Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde A*, **, vertreten durch Dr. Martin Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* m.b.H., **, wegen EUR 8.933,55 s.A. , über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19.05.2025, **-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Mit Mahnklage vom 08.05.2025 begehrte die Klägerin den Zuspruch von EUR 8.933,55 s.A. Sie brachte zusammengefasst vor, ihr sei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung die Pfändung und Überweisung der der Verpflichteten C* gegen die beklagte Partei zustehenden Bezüge bewilligt worden. Die Beklagte habe keine Zahlungen geleistet und keine Drittschuldneräußerung abgegeben.
Mit Beschluss vom 12.05.2025 stellte das Erstgericht die Klage zur Verbesserung und zur Entkräftung der Vermutung nach § 245 Abs 2 ZPO zurück. Sie trug der Klägerin auf, Angaben zur Zuständigkeit des ASG Wien zu erstatten, die betriebene Forderung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten aufzuschlüsseln und ein schlüssiges Vorbringen zur Höhe des Einkommens der Verpflichteten sowie den der Pfändung unterliegenden Beträgen und Monaten, auf welche sich die Klage bezieht, zu erstatten. Die Klägerin als Überweisungsgläubigerin könne die Forderung der Verpflichteten gegen den Drittschuldner nur so geltend machen, wie sie der Verpflichteten zustehe. Das bedeute, dass bei gepfändeten Forderungen auf Arbeitsentgelt die periodenweise eintretende Fälligkeit und die Bestimmungen über das Existenzminimum zu beachten seien. Die Klägerin wurde aufgefordert, Angaben zu machen und Bescheinigungsmittel beizubringen, weshalb die Klagsforderung bei Zugrundelegung eines durchschnittlichen Arbeitseinkommens nicht deutlich überhöht sei. Auf die Rechtsfolgen des § 245 Abs 1 und 3 ZPO wurde hingewiesen.
Die Klägerin verbesserte die Klage dahingehend, dass sich die klagsgegenständliche Forderung auf offene Bezüge aus einem Dienstverhältnis ursprünglich der C* gegen ihre Dienstgeberin, die beklagte Partei, richte, wofür das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig sei. Die Forderung setze sich zusammen aus Kanalmündungsabgabe von EUR 7.957,48, einem Säumniszuschlag von EUR 159,15 und Mahngebühren von EUR 30,00; im Übrigen handle es sich um Exekutionskosten. Eingeklagt würden bis zur Abgabe der Drittschuldnererklärung alle Forderungen der C* aus Lohnrückständen der beklagten Partei innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren, somit der 36 Monate vor Klagseinbringung, bis zur betriebenen Forderung von EUR 8.933,55. Mangels Drittschuldnererklärung sei Näheres zum Arbeitseinkommen der C* nur spekulativ möglich. Aus dem Firmenwortlaut der beklagten Partei sei eine Beschäftigung im Bereich der Gastronomie zu erwarten. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 2.000,00, Ansprüchen auf Sonderzahlungen und, keinen Unterhaltspflichten ergebe sich ein monatlich pfändbarer Betrag von etwa EUR 500,00, 14-mal jährlich innerhalb der letzten drei Jahre, somit EUR 21.000,00. Dieser Betrag übersteige die gegen den Dienstnehmer der beklagten Partei betriebenen Forderung deutlich. Möglicherweise sei die ursprüngliche Gläubigerin unterkollektivvertraglich entlohnt worden und es bestehe eine offene Forderung in dieser Höhe?
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Mahnklage zurück.
