In Verfahren im Zusammenhang mit der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz gelten als Begünstigte die im § 5 Abs. 2a genannten Personen und weiters Personen, die über
a) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 NAG,
b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 1 NAG,
c) einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach § 47 NAG,
d) eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ nach § 64 NAG oder
e) einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach § 42 NAG oder nach § 50a Abs. 1 NAG
verfügen oder die Saisonarbeitnehmer im Sinn der Richtlinie 2014/36/EU sind.
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