Der Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 4 NAG kann nur während des aufrechten Bestehens einer Ehe herangezogen werden. Ist der Fremde schon im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde und auch des VwG infolge Scheidung der Ehe kein Familienangehöriger iSd § 47 Abs. 2 NAG iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG mehr, führt dies zum Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzung für einen solchen Aufenthaltstitel (VwGH 10.11.2020, 2008/22/0123; VwGH 31.5.2023, Ra 2019/22/0048). § 52 Abs. 4 Z 4 FPG stellt jedoch auf das Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG ab. Der durch die Ehescheidung bewirkte Wegfall der Eigenschaft als Familienangehöriger berechtigte daher die Behörde ebenfalls nicht zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG.
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