JN
Gliederung
Zweiter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.
Erster Abschnitt. Bezirksgerichte.
§ 54 Wert des Streitgegenstandes.
(1) Für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes ist der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.
(2) Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt.
Art. 1 § 14 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 14 Allgemeine Grundsätze
…§ 14. Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN .…
§ 4 RATG · RATG · Rechtsanwaltstarifgesetz
§ 4
…Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, richtet sich die Bemessungsgrundlage ( § 3 ) nach den Vorschriften der §§ 54 bis 59 der Jurisdiktionsnorm , im außerstreitigen Verfahren, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, jedoch nach dem Wert, den die Partei in ihrem Antrag als Wert des Verfahrensgegenstandes…
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