Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder, den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin Mag. Marchart als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, in der Rechtssache der Revision des N I, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Jänner 2025, VGW-151/098/6551/2024-26, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 24. April 2024 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag des Revisionswerbers vom 15. September 2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und änderte den Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend ab, dass der Revisionswerber den Antrag unzulässigerweise im Inland gestellt habe und als Rechtsgrundlage für die Entscheidung § 21 Abs. 1 iVm Abs. 3 NAG angeführt wurde. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht stellte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, der Revisionswerber sei seit Dezember 2017 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Das Ehepaar lebe mit dem im Jahr 2018 geborenen gemeinsamen Sohn und einem weiteren, im Jahr 2014 geborenen Sohn der Ehefrau aus einer früheren Beziehung in einem gemeinsamen Haushalt. Die Söhne seien ebenfalls österreichische Staatsbürger. Der Revisionswerber habe den gegenständlichen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ am 15. September 2023 beim Landeshauptmann von Wien gestellt. Von der Behörde sei ihm mitgeteilt worden, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung die visumfreie Zeit überschritten habe. Er sei über die Möglichkeit belehrt worden, einen Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG zu stellen. Daraufhin habe der Revisionswerber im Schreiben vom 14. November 2023 seinen Antrag auf das Recht „eines Unionsbürgers [seines Sohnes] auf seinen Vater [den Revisionswerber]“ gestützt und sich auf ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Sohn berufen. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Revisionswerber mit diesem Schreiben einen Antrag auf Zulassung der Antragstellung im Inland gestellt habe.
4 Weiters hielt das Verwaltungsgericht fest, von 2012 bis April 2022 sei der Revisionswerber zwischen Österreich und Serbien „gependelt“, wobei er sich jeweils drei Monate in Österreich und drei Monate in Serbien aufgehalten habe. Von Mai 2022 bis März 2023 sei der Revisionswerber durchgehend in Serbien gewesen. Zuletzt sei er am 12. März 2023 in das Bundesgebiet eingereist und habe dieses seither nicht mehr verlassen. Der Revisionswerber hole die Kinder regelmäßig von der Schule ab, koche manchmal für sie und unterstütze sie in der Schule. Die Ehefrau des Revisionswerbers sei in der Lage, sich während der vorübergehenden Abwesenheit des Revisionswerbers um die Kinder zu kümmern. Abgesehen von seiner Ehefrau, den Kindern und einem Cousin habe der Revisionswerber keine weiteren Anknüpfungspunkte in Österreich.
5 Das Verwaltungsgericht führte im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 21 Abs. 3 NAG aus, der Revisionswerber halte sich-bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts-seit etwa 21 Monaten durchgehend in Österreich auf. Sein Aufenthalt sei seit etwa 18 Monaten rechtswidrig. Der Revisionswerber sei seit über einem Jahr unselbständig erwerbstätig. Er habe sich über fremdenrechtliche Bestimmungen hinweggesetzt, indem er rechtswidrig im Inland geblieben sei und eine Beschäftigung entgegen dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgeübt habe. Damit liege eine erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vor. Im Hinblick auf das Kindeswohl bestünden bei einer Ausreise des Revisionswerbers aus dem Bundesgebiet keine Bedenken, zumal die Kinder bis März 2023 ohne die dauerhafte Anwesenheit des Revisionswerbers aufgewachsen seien, sie einander weiterhin besuchen und den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten könnten. Die Mutter der Kinder könne diese weiterhin mit Unterstützung von Verwandten betreuen. Dem Revisionswerber sei es zumutbar, das Verfahren im Ausland abzuwarten. Er habe sein bisheriges Leben in Serbien verbracht, spreche die Landessprache und habe dort soziale Anknüpfungspunkte. Dem Revisionswerber sei sohin wegen unzulässiger Inlandsantragstellung kein Aufenthaltstitel zu erteilen.
