Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi Fè, über die Revision des D S, vertreten durch die Mag. Wolfgang Auner Rechtsanwalts Kommandit Partnerschaft KG in Leoben, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. Februar 2023, VGW 151/023/6315/2022 16, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens und Abweisung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1.1. Der Revisionswerber, ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 2. Mai 2018 unter Berufung auf seine im Jänner 2018 geschlossene Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin (Zusammenführende) beim Landeshauptmann von Wien (Behörde) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG. Die Behörde erteilte ihm in der Folge den beantragten Aufenthaltstitel mit Gültigkeit von 10. April 2019 bis 10. April 2020.
Am 27. Februar 2020 stellte der Revisionswerber einen Verlängerungsantrag.
1.2. Die Behörde verständigte im April 2020 (erneut) die Landespolizeidirektion (LPD) Wien gemäß § 37 Abs. 4 NAG wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe und ersuchte um Überprüfung. Die LPD Wien berichtete nach Durchführung von Erhebungen, dass vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen sei.
2.1. Mit Bescheid vom 25. Februar 2022 nahm die Behörde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Erstantrags vom 2. Mai 2018 gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe von Amts wegen wieder auf. Einen gleichartigen Ausspruch tätigte es in Ansehung des Verlängerungsantrags vom 27. Februar 2020. Unter einem wies es den Erstantrag gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 iVm § 30 Abs. 1 NAG sowie den Verlängerungsantrag gemäß § 24 NAG ab.
2.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. Februar 2023 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Ausspruch betreffend die Wiederaufnahme (auch) des Verfahrens aufgrund des Verlängerungsantrags ersatzlos entfalle (Spruchpunkt I.). Weiters verpflichtete es den Revisionswerber zum Ersatz von Barauslagen für den Dolmetscher und sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkte II. und III.).
3. Gegen dieses Erkenntnis inhaltlich freilich nur gegen die mit Spruchpunkt I. bestätigte Wiederaufnahme des Verfahrens über den Erstantrag wendet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in den nachstehend näher erörterten Punkten behauptet wird.
4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat jedoch die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
5.1. Gegenständlich ist vorweg da sich der Revisionswerber mit dem (unten näher wiedergegebenen) Zulässigkeitsvorbringen auf eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beruft auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen (unter anderem) dann nicht entsprochen wird, wenn die revisionswerbende Partei bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs darzulegen, von welcher Judikatur ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 12.12.2025, Ra 2025/22/0052 bis 0054, Pkt. 8.1., mwN).
5.2. Fallbezogen wird diesen Anforderungen mit dem Zulässigkeitsvorbringen nicht entsprochen. Der Revisionswerber behauptet zwar ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in mehreren Punkten, beschränkt sich dabei aber auf ein bloß allgemeines und pauschales Vorbringen, ohne unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung konkret darzulegen, auf welche Judikatur er sich im Einzelnen bezieht. Die Revision erweist sich schon aus diesem Grund als nicht gesetzmäßig ausgeführt und nicht zulässig.
6.1. Der Revisionswerber macht im Einzelnen geltend, das Verwaltungsgericht habe „Verfahrensvorschriften missachtet“, bei deren Einhaltung es „zu einem anderen Erkenntnisinhalt gelangt“ wäre. So liege „eine mangelhafte Erkenntnisbegründung“ vor, da „das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts großteils den Verfahrensgang, sowie die Ausführungen des Revisionswerbers und dessen Ehegattin wiedergibt und zudem Feststellungen über die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen enthält“.
6.2. Mit diesem (soeben wiedergegebenen) Vorbringen moniert der Revisionswerber der Sache nach im Ergebnis, die bekämpfte Entscheidung lasse - über die genannten Begründungselemente hinaus - keine hinreichenden begründenden Ausführungen erkennen und entspreche deshalb nicht den Anforderungen des § 60 AVG.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Fall der Geltendmachung eines Verfahrensmangels der gerügte Mangel zu präzisieren und zudem seine Relevanz für den Verfahrensausgang bereits in der Zulässigkeitsbegründung darzutun ist. Dies gilt auch für einen behaupteten Begründungsmangel (vgl. etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2020/22/0257, Pkt. 5.2., mwN).
6.3. Vorliegend wird der gerügte Begründungsmangel im (oben dargestellten) Zulässigkeitsvorbringen nicht im Ansatz näher präzisiert, sondern nur ganz allgemein bzw. pauschal und ohne hinreichende Bezugnahme auf den konkreten Fall unterstellt (insbesondere wird nicht dargelegt, welche Begründungselemente vermeintlich fehlten). Ebenso wird die Relevanz für den Verfahrensausgang in keiner Weise dargetan.
