JudikaturBVwG

I403 2298533-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
18. Dezember 2024

Spruch

I403 2298533-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Mag. Doris EINWALLNER, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen (BFA-N-ASt Traiskirchen) vom 06.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Mag. Doris EINWALLNER, gegen Spruchpunkt II. bis V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen (BFA-N-ASt Traiskirchen) vom 06.08.2024, Zl. XXXX :

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II., mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, gegen Spruchpunkt III., mit dem die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei festgestellt wurde, gegen Spruchpunkt IV., mit dem ein Einreiseverbot verhängt wurde, sowie gegen Spruchpunkt V., mit dem eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde, wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) heiratete am 22.12.2015 in der Türkei den österreichischen Staatsbürger XXXX und stellte erstmals am 19.02.2016 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige eines Österreichers bei der Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung (kurz MA35). Am 01.07.2016 erhielt die Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige eines Österreichers. Der Aufenthaltstitel wurde am 06.06.2017 und am 02.07.2018 verlängert.

Die Ehe wurde am 14.11.2018 rechtskräftig geschieden.

Am 21.12.2018 brachte die Beschwerdeführerin einen Zweckänderungsantrag auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte“ plus bei der Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung ein.

Mit Bescheid des Amts der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (folgend MA 35) vom 16.07.2019 GZ.: XXXX wurden die Verfahren zu allen angeführten Erteilungen und Verlängerungen der Aufenthaltstitel als Familienangehörige nach § 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) wiederaufgenommen und alle Anträge abgewiesen. Auch der damals anhängige Zweckänderungsantrag wurde abgewiesen. Die Entscheidung wurde mit der Feststellung begründet, dass es sich bei der am 22.12.2015 geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle.

Die Beschwerde gegen den Bescheid der MA35 vom 16.07.2019 wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 08.11.2019 GZ.: XXXX in allen Spruchpunkten abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 13.11.2019 in Rechtskraft. Eine dagegen erhobene Revision wurde am 02.02.2023 vom Verwaltungsgerichtshof mittels Beschluss (Ra 2019/22/0235-15) zurückgewiesen.

Am 07.09.2023 brachte die Beschwerdeführerin erneut einen Erstantrag als Familienangehörige eines Österreichers bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein, welcher mit Bescheid vom 07.05.2024 abgewiesen wurde. Dagegen wurde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben.

Am 08.09.2023 befasste die Bezirkshauptmannschaft XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches am 11.09.2023 das gegenständliche Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einleitete. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin wurde auf eine Einvernahme verzichtet und ein schriftliches Parteiengehör übermittelt. Am 17.04.2024 langte die Stellungnahme der Rechtsvertretung beim Bundesamt ein.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid erteilte das Bundesamt keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich jahrelang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und sich beim Eingehen der nunmehrigen Ehe ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war. Das Einreiseverbot wurde mit dem Eingehen einer Aufenthaltsehe begründet und die aufschiebende Wirkung aberkannt, da die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.

Dagegen wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erhoben. Die Rückkehrentscheidung sei rechtswidrig, da die Beschwerdeführerin zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei: Sie sei türkische Staatsbürgerin, mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und sei mit Erwerbsabsicht in Österreich. Daher könne sie sich auf die Stillhalteklausel Art 13 ARB 1/80 und auf die für sie günstige Rechtslage nach dem FrG 1997 stützen und komme ihr gemäß § 49 FrG 1997 Niederlassungsfreiheit zu. Sie sei berechtigt, einen entsprechenden Antrag im Inland zu stellen und könne sie daher das Verfahren, welches beim LVwG Niederösterreich anhängig sei, im Bundesgebiet abwarten. Der Beschwerdeführerin komme als Ehefrau eines österreichischen Staatsbürgers gemäß § 1 AuslBG auch ein freier Zugang zum Arbeitsmarkt zu.

Zudem lebe die Beschwerdeführerin seit rund acht Jahren im Bundesgebiet, sei hier verheiratet, habe viele Freunde und Verwandte im Bundesgebiet und sei integriert. Auch aus diesem Blickwinkel sei eine Rückkehrentscheidung unzulässig. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und weiterer namentlich genannter Zeugen.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2024, I403 2298533-1/3Z wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben, da die belangte Behörde Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, gegenständlich nicht aufgezeigt hatte.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.12.2024, XXXX wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde gegen den Bescheid der BH XXXX vom 07.05.2024 stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist seit 28.06.2016 durchgehend im Bundesgebiet mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Sie verfügt über einen bis 14.07.2032 gültigen Reisepass der Republik Türkei.

