Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision 1. des A A und 2. der G E, beide im Zeitpunkt der Erhebung der Revision vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. November 2024, VGW 151/V/059/13330/2024 3, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1.1. Der Erstrevisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, ist mit der Zweitrevisionswerberin, einer österreichischen Staatsbürgerin, jedenfalls seit Oktober 2022 verheiratet.
1.2. Unter Berufung auf diese Ehe stellte der Erstrevisionswerber am 8. August 2023 im Wege der Österreichischen Botschaft Islamabad beim Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG.
Dem Antrag war eine schriftliche Erklärung des Erstrevisionswerbers angeschlossen, der zufolge er die Zweitrevisionswerberin bevollmächtige, ihn „in jeder Hinsicht“ im Verfahren betreffend seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu vertreten.
1.3. Am 24. August 2023 legte die Zweitrevisionswerberin auch eine von beiden Revisionswerbern unterfertigte „Vollmacht“ vor, der zufolge der Erstrevisionswerber die Zweitrevisionswerberin bevollmächtige, ihn im Verfahren „vor der Magistratsabteilung 35“ zu vertreten.
Die Zweitrevisionswerberin vertrat in der Folge den Erstrevisionswerber im Verfahren vor der Behörde.
2.1. Nach Durchführung von Erhebungen wies die Behörde mit Bescheid vom 2. Mai 2024 den Antrag des Erstrevisionswerbers wegen Nichterfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 und gemäß § 21a Abs. 1 NAG ab. Im Kopf und in der Zustellverfügung des Bescheids wurde die Zweitrevisionswerberin als seine Vertreterin angeführt. Die Zustellung erfolgte an sie.
2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Zweitrevisionswerberin am 2. September 2024 per e Mail Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht).
Sie führte darin auszugsweise aus (Fehler im Original):
„[...] Betreff: Bescheidsbeschwerde der MA 35
Aktenzeichen [des Bescheids]
Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz (NAG) Abweisung
[Name des Erstrevisionswerbers]
Liebes Team,
Ich, [Name der Zweitrevisionswerberin], möchte gerne als die Ehefrau meines Ehegatten [Name des Erstrevisionswerbers] beschwerde beim Verwaltungsgerichthof einbringen.
Wir haben schon am 9.8.2023 in Pakistan an der österreichischen Botschaft den Antrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Familienangehörigen‘ eingereicht. Dannach habe ich von meinem Ehemann die Vollmacht bekommen, ihn in jeder Hinsicht vertreten zu können, was die Behördengänge rund um sein Visum betreffen. Ich habe etliche Mails und Anrufe getätigt [...] Ich habe [...] Post von der MA 35 bekommen, da wollten die noch Unterlagen, welche ich alle eingeschrieben geschickt habe [...] Nun in der Ablehnung steht jetzt der Grund, mein Mann kann nicht deutsch [...] Mein Mann spricht sehr gut deutsch, wie könnte ich mich mit ihm sonst verständigen? [...] Wir haben in Pakistan geheiratet [...] Danach haben wir am 13.10.2022 nochmals in Iran geheiratet [...] Nochmals, mein Mann spricht deutsch, so gar sehr gut. Der nächste Punkt ist das Finanzielle: Ja, ok ich gehe keiner Arbeit nach [...] Auch Wenn ich mich jetzt dazu zwingen würde [...] könnte ich den vorgesetzt Betrag von 1.921,46 € nie schaffen. Ich bin 58 Jahre und krank [...] Ich habe der MA 35 auch geschickt, dass mein Mann 6000 Dollar gespart hat, um die ersten Monate falls er nicht gleich Arbeit finden sollte, als finanzielle Überbrückung. Was aber nicht sein wird. Er wird sofort arbeiten und keine Sozialhilfe benötigen [...] Dann steht da noch der Satz: Nach vorliegender Aktenlage wird [...] nicht davon ausgegangen, dass es für den österreichischen Zusammenführenden bedeuten würde, ‚de facto‘ Österreich und das Gebiet der Europäischen Union verlassen zu müssen, wenn dem Antragsteller kein Aufenthaltstitel erteilt wird. Doch, ich muss das [...] Gebiet der Europäischen Union verlassen, wenn ich mit meinem Ehemann zusammen leben möchte [...] Ich schicke noch einige Beweisemails mit. Ich hoffe, dass das hohe Gericht mein Anliegen positiv erledigt und verbleibe mit freundlichen Grüßen
[Name der Zweitrevisionswerberin]“
