Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Nigl und Mag. Zechmeister (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Gruböck, Folta Ferrari Rechtsanwälte OG in Baden, wider die beklagte Partei B* GmbH , **, wegen zuletzt EUR 8.145,64 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 15.3.2025, C*-2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Mit Mahnklage vom 23.1.2025 (D*-1 des Erstgerichts) begehrte die klagende Partei zunächst insgesamt EUR 8.736,87, aufgeschlüsselt in „sonstige Forderung EUR 5.676,90, Kosten aus Verfahren EUR 1.784,01 und Kosten aus Verfahren Drittschuldnerklage EUR 1.275,96“ samt 10 % Zinsen pa aus EUR 5.676,90 seit 9. April 2022, aus EUR 1.784,01 seit 29. April 2023 und aus EUR 1.275,96 seit 5. Juni 2023. Dazu brachte die klagende Partei vor, dass ihr E*, geb. am **, aufgrund des vollstreckbaren Zahlungsbefehls vom 16. März 2023, zu F*, eine Kapitalforderung von EUR 5.676,90 s.A. schulde. Mit Beschluss des BG Baden vom 2. Oktober 2024, G*, sei die Forderungsexekution bewilligt worden. E* sei bei der beklagten Partei angestellt. Eine Drittschuldnererklärung sei nicht abgegeben worden. Die beklagte Partei sei auch ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen. Sie hafte für die nicht ordnungsgemäße Abgabe der Drittschuldnererklärung. Der klagenden Partei sei durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der beklagten Partei der geltend gemachte Schaden in der Höhe des Klagebegehrens erwachsen. Die Forderung werde ausdrücklich auf den Titel des Schadenersatzes gestützt.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 24.1.2025 (D*-2) wurde diese Mahnklage der Klagevertreterin mit folgenden Aufträgen zur Verbesserung binnen 14 Tagen zurückgestellt:
„- Der Zustellzeitpunkt der Exekutionsbewilligung an den Drittschuldner ist anzugeben.
- Es ist ein schlüssiges Vorbringen zur Höhe des Einkommens des Verpflichteten, den der Pfändung unterliegenden Beträgen und den Monaten zu erstatten, auf welche sich die Klage bezieht.
- Es sind Angaben zu machen, weshalb die Klagsforderung bei Zugrundelegung eines durchschnittlichen Arbeitseinkommens nicht schon unter Berücksichtigung des angegebenen Datums der Exekutionsbewilligung nicht deutlich überhöht ist.
- Die geltend gemachten Zinsen sind schlüssig (insbesondere Beginn des Zinsenlaufes) zu stellen.
- Es ist nicht ersichtlich, worum es sich bei den geltend gemachten Kosten „aus Verfahren Drittschuldnerklage“ handelt; gleiches gilt für die weiters geltend gemachten „Kosten aus Verfahren“ in der Höhe von EUR 1.784,01.“
Das Erstgericht begründete diese Aufträge wie folgt:
„Gemäß § 245 Abs 2 ZPO kann die Klage, wenn das Gericht auf Grund der Klagsangaben, eine Erschleichung eines Zahlungsbefehls vermutet, mit der Anweisung zurückgestellt werden, die gleichzeitig zu bezeichnenden, für die Entkräftung der Vermutung erheblichen tatsächlichen Angaben zu machen.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei gepfändeten Forderungen auf Arbeitsentgelt die periodenweise eintretende Fälligkeit und die Bestimmungen über das Existensminimum zu beachten sind.
Ebenso wird auf § 245 Abs 1 und 3 ZPO hingewiesen.“
Mit verbesserter Mahnklage vom 7.2.2025 schränkte die Klägerin ihr Klagebegehren auf insgesamt EUR 8.145,60 s.A. aufgeschlüsselt wie aus dem angefochtenen Beschluss ON 2 (C*-2 des Erstgerichts) ersichtlich ein.