Rechtlich begründete das Erstgerichts seine Entscheidung wie folgt:
„Hat eine Partei durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Klage die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls über eine oder mehrere Forderungen samt Zinsen oder bestimmter Kosten erschlichen oder zu erschleichen versucht, insbesondere durch die Geltendmachung einer Nebenforderung iSd § 54 Abs 2 JN als Teil der Hauptforderung, ohne dies gesondert anzuführen, so hat das Gericht über sie eine Mutwillensstrafe von mindestens EUR 100,00 zu verhängen (§ 245 Abs 1 ZPO). Vermutet das Gericht insbesondere schon aufgrund der Klagsangaben, dass ein solcher bedingter Zahlungsbefehl erschlichen werden soll, so kann die Klage gemäß § 245 Abs 2 ZPO mit der Anweisung zurückgestellt werden, die gleichzeitig zu bezeichnenden, für die Entkräftung der Vermutung erheblichen tatsächlichen Angaben zu machen. Wird der Anweisung trotz vorheriger Bekanntgabe des drohenden Nachteils nicht oder nicht ausreichend entsprochen, so ist die anhängige bzw. wieder eingebrachte Klage zurückzuweisen (§ 245 Abs 3 ZPO). § 245 ZPO sieht eine über die bloße Prüfung der Schlüssigkeit hinausgehende, amtswegige inhaltliche Prüfung der Berechtigung der erhobenen Forderung vor und verlangt daher keine bloß formelle, sondern eine materielle Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Klagsangaben, soweit dagegen Bedenken bestehen (Kodek in Fasching/Konecny 3, § 245 ZPO Rz 19 f). Dabei reicht es aus, wenn das Gericht das Erschleichen für wahrscheinlicher hält als sein Gegenteil; zu berücksichtigen ist nicht nur der Akteninhalt, sondern das gesamte dienstliche Wissen des Richters (Kodek, aaO Rz 21 f). Gelingt dem Kläger die Entkräftung der Vermutung nicht, ist die Klage zur Gänze – und nicht nur mit ihrem der Vermutung unterfallenden Teil – zurückzuweisen (Kodek, aaO Rz 39 mwN). Die Bestimmung kommt auch auf Drittschuldnerklagen zur Anwendung (OLG Wien, 8 Ra 81/22y mwN). Ein § 245 Abs 2 ZPO entsprechender Verdacht kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Kläger nicht zwischen Kapital, Zinsen und Kosten differenziert (8 Ra 81/22y mwN) oder einen Betrag einklagt, der nach allgemeiner Erfahrung nicht der Differenz zwischen einem üblichen Arbeitseinkommen und dem zu beachtenden Existenzminimum entspricht. In diesem Sinne wurde es etwa nicht beanstandet, ein Prüfungsverfahren nach § 245 Abs 2 ZPO durchzuführen, wenn ein Betrag von EUR 2.500,00 eingeklagt und auf einen relativ kurzen Zeitraum von knapp zwei Monaten ab Zustellung der Exekutionsbewilligung bis zur Einbringung der Klage gestützt wird (OLG Wien, 10 Ra 63/17h). Im vorliegenden Fall hat der Kläger vorgebracht, dass die Exekutionsbewilligung der beklagten Partei am 21.03.2025 zugestellt wurde. Bis zur Klagseinbringung am 08.05.2025 waren weniger als zwei Monate verstrichen.
Um in zwei Monaten einen der Klagsforderung von EUR 8.933,55 entsprechenden Differenzbetrag zwischen Einkommen und Existenzminimum zu erwirtschaften, müsste der Verpflichtete ein Nettogehalt von über EUR 5.080,00 beziehen (Existenzminimum-Tabellen 2025 Existenzminimum 1. Tabelle 1 a m).
Die Entkräftung dieser Vermutung ist der klagenden Partei nicht gelungen: Sie selbst brachte in der Verbesserung vor, dass anzunehmen sei, dass der Verpflichtete EUR 2.000,00 monatlich 14x jährlich beziehe. Es bestand daher die Vermutung, dass der Zahlungsbefehl erschlichen werden sollte. Auch unter Berücksichtigung allfälliger Überstundenentgelt und Provisionen bestanden keinerlei Anhaltspunkte für ein derart hohes Einkommen, wie es der Klage offenbar zugrunde gelegt werden sollte. Da bereits mit Zustellung der Exekutionsbewilligung der Pfandrang begründet wird, kann der Kläger bei länger dauerndem Verfahren die Klage zudem jederzeit ausdehnen, wenn sich ein höheres Einkommen ergeben sollte. Letztlich ist dem Kläger zwar zuzugestehen, dass bei Annahme aller möglichen Zusatzleistungen ein Einkommen in entsprechender Höhe nicht ausgeschlossen werden kann. Es besteht aber der dringende Verdacht und damit eine für die Zurückweisung jedenfalls ausreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. wiederum Kodek, aaO Rz 39) dafür, dass dies nicht der Fall ist. Die Klage war daher nach § 245 Abs 3 ZPO zurückzuweisen. Von der Verhängung einer Mutwillensstrafe nach § 245 Abs 1 ZPO sieht das Gericht ab, weil dafür Vorsatz erforderlich wäre. Es ist möglich, dass der Klagevertreter bislang Drittschuldnerklagen immer so einzubringen pflegte und erstmals mit der oben zitierten Rechtsprechung des OLG Wien konfrontiert wurde, sodass im Zweifel anzunehmen ist, dass er sich zu diesem Vorgehen berechtigt glaubte.