3.1. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. November 2024 wies das Verwaltungsgericht „die Beschwerde der Frau [Name der Zweitrevisionswerberin] gegen den an Herrn [Name des Erstrevisionswerbers] gerichteten Bescheid“ betreffend die Abweisung seines Antrags als unzulässig zurück. Weiters sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3.2. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der mit der Beschwerde bekämpfte Bescheid richte sich an den Erstrevisionswerber; nur die Zustellung sei zu Handen der im Verfahren vor der Behörde bevollmächtigten Zweitrevisionswerberin erfolgt. Parteistellung im Verfahren komme daher lediglich dem Erstrevisionswerber zu. Die Zweitrevisionswerberin habe zwar rechtzeitig Beschwerde erhoben, diese aber im eigenen Namen verfasst, indem sie die „Ich Form“ verwendet, das Schreiben am Ende durch Beifügung ihres Namens (ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis) gezeichnet und erklärt habe, dass sie selbst als Ehefrau des Erstrevisionswerbers Beschwerde erhebe. Ferner habe sie das Schreiben von ihrer e Mail Adresse versendet. Nach dem objektiven Erklärungswert bestehe daher kein Anhaltspunkt, dass sie die Beschwerde im Namen des Erstrevisionswerbers eingebracht habe. Vielmehr habe sie die Eingabe unzweifelhaft im eigenen Namen erhoben. Da sie im Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Erstrevisionswerber keine Parteistellung habe, sei die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
4.1. Gegen diesen Beschluss wendet sich die unter anderem Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit insbesondere ausgeführt wird, das Verwaltungsgericht habe die Beschwerde zu Unrecht dahin ausgelegt, dass das Rechtsmittel von der Zweitrevisionswerberin im eigenen Namen und nicht im Namen des Erstrevisionswerbers eingebracht worden sei.
4.2. Eine Revisionsbeantwortung wurde im Vorverfahren nicht erstattet.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Revision ist aus dem oben (in Pkt. 4.1.) wiedergegebenen Grund zulässig und auch berechtigt.
6.1. Voranzustellen ist zunächst, dass von der Revisionslegitimation beider Revisionswerber auszugehen ist.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die gegen den behördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unzulässig zurück, weil es diese als von der Zweitrevisionswerberin im eigenen Namen eingebracht erachtete. „Sache“ der bekämpften Entscheidung ist somit die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 26.3.2026, Ra 2024/05/0056, Rn. 8, mwN).
6.2. Der angefochtene Beschluss, mit dem die vom Verwaltungsgericht der Erstrevisionswerberin zugerechnete Beschwerde zurückgewiesen wurde, richtet sich gegen die Zweitrevisionswerberin, und wurde auch an diese zugestellt. Als Adressatin ist sie freilich legitimiert, diese Entscheidung durch eine an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen (vgl. etwa VwGH 23.10.2013, 2012/03/0083, Pkt. C.1.2., mwN; 12.12.2017, Ra 2017/05/0077 bis 0078, Rn. 15).
Aber auch der Erstrevisionswerber, der releviert, die Beschwerde sei in seinem Namen erhoben worden und daher ihm zuzurechnen, kann durch den angefochtenen Beschluss, zumal mit der Zurechnung der Eingabe an die Zweitrevisionswerberin auch die Rechtskraft der Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verbunden ist, in einem subjektiv öffentlichen Recht verletzt sein (vgl. etwa VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0036, Rn. 13; erneut VwGH 23.10.2013, 2012/03/0083, Pkt. C.1.2.; je mwN).
7. Was nun die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Beschwerde betrifft, so hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt. Besteht demnach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, so bedarf es weder weiterer Ermittlungen im Sinn des § 37 AVG noch eines Verbesserungsverfahrens (vgl. etwa VwGH 6.7.2015, Ra 2015/04/0043, Pkt. 6; 14.11.2024, Ra 2024/22/0107, Rn. 8; je mwN).
8.1. Vorliegend wurde die gegen den behördlichen Bescheid gerichtete oben (in Pkt. 2.2.) auszugsweise wiedergegebene Beschwerde zwar von der Zweitrevisionswerberin verfasst und am Ende mit ihrem Namen (ohne einen Zusatz, der auf eine Vertretung hinwiese) versehen sowie unter Nutzung ihrer e Mail Adresse eingebracht. Allerdings geht aus dem Inhalt der Eingabe zweifelsfrei hervor, dass die Zweitrevisionswerberin die Beschwerde nicht im eigenen Namen, sondern als bevollmächtigte Vertreterin im Namen des Erstrevisionswerbers erhoben hat.
8.2. So wurde von der Zweitrevisionswerberin in der Beschwerde insbesondere ausdrücklich festgehalten, dass sie die Beschwerde (lediglich) als Ehefrau des Erstrevisionswerbers einbringen wolle. Zudem wurde ausdrücklich erklärt, dass die Zweitrevisionswerberin vom Erstrevisionswerber auch die Vollmacht erhalten habe, ihn in jeder Hinsicht im Verfahren zu vertreten. Bereits damit wurde klar zum Ausdruck gebracht, dass die Zweitrevisionswerberin die Beschwerde nicht im eigenen Namen, sondern (bloß) als Vertreterin des Erstrevisionswerbers erhoben hat (vgl. zur Relevanz der Berufung auf einen erteilten Vertretungsauftrag oder des Tätigwerdens namens eines anderen etwa VwGH 19.10.2004, 2003/03/0226; 30.1.1996, 94/11/0145).