6 Ein Anspruch ergebe sich ebensowenig aus Art. 20 AEUV, weil im Fall der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels die Ehefrau und die Kinder nicht de facto gezwungen wären, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Die Kinder seien sechs und zehn Jahre alt und schon bisher bis März 2023 ohne dauerhafte Betreuung durch den Revisionswerber in Österreich aufgewachsen.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts gemäß § 21 Abs. 3 NAG und bringt dazu vor, das Verwaltungsgericht habe die Auswirkungen einer Ausreise des Revisionswerbers auf die Kinder in emotionaler und finanzieller Sicht nicht beachtet.
11 Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
12 Nach § 21 Abs. 3 Z 2 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag unter weiteren Voraussetzungen die Antragstellung im Inland zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) zulassen.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Die durch das Verwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist nur dann revisibel, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 31.3.2026, Ra 2026/22/0024, mwN).
14 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehegatten und ein gemeinsames Kind im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zu. Im Fall der Trennung des Fremden von seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind ist bei der Interessenabwägung vor allem auch das Kindeswohl zu berücksichtigen und sorgfältig zu prüfen. Dabei ist unter anderem von Bedeutung, ob das Kind auf die Betreuung durch den Fremden angewiesen ist (vgl. VwGH 24.1.2025, Ra 2023/22/0053, mwN). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 21 Abs. 3 NAG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
15 Der Revisionswerber zeigt nicht auf, dass die vom Verwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung unter Verwertung des persönlichen Eindrucks von ihm und seiner Ehefrau vorgenommene Interessenabwägung in unvertretbarer Weise erfolgt wäre. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte ausreichend die für den Revisionswerber sprechenden Umstände, insbesondere die familiären Bindungen zu seiner Ehefrau und den Kindern, die Dauer seines bisherigen Aufenthalts und seine Erwerbstätigkeit. Dabei nahm das Verwaltungsgericht auch auf das Kindeswohl des-zum Entscheidungszeitpunkt-etwa sechseinhalbjährigen Sohnes des Revisionswerbers Bedacht und legte-in der Revision unbekämpft geblieben-Besuchsmöglichkeiten seiner Familienangehörigen in Serbien und mögliche Kontakte im Wege moderner Kommunikationsmittel dar (vgl. wiederum VwGH 24.1.2025, Ra 2023/22/0053, dort zu einem knapp mehr als fünfjährigen Kind). Inwiefern die Ehefrau des Revisionswerbers ihre Kinder nicht-wie schon bis zur Einreise des Revisionswerbers im März-ausreichend betreuen und der Revisionswerber seine Familie nicht auch von Serbien aus finanziell unterstützen könnte, wird in der Revision nicht dargetan.
16 Der Revisionswerber bringt weiters vor, das Verwaltungsgericht hätte den beantragten Aufenthaltstitel auch aufgrund Art. 20 AEUV erteilen müssen, weil ein Abhängigkeitsverhältnis der österreichischen Ehefrau und der Kinder zum Revisionswerber bestünde.
17 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der (sich darauf beziehenden) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass einem Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt wird, indem er sich-(unter anderem) im Fall der Verweigerung eines Aufenthaltstitels für einen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen-de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. unter Bezugnahme auf EuGH 15.11.2011, Dereci u.a., C-256/11, Rn. 64 bis 66, etwa VwGH 8.9.2022, Ra 2021/22/0135, mwN).
18 Der Revisionswerber zeigt nicht konkret auf, weshalb seiner Ehefrau oder den Kindern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte aus dem Unionsbürgerstatus verwehrt würde und sie de facto zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen wären, wenn seinem Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nicht stattgegeben wird.
19 Soweit der Revisionswerber Verfahrensmängel-wie hier Ermittlungs- und Feststellungsmängel-ins Treffen führt, wird schon mangels einer nachvollziehbaren Relevanzdarstellung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen (vgl. VwGH 27.8.2024, Ra 2021/17/0165, mwN, zum Erfordernis der Relevanzdarstellung in Bezug auf die dort ebenfalls behauptete Notwendigkeit der Einholung eines psychologischen Gutachtens).
20 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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