Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Stix, Dr. Resch und Dr. Schubert als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* L*, vertreten durch Dr. Josef List, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Firma H* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Wilhelm Winkler und Dr. Bertram Grass, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 ЕО), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 5. April 1978, GZ 2 R 73/78 12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 24. Jänner 1978, GZ 11 C 12/76 6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Die nunmehr beklagte Partei führt beim Erstgericht zu GZ 11 E 10.668/77 gegen den nunmehrigen Kläger Fahrnisexekution zur Hereinbringung von 58.705 S samt Anhang. Mit der vorliegenden, am 17. 11. 1977 eingebrachten Klage bekämpft der Kläger die Exekutionsbewilligung mit Einwendungen nach § 36 EO.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 60.000 S übersteigt.
Dieses Urteil des Berufungsgerichtes bekämpft der Kläger mit der vorliegenden, unrichtig als Revisionsrekurs bezeichneten Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen; hilfsweise wird ein Abänderungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist unzulässig.
Die unrichtige Bezeichnung des vorliegenden Rechtsmittels hindert nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (3 Ob 73/75 uva).
Gegen ein voll bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes ist die Revision gemäß § 502 Abs 3 ZPO (in der hier anzuwendenden Fassung des Art XI BGBl 1976/91) unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 60.000 S nicht übersteigt. Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es im Urteil auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes 60.000 S übersteigt (§ 500 Abs 2 ZPO).
In Lehre und Rechtsprechung besteht die einhellige Auffassung, daß bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung einer Exekution wegen einer Geldforderung der Gegenstand („Streitgegenstand“), über den entschieden wird, ausschließlich in dem hereinzubringenden Geldbetrag besteht. In einem Rekursverfahren betreffend eine Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung einer Exekution wegen einer Geldforderung hat daher § 527 Abs 1 letzter Satz ZPO (§ 78 EO) nicht Anwendung zu finden, das heißt – ohne Bedachtnahme auf einen allfälligen, unzulässigen Ausspruch nach dieser Bestimmung (vgl ZBl 1936 Nr 487) – kommt es bei der Anwendung des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO nur auf die Höhe der hereinzubringenden Kapitalforderung an (JBl 1956 S 183, JBl 1957, S 623, SZ 35/29, 3 Ob 13/69, 3 Ob 92/72, 3 Ob 159/75 u.a.; Heller-Berger-Stix , 667; Fasching IV, 440). Würde der Gegenstand eines Antrages auf Bewilligung einer Exekution wegen einer Geldforderung nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehen, wäre der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes betreffend einen Antrag auf Bewilligung einer Exekution zur Hereinbringung (oder Sicherung) einer Forderung von weniger als 2.000 S (sA) immer zulässig, wenn das Rekursgericht nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, was in der Regel nie geschieht, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 2.000 S nicht übersteigt (vgl SZ 26/111). Die Rechtsansicht, daß Gegenstand einer Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung einer Exekution wegen einer Geldforderung der Streitwert ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, wird vom Obersten Gerichtshof nunmehr auch uneingeschränkt hinsichtlich der Frage der Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO im Falle eines voll bestätigenden Berufungsurteiles im Widerspruchsverfahren nach § 83 Abs 3 EO vertreten (3 Ob 46/78). Aber auch schon früher sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß der Wert des Streitgegenstandes in einem solchen Verfahren den Forderungsbetrag keinesfalls übersteigen könne (EvBl 1972/260, vgl auch SZ 19/322 und ÖRZ 1938 S 63, ZBl 1938 Nr 142).
Es läßt sich daher die Ansicht (so ua bei 3 Ob 34/76, 3 Ob 133/76) nicht aufrecht erhalten, daß der Gegenstand eines Impugnationsstreites – betreffend eine Exekution wegen einer Geldforderung – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht; richten sich doch die Einwendungen nach § 36 EO in gleicher Weise wie der Rekurs oder Widerspruch gegen die Zulässigkeit der Exekution.
Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht im vorliegenden Fall entschieden hat, bestand somit ausschließlich in einem Geldbetrag, nämlich in dem Kapitalsbetrag von 58.705 S, dessen Hereinbringung Gegenstand der bekämpften Exekutionsbewilligung ist. Die Nebengebühren haben gemäß § 500 Abs 2 ZPO unter Anwendung des § 54 Abs 2 JN außer Betracht zu bleiben. Ein Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes hatte demnach nicht zu erfolgen. Der dennoch vorgenommene Ausspruch ist unbeachtlich (JBl 1961 S 485 uva).
Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, liegt somit unter 60.000 S. Die vorliegende Revision ist daher gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässig und deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Ein Ausspruch der beklagten Partei auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung besteht nicht, weil in dieser Rechtsmittelschrift nicht die Unzulässigkeit der Revision geltend gemacht wurde und die Rechtsmittelschrift daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nötig war (JBl 1957 S 535 uva).
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