8.3. In Anbetracht des Inhalts der Beschwerde in Verbindung mit der Aktenlage konnte für das Verwaltungsgericht zudem nicht zweifelhaft sein, dass eine Bevollmächtigung der Zweitrevisionswerberin auch tatsächlich vorlag. Wie schon oben (in Pkt. 1.2.) dargelegt wurde, hat der Erstrevisionswerber bereits im Zuge der Antragstellung ausdrücklich erklärt, dass er die Zweitrevisionswerberin bevollmächtige, ihn „in jeder Hinsicht“ im Verfahren zu vertreten. Die Zweitrevisionswerberin hat eine diesbezügliche übereinstimmende Willenserklärung spätestens mit der Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid abgegeben. Damit war aber jedenfalls von einem Bevollmächtigungsvertrag auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auszugehen (dass in der am 24. August 2023 vorgelegten Vollmacht bloß das Verfahren vor der Behörde Erwähnung findet, ist daher im gegebenen Zusammenhang ohne Bedeutung).
8.4. Darüber hinaus ergaben sich aus dem Inhalt der Beschwerde auch noch andere Anhaltspunkte für ein Handeln der Zweitrevisionswerberin als Vertreterin des Erstrevisionswerbers:
So wurde etwa der Name des Erstrevisionswerbers bereits im „Betreff“ in Verbindung mit dem gegen ihn ergangenen behördlichen Bescheid ausdrücklich genannt (vgl. zur möglichen Relevanz einer solchen Nennung etwa VwGH 27.8.2024, Ra 2021/08/0052, Rn. 8, mwN). Weiters wurde der Erstrevisionswerber auch im sonstigen Vorbringen ausdrücklich angeführt und fast durchgehend auf ihn verwiesen oder auf ihn und seine für die Beurteilung seines Antrags bedeutsamen Verhältnisse Bezug genommen (vgl. dazu etwa VwGH 6.7.1999, 99/10/0129). Des Weiteren wurde entgegen der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht bloß die „Ich Form“, sondern zum Teil auch die „Wir Form“ verwendet, was gleichfalls nahelegte, dass das Vorbringen (zumindest auch) im Namen des Erstrevisionswerbers erstattet wurde. Ferner wurde wiederholt auf Prozesshandlungen der Zweitrevisionswerberin im Verfahren vor der Behörde Bezug genommen, die sie ebenso bereits als Vertreterin (mit ausgewiesener Vollmacht) getätigt hatte, sodass ein Handeln als Vertreterin auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht naheliegend war.
8.5. Nach dem Vorgesagten konnte somit für das Verwaltungsgericht nach dem objektiven Erklärungswert der Beschwerde kein Zweifel bestehen, dass die Beschwerde von der Zweitrevisionswerberin als bevollmächtigte Vertreterin im Namen und Auftrag des Erstrevisionswerbers und nicht im eigenen Namen eingebracht wurde.
9. Indem das Verwaltungsgericht dies alles verkannte und die Beschwerde zu Unrecht nicht dem Erstrevisionswerber, sondern der Zweitrevisionswerberin zurechnete, belastete es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Die Entscheidung war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG ersatzlos aufzuheben.
10. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Demnach ist bei der Anfechtung durch mehrere Revisionswerber in einer Revision die Frage des Aufwandersatzes so zu beurteilen, als ob die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Der Ersatz ist dann (nur) an diesen zu zahlen (vgl. etwa VwGH 23.7.2024, Ra 2022/22/0015 bis 0016, Pkt. 10, mwN).
Gemäß § 1 Z 1 lit. a der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014 beträgt das Ausmaß für den Ersatz von Schriftsatzaufwand lediglich € 1.106,40. Ein höherer Betrag steht nicht zu (vgl. etwa VwGH 1.2.2024, Ro 2020/04/0031, Rn. 38). Die zusätzlich begehrte Umsatzsteuer ist im vorgenannten Pauschalbetrag bereits enthalten (vgl. etwa VwGH 5.12.2019, Ra 2016/08/0109, Pkt. 10., mwN). Die Zuerkennung eines Einheitssatzes ist in den betreffenden Rechtsvorschriften ebenso nicht vorgesehen (vgl. etwa VwGH 27.3.2025, Ro 2024/10/0009, Rn. 28, mwN). Das diesbezügliche Mehrbegehren war daher abzuweisen.
Wien, am 4. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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