Die Beschwerdeführerin heiratete am 22.12.2015 den österreichischen Staatsbürger XXXX , einen Verwandten von ihr. Unter Berufung auf diese Ehe stellte sie am 19.02.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG. Dieser Aufenthaltstitel wurde erteilt und jeweils aufgrund der Anträge vom 04.05.2017 und 18.05.2018 verlängert. Am 14.11.2018 wurde die Ehe geschieden. Am 21.12.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.07.2019, Zl. XXXX , wurde die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Anträge von 19.02.2016, 04.05.2017 und 18.05.2018 verfügt und gleichzeitig wurden diese Anträge sowie der Zweckänderungsantrag vom 21.12.2018 abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 08.11.2019, GZ: XXXX , mit hier nicht relevanten Spruchänderungen als unbegründet abgewiesen. Festgestellt wurde in der Begründung dieses Erkenntnisses, dass die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit ein gemeinsames Familienleben mit Herrn XXXX geführt habe. Die Ehe sei arrangiert und ausschließlich zu dem Zweck eingegangen worden, der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel für Österreich zu vermitteln. Die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.02.2023, Zl. Ra 2019/22/0235, zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin reiste trotz der rechtskräftigen Entscheidung nicht aus Österreich aus. Am 05.07.2019 heiratete die Beschwerdeführerin den in Österreich zum damaligen Zeitpunkt zur Festnahme ausgeschriebenen XXXX . Dieser wurde in die Türkei abgeschoben und die Ehe am 14.03.2022 geschieden.

Am 28.07.2023 heiratete die Beschwerdeführerin den österreichischen Staatsbürger XXXX , geboren am XXXX ; sie leben zusammen in einer Wohnung in XXXX . XXXX ist in Österreich geboren und aufgewachsen und arbeitet als Lagerarbeiter zu einem Monatslohn von ca. € 1.900,- monatlich. Sie führen ein gemeinsames Ehe- und Familienleben, wobei die Beschwerdeführerin hauptsächlich den Haushalt führt.

Die Beschwerdeführerin stellte am 07.09.2023 unter Berufung auf die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehörige“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG und einen Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung. Gleichzeitig gab sie auch ihre Erwerbsabsicht bekannt.

Die Beschwerdeführerin war von 31.08.2016 bis 11.06.2018 als Arbeiterin bei der XXXX Gesellschaft m.b.H, parallel dazu vom 13.10.2017 bis 05.01.2018 und vom 02.02.2018 bis 07.03.2018 geringfügig beschäftigt. Von 26.04.2018 bis 11.03.2023 war sie als Angestellte bei der XXXX Aktiengesellschaft und zeitgleich am 11.07.2020, am 24.07.2020 und von 06.10.2021 bis 31.10.2021 geringfügig beschäftigt. Gegenwärtig ist die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig, aber bei ihrem Ehegatten mitversichert.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Sie hat verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich zu drei Onkel, von denen zwei in Wien leben und einer in XXXX , sowie zu Cousins und Cousinen.

Die Beschwerdeführerin hat den ÖIF-Test des Österreichischen Integrationsfonds auf Niveaustufe A2 am 13.01.2017 bestanden.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.12.2024, XXXX ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt. Sie ist daher rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Daraus ergeben sich die Hauptwohnsitzmeldungen, die Unbescholtenheit und die Berufstätigkeiten der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen zu den verwandtschaftlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin in Österreich sowie ihrer aktuellen Ehe und dem Einkommen ihres Mannes ergeben sich aus den in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getätigten Aussagen, die Eingang in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.12.2024, XXXX gefunden haben. Aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Nachdem die Beschwerdeführerin sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat die amtswegige Prüfung zu entfallen und war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0091).

3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und den darauf aufbauenden Spruchpunkten (Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Zum aktuellen Zeitpunkt hält sich die Beschwerdeführerin aber rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weswegen der Anwendungsbereich der genannten Bestimmung nicht vorliegt. Der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.12.2024, XXXX gemäß § 47 Abs. 2 NAG ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt. Die hieraus folgende Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts bewirkt - über die Fälle des § 60 Abs. 3 FPG hinaus - die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, demzufolge insbesondere auch der darauf aufbauenden Aussprüche nach §§ 52 Abs. 9, 53 und 55 FPG. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, Punkt 2. der Entscheidungsgründe, sowie darauf Bezug nehmend, betreffend das ex lege eintretende „Erlöschen“ einer Rückkehrentscheidung und der mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche durch den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 14, und VwGH 21.06.2022, Ra 2022/22/0058, Rn. 10). Wird die Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch, wie gerade erwähnt, die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Das gilt insbesondere auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (siehe in diesem Sinn das Erkenntnis VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A, Punkt 5.2. der Entscheidungsgründe), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt (so zuletzt die Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen vom 26. Oktober 2017, Rs. C-82/16, Rn. 66).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (vgl. VwGH 30.06.2016, Ro 2016/21/0008).

Das Verfahren war daher hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheides durch Beschluss einzustellen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.