Davon abgesehen ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu sehen, inwiefern das angefochtene Erkenntnis nicht den Anforderungen des § 60 AVG entsprechen sollte. Die klar strukturierte und eingehend begründete Entscheidung lässt insbesondere keine wesentlichen Begründungsteile vermissen.
7.1. Der Revisionswerber bemängelt weiters, er sei „in seinem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt“.
7.2. Auch die (allfällige) Verletzung des Parteiengehörs bewirkt nur dann einen wesentlichen Mangel, wenn die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber muss deshalb bereits im Zulässigkeitsvorbringen die entscheidenden Tatsachen behaupten, die der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß aufzuzeigen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen er im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet hätte und inwiefern die Behörde bzw. das Gericht dadurch zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. etwa VwGH 4.6.2020, Ra 2017/22/0119, Pkt. 8.2., mwN).
7.3. Gegenständlich erstattete der Revisionswerber im (oben dargestellten) Zulässigkeitsvorbringen keinerlei Vorbringen im soeben aufgezeigten Sinn und legte damit die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs nicht konkret dar.
8.1. Der Revisionswerber rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe „das notwendige Ermittlungsverfahren zur Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht in dem Maße durchgeführt [...], um den gegenständlichen Sachverhalt abschließend zu klären“.
8.2. In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten worauf der Revisionswerber anscheinend abzielt die Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit und der Amtswegigkeit (vgl. §§ 37, 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat daher - unabhängig vom Vorbringen und von den Anträgen der Parteien - die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen (vgl. etwa VwGH 26.6.2025, Ra 2022/17/0195, Pkt. 6.2., mwN).
Dabei stellt jedoch die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Stands der Ermittlungen ein ausreichend erhobener Sachverhalt vorliegt oder ob noch weitere Beweisaufnahmen erforderlich sind, regelmäßig sofern nicht von einem krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Fehler auszugehen ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar (vgl. etwa VwGH 2.2.2023, Ra 2019/22/0235, Pkt. 7.2., mwN).
8.3. Vorliegend zeigt der Revisionswerber (mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen) in keiner Weise auf, welche weiteren Beweisaufnahmen vom Verwaltungsgericht durchzuführen gewesen wären und inwieweit deren Unterbleiben nach Lage des Falls einen krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden und daher fallbezogen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfenden Fehler darstellen könnte. Derartiges ist auch nicht zu sehen.
Im Übrigen fehlt es auch in diesem Zusammenhang an der erforderlichen Relevanzdarstellung (vgl. etwa VwGH 4.9.2024, Ra 2024/17/0071 bis 0073, Pkt. 6.4., mwN).
9.1. Der Revisionswerber wendet sich schließlich gegen die Beweiswürdigung und moniert, diese sei „in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen“ worden. Das Verwaltungsgericht habe „die weitestgehend übereinstimmenden Angaben der Ehegatten nicht ausreichend gewürdigt“, sondern sei „nur auf Widersprüche in den Angaben zwischen diesen eingegangen“.
9.2. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der freien Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es um die Ermittlung der Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren sowie um die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen im Sinn ihrer Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut geht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 31.3.2021, Ra 2018/22/0162, Pkt. 5.2.; 24.8.2023, Ra 2020/22/0128, Pkt. 8.2., je mwN).
9.3. Gegenständlich hält die Beweiswürdigung einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Sinn der soeben dargestellten Kriterien stand. Das Verwaltungsgericht traf die Feststellungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Basis der abgelegten Beweisaussagen und der sonstigen Beweisergebnisse insbesondere auch aufgrund der polizeilichen Ermittlungen. Es setzte sich dabei mit den Beweisergebnissen eingehend auseinander und nahm vor allem unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung von den Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks eine ausführliche Beweiswürdigung vor. Demnach gelangte es aufgrund zahlreicher Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten in den Aussagen des Revisionswerbers und der Zusammenführenden zum Ergebnis, dass die Angaben der beiden, wonach eine (echte) Ehe vorliege, im Wesentlichen als unglaubwürdig bzw. als widerlegt zu erachten seien.
Das Verwaltungsgericht stellte die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen auch nachvollziehbar dar, wobei entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre. Vielmehr ist die Schlüssigkeit der Erwägungen im Sinn ihrer Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und der menschlichen Erfahrung gegeben und wurden die Beweisergebnisse auch in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung des Revisionswerbers insbesondere auch die Aussagen des Revisionswerbers und der Zusammenführenden nicht nur in einzelnen (für den Rechtsstandpunkt des Revisionswerbers nachteiligen) Aspekten, sondern in ihrer Gesamtheit in den Blick genommen und in seine umfassende Würdigung hinreichend einbezogen.
Dem vermag der Revisionswerber in seinem (oben wiedergegebenen) Zulässigkeitsvorbringen nichts Stichhältiges entgegenzusetzen.
10. Insgesamt wird daher in der Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Wien, am 9. März 2026
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