Welche Verdachtsintensität in Bezug auf das Tatbestandselement der Vermutung des Erschleichens erforderlich ist, ist im Gesetz nicht angegeben. Insbesondere muss kein dringender Verdacht vorliegen. Nach herrschender Auffassung ist aus der Verwendung des Wortes „Vermutung“ abzuleiten, dass das Gericht – im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches – das Erschleichen für wahrscheinlicher hält als das Gegenteil (vgl. Kodek, aaO Rz 21; OLG Wien, 8 Ra 81/22y; 13 R 230/10d mwN ua); (OLG Wien, 8 Ra 27/24k).“
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben und den beantragten Zahlungsbefehl zu erlassen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Rekurs gegen die Zurückweisung der Klage zulässig ist (vgl. Kodek in Fasching/Konecny 3 ,III/1 § 245 ZPO Rz 18 und 43 [Stand 01.08.2017, rdb.at]).
Die Rekurswerberin führt im Wesentlichen aus, das Erstgericht habe übersehen, dass die gepfändeten Bezüge binnen drei Jahren verjähren (§ 1486 ABGB) und auch rückständige Bezüge der Pfändung unterliegen (3 Ob 771/31). Wie bereits in der Mahnklage vorgebracht ergebe sich selbst unter Annahme eines geringen Nettoeinkommens von EUR 2.000,00 innerhalb der Verjährungsfrist (somit für die letzten drei Jahre) ein pfändbarer Betrag von etwa EUR 21.000,00, ein Vielfaches des Klagebegehrens. Die Klägerin wisse nicht, wie viel die Schuldnerin verdiene. Aber selbst wenn es nur EUR 2.000,00 netto sein sollten, sei die Klagsforderung aus möglicherweise offenen Nachzahlungen (§ 290c EO) bei weitem gedeckt. Das Gericht unterstelle ohne weitere Begründung implizit, dass zum Zeitpunkt der Pfändung keine offenen Bezüge bestünden. Dabei belaste es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit, da auch rückständige Bezüge der Pfändung unterliegen. Richtigerweise hätte es zu prüfen gehabt, ob in den letzten drei Jahren vor Klagseinbringung pfändbare Bezüge in klagsgegenständlicher Höhe entstehen können, was eindeutig zu bejahen und dem Klagsvorbringen auch zu entnehmen sei.
Im Wesentlichen ist auf die zutreffende, zuvor wiedergegebene rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses zu verweisen.
Der vorliegende Sachverhalt ist auf Basis der im angefochtenen Beschluss bereits wiedergegebenen Bestimmungen des § 245 Abs 1, 2 und 3 ZPO zu beurteilen. Diese Bestimmungen sollen dem Gericht die amtswegige inhaltliche Prüfung der Berechtigung der erhobenen Forderung ermöglichen und verlangen daher keine bloß formelle, sondern eine materielle Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Klagsangaben, soweit dagegen Bedenken bestehen ( Kodek,aaO Rz 20). § 245 ZPO sieht vor Erlassung des Zahlungsbefehls eine zusätzliche Überprüfung vor, die sich auf die Frage beschränkt, ob das Gericht vermutet, dass ein Zahlungsbefehl erschlichen werden soll. Diesfalls ist nach § 245 Abs 2 ZPO vorzugehen. Die Überprüfung nach § 245 ZPO ist nicht Teil der Schlüssigkeitsprüfung. Letztere bezieht sich nur darauf, ob der erhobene Anspruch aus den vorgebrachten Tatsachen ableitbar ist, und ist insofern bloß formeller Natur. Demgegenüber ermöglicht § 245 ZPO dem Gericht eine eigene materielle Prüfung sui generis und ist solcherart ein wichtiges Korrektiv zum Fehlen jeglicher Anspruchsbescheinigung im Mahnverfahren (vgl. Kodek, aaO Rz 19 mwN).
Welche Verdachtsintensität in Bezug auf das Tatbestandselement der Vermutung des Erschleichens erforderlich ist, ist im Gesetz nicht angegeben. Insbesondere muss kein dringender Verdacht vorliegen. Nach herrschender Auffassung ist aus der Verwendung des Wortes „Vermutung“ abzuleiten, dass das Gericht – im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches – das Erschleichen für wahrscheinlicher hält als das Gegenteil (vgl. Kodek, aaO Rz 21; stRspr OLG Wien).
