Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der Vela Nguata in Seewalchen, geboren am 25. November 1989, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. Juni 2008, Zl. St 22/08, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin, eine 1989 geborene Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, reiste Mitte des Jahres 2006 auf Grund eines Visums nach Österreich ein und erhielt-bezogen auf ihren die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater-einen bis zum 13. Juni 2007 befristeten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes-NAG), der in der Folge bis zum 25. November 2007 verlängert wurde.
Am 21. November 2007 beantragte die Beschwerdeführerin eine „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ (nach § 47 Abs. 3 NAG).
Mit Bescheid vom 4. Jänner 2008 wurde „im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich (Ermächtigung durch die Verordnung LGBl. Nr. 127/2005) von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in I. Instanz“ der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. November 2007 (gestützt auf § 11 Abs. 2 Z 4, Abs. 5 und § 47 NAG) abgewiesen (Spruchpunkt 1. idF des Berichtigungsbescheides vom 7. Jänner 2008) und die Beschwerdeführerin gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt 2.).
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung wurde der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Verlängerungsantrages (Spruchpunkt 1.) mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 30. Mai 2008 ersatzlos behoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Juni 2008 gab die Sicherheitsdirektion für das Land Oberösterreich als belangte Behörde der Berufung hinsichtlich der Ausweisung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die im Juni 2008 geltende Fassung.
Wie sich aus dem Bescheid der erstinstanzlichen Behörde ergibt, erließ die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck diesen Bescheid zur Gänze-und somit auch hinsichtlich der Ausweisung nach § 54 Abs. 1 FPG (Spruchpunkt 2.)-„im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich“, und zwar „als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in I. Instanz“.
Dazu ist anzumerken, dass die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck-angesichts der auf § 3 Abs. 1 NAG gestützten Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG, LGBl. Nr. 127/2005-im vorliegenden Fall nur befugt war, über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich“ zu entscheiden. Über die-eine Angelegenheit der Fremdenpolizei darstellende-Ausweisung nach § 54 Abs. 1 FPG hätte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hingegen als Fremdenpolizeibehörde-und damit im eigenen Namen-zu entscheiden gehabt (vgl. § 3 Abs. 1 FPG iVm § 4 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für den Instanzenzug aber nicht darauf an, welche Behörde den Bescheid hätte erlassen sollen, sondern darauf, welche ihn erlassen hat (vgl. dazu das Erkenntnis vom 17. März 2000, Zl. 99/19/0156). Ergeht die erstinstanzliche Entscheidung-wie im vorliegenden Fall-im Namen des Landeshauptmannes als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung, so geht der Instanzenzug an den zuständigen Bundesminister (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 6, Rz 4, mwN).
Der belangten Behörde wäre daher nur die Befugnis zugekommen, die Berufung gemäß § 6 AVG an die zuständige Berufungsbehörde weiterzuleiten.
Indem die belangte Behörde jedoch eine Berufungsentscheidung traf und damit eine Zuständigkeit in Anspruch nahm, die ihr nicht zukam, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 17. September 2012
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden