungserklärung möglich wäre, mangels „Angehörigeneigenschaft“ der Beschwerdeführerin nicht in Frage komme. Aber auch durch die gegenüber der Mutter (und allenfalls auch gegenüber der „Adoptivgroßmutter“) bestehenden (gesetzlichen) Unterhaltsansprüche sei der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin nicht gesichert. Die Mutter der Beschwerdeführerin könne unter Zugrundelegung ihres Einkommens von ca. € 900,-monatlich zuzüglich zweier Sonderzahlungen lediglich ca. € 122,-für die Beschwerdeführerin aufbringen, die „Adoptivgroßmutter“ angesichts ihrer Pension in der Höhe von ca. € 1.050,-nur ca. € 230,-. Von beiden gemeinsam stünde somit für die Beschwerdeführerin nur ein Betrag von ca. € 352,-zur Verfügung, womit eine „Unterhaltslücke“ im Ausmaß von ca. € 370,-verbleibe.
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 FPG anerkannte die belangte Behörde angesichts des „zweidreivierteljährigen Aufenthalts“ der Beschwerdeführerin in Österreich sowie ihrer familiären Bindungen zu ihrer Mutter, ihrem Stiefvater, ihrer „Adoptivgroßmutter“ und zwei Brüdern einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in ihr Privat-und Familienleben. Dem stehe jedoch das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin würden somit nicht schwerer wiegen als das „in den genannten Versagungsgründen gegründete“ hohe öffentliche Interesse daran, dass sie das Bundesgebiet verlasse, und damit an der Abwendung der Gefahr, dass sie zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werden könnte.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 2008, B 1615/07-8, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Über die im vorliegenden Verfahren ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG bzw. des NAG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die im August 2007 geltende Fassung.
Die Beschwerdeführerin hielt sich während eines-über ihren rechtzeitigen Antrag (vom 20. Jänner 2006) eingeleiteten-Verlängerungsverfahrens betreffend den ihr erteilten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Sie konnte daher gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 FPG ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund im Sinn des Fehlens einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 NAG entgegenstand (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2011/23/0309, mwN).
Die belangte Behörde begründete das Vorliegen eines Versagungsgrundes für die Verlängerung des Aufenthaltstitels damit, dass die Beschwerdeführerin keine „Angehörige“ (iSd § 47 Abs. 3 NAG) sei und auch die Voraussetzungen der „Z 1 und/oder 2“ des § 43 NAG nicht vorliegen würden. Damit stellte sie auf das Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen ab. Dazu ist anzumerken, dass bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung der Verlängerungsantrag von der Niederlassungsbehörde abzuweisen und nicht die Vorgehensweise nach § 25 Abs. 1 NAG (Verständigung der Fremdenpolizeibehörde zur allfälligen Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) einzuhalten gewesen wäre (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/21/0608, mwN). Eine allein auf das Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen abstellende Erlassung einer Ausweisung nach § 54 Abs. 1 Z 2 FPG ist hingegen nicht zulässig (vgl. das Erkenntnis vom 22. März 2011, Zl. 2008/18/0028).
Die belangte Behörde erachtete aber darüber hinaus auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG als nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang zunächst vor, dass ihre Niederlassungsbewilligung „begünstigter Drittsta.-Ö, § 49 Abs. 1 FrG“ gemäß § 11 Abs. 1 (Abschnitt A Z 3) der Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung als „Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt“ weiter gelte und daher über deren Verlängerung zu entscheiden gewesen wäre. Hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG vertritt sie die Auffassung, dass keine „Unterhaltslücke“ bestehe und die Voraussetzung des gesicherten Unterhalts als erfüllt anzusehen sei. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Ergebnis im Recht:
Zur Begründung des Erteilungshindernisses nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG führte die belangte Behörde zwar zutreffend aus, dass in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin erforderlichen Unterhaltsmittel auf den Richtsatz gemäß § 293 ASVG abzustellen sei und demgemäß (damals) ein Betrag von € 726,-zur Verfügung hätte stehen müssen. Der belangten Behörde ist allerdings zunächst vorzuwerfen, dass die von ihr vorgenommene Berechnung, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung ihres Einkommens in der Höhe von ca. € 900,-monatlich (plus zwei Sonderzahlungen) nur ca. € 122,-aufbringen könne, die „Adoptivgroßmutter“ im Hinblick auf ihre Pension in der Höhe von ca. € 1.050,-lediglich ca. € 230,-, nicht nachvollziehbar ist, zumal die belangte Behörde nicht offen gelegt hat, auf Grund welcher Überlegungen sie zu diesen Beträgen gelangt ist.
Vor allem aber hat die belangte Behörde-wie dies auch die Beschwerde rügt-den von der Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag zur Gänze außer Acht gelassen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Fremde nachweisen, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/21/0630). Im vorliegenden Fall lässt sich dem vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen im Ausmaß von 20 Wochenstunden zu einem Stundenlohn von € 6,64 eingestellt werden würde (woraus sich ein Monatslohn von ca. € 560,-ergeben würde).
Davon ausgehend wäre der von der belangten Behörde angenommene fehlende Unterhaltsbetrag in der Höhe von ca. € 370,-durch die zu erwartenden eigenen Einkünfte der Beschwerdeführerin gedeckt gewesen.
Indem es die belangte Behörde unterlassen hat, sich mit dieser Frage zu befassen, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 13. September 2012
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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