Ausgehend vom Vorbringen der Klägerin in ihrer Mahnklage und von der dargestellten Rechtslage ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht von einer Vermutung iSd § 245 Abs 1 und 2 ZPO ausgegangen ist und gemäß § 245 Abs 2 ZPO die Klage der Klägerin mit der Anweisung zurückgestellt hat, die vom Erstgericht näher bezeichneten, für die Entkräftung der Vermutung erheblichen tatsächlichen Angaben zu machen. Auf die diesbezüglich richtige Begründung des angefochtenen Beschlusses kann verwiesen werden.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das Erstgericht zu Recht nach § 245 Abs 2 ZPO vorgegangen ist.
Die Klägerin ist dem erstgerichtlichen Auftrag mit ihrer Verbesserung der Mahnklage nicht ausreichend nachgekommen. Ihr ist es damit nämlich nicht gelungen, die Vermutung nach § 245 Abs 2 ZPO zu widerlegen. Die gleiche Verdachtsintensität, die Anlass zu einer Vermutung nach § 245 Abs 2 ZPO gibt, rechtfertigt auch die Zurückweisung der Klage ( Kodek, aaO Rz 39).
Wie oben bereits dargelegt wurde, muss kein dringender Verdacht des Erschleichens vorliegen. Vielmehr ist nach herrschender Auffassung aus der Verwendung des Wortes „Vermutung“ abzuleiten, dass das Gericht – iSd allgemeinen Sprachgebrauchs – das Erschleichen für wahrscheinlicher hält als das Gegenteil (vgl. Kodek,aaO Rz 21; stRspr OLG Wien). Dabei ist zu betonen, dass die Klage diesfalls zwingend zurückzuweisen ist, und zwar nach dem klaren Gesetzeswortlaut zur Gänze und nicht etwa nur hinsichtlich des von der Vermutung nach § 245 Abs 2 ZPO betroffenen Teils (vgl. Kodek, aaO Rz 39 mwN). Der Klägerin ist es nicht gelungen, die Vermutung, dass das Erschleichen eines Zahlungsbefehls in der eingeklagten Höhe wahrscheinlicher ist als das Gegenteil, zu widerlegen.
Zutreffend ist, dass ein Arbeitgeber als Drittschuldner nachträglich für die von einer Nachzahlung betroffenen Monate die Berechnung der Pfändungsfreibeträge neu durchzuführen und anhand dessen den pfändbaren Teil der Nachzahlungen jeweils an die Gläubiger abzuführen hat. War das Erwerbseinkommen im Fälligkeitszeitpunkt noch nicht gepfändet, sehr wohl aber zum Zeitpunkt der verspäteten Nachzahlung, erstreckt sich die Forderungspfändung auch auf die Nachzahlung ( Marlowetz in Deixler-Hübner,EO-Kommentar, zu § 290c EO Rz 18; Neumayr in Reissner, ZellKomm 3§ 290c EO Rz 3). Allerdings wurde von der Klägerin selbst als bloße Spekulationvorgebracht, dass „möglicherweise“ die ursprüngliche Gläubigerin unterkollektivvertraglich entlohnt wurde, sodass eine offene Forderung auf Nachzahlungen in den letzten drei Jahren in der pfändbaren Höhe von etwa EUR 500,00, 14x jährlich, und somit in Höhe von EUR 21.000,00 bestehe. Eine Bescheinigung dieser „Spekulation“ erfolgte nicht. Auch wenn diese „möglicherweise offenen Nachzahlungen“, die den Klagsbetrag sogar übersteigen, nicht ausgeschlossen werden können, ist der Rekurswerberin zu entgegnen, dass dies im Sinn der oben dargestellten Rechtslage nicht ausreichend ist, um die Vermutung nach § 245 Abs 2 ZPO zu widerlegen ( Kodek,aaO Rz 39 iVm Rz 21 f). Wahrscheinlicher als das Gegenteil ist eine derartige dauernde unterkollektivvertragliche Entlohnung in der genannten Höhe nicht. Eine Bescheinigung des ergänzenden Vorbringens durch die Klägerin ist nicht erfolgt. Da das Erstgericht in seinem Verbesserungsbeschluss auch ausdrücklich auf die Sanktionsmöglichkeiten des § 245 Abs 1 und 3 ZPO hingewiesen hat, war dem Rekurs aus den genannten Überlegungen nicht Folge zu geben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 40, 50 ZPO).
Der ordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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