Die klagende Partei brachte dazu vor, dass die Exekutionsbewilligung der beklagten Partei am 7. Oktober 2024 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Es sei nicht möglich, ein ziffernmäßig konkretes monatliches Einkommen zu benennen. Ausgehend von einem statistischen durchschnittlichen Jahreseinkommen bei Frauen von 50.000,-- brutto ergebe sich ein monatliches Durchschnittsgehalt von rund EUR 2.950,-- netto. Das unpfändbare Existenzminimum liege bei EUR 1.733,90. Der pfändbare monatliche Nettobetrag berechne sich mit EUR 1.216,10. Die Exekutionsbewilligung sei Anfang Oktober 2024 zugestellt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe eine Auszahlungssperre des Gehalts an die Verpflichtete bestanden. Die Klage beziehe sich auf die Monate Oktober, November, Dezember 2024 und zwischenzeitig auf Jänner 2025.
Insgesamt sei eine Kapitalforderung von EUR 5.676,90 samt Nebenforderungen in Höhe von EUR 3.059,97, insgesamt EUR 8.736,87, geltend gemacht worden. Die Klagsforderung sei daher keinesfalls deutlich überhöht. Unter Berücksichtigung, dass monatlich EUR 1.216,10 bezahlt werden könnten, sei die gesamte Klagsforderung von EUR 8.736,87 innerhalb von rund 7 Monaten zurückzubezahlen. Es liege keine deutliche Überklagung vor. Der Drittschuldner hafte dem betreibenden Gläubiger auch für den Schaden, der dadurch entstanden sei, dass er seine Pflicht schuldhaft nicht erfüllt habe. Hätte die beklagte Partei eine Drittschuldnererklärung abgegeben, wäre es möglich gewesen, die titulierten Forderungen der klagenden Partei zu bezahlen. Die klagende Partei sei berechtigt, im Rahmen des Schadenersatzes das titulierte Kapital samt sämtlicher bisher angelaufenen Kosten und Zinsen geltend zu machen.
Die geltend gemachte Kapitalforderung in der Höhe von EUR 5.676,90 ergebe sich aus dem vollstreckbaren Zahlungsbefehl des BG Baden zu F* vom 16. März 2023. Darin seien auch 10 % Zinsen aus EUR 5.676,90 seit 9. April 2022 zugesprochen worden. Aus diesem Grund sei der Zinslauf entsprechend dem vollstreckbaren Titel in der Klage begehrt worden.
Der Punkt „Kosten aus Verfahren“ setze sich zusammen aus den Kosten des Titelverfahrens F* in der Höhe von EUR 626,36, den Exekutionsverfahren H* und **, jeweils des BG Baden in der Höhe von EUR 507,23 und EUR 588,73. Die Kosten des Antrags auf neuerlichen Vollzug zu H* bestimmten sich mit EUR 61,69. Insgesamt ergebe sich ein Betrag in der Höhe von EUR 1.784,01, der im Rahmen des Schadenersatzanspruches geltend gemacht werde.
Zu den „Kosten aus Verfahren Drittschuldnerklage“, sei beim BG Baden zu I* ein weiteres Drittschuldnerverfahren in Bezug auf die verpflichtete Partei geführt worden. Sie scheine auch als Gesellschafterin und selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der J* GmbH auf. Auf die gründungsprivilegierte Stammeinlage von EUR 10.000,-- habe die verpflichtete Partei lediglich eine bare Einzahlung in der Höhe von EUR 5.000,-- geleistet. Mit Beschluss des BG Baden vom 9. April 2023, H* sei der klagenden Partei die Forderungsexekution auf diese nicht voll einbezahlte Stammeinlage in der Höhe von EUR 5.000,-- bewilligt worden. Die Drittschuldnerin habe keine Drittschuldnerklage eingebracht. Mit vollstreckbarem Zahlungsbefehl vom 16. September 2024, I* sei die J* GmbH schuldig erkannt worden, EUR 5.676,90 samt 10 % Zinsen seit 9. April 2022 und die mit EUR 684,73 bestimmten Kosten zu bezahlen.
Für den Exekutionsantrag aus dem Verfahren G* des BG Baden seien Kosten in Höhe von EUR 591,23 bestimmt worden. Nach Klagseinbringung sei eine Zahlung in Höhe von EUR 778,00 gewidmet dem Exekutionsverfahren, zu G*, BG Baden eingelangt. Die Kosten des Exekutionsantrags vom 16.09.2024 in Höhe von EUR 591,23 zuzüglich Zinsen in Höhe von EUR 8,34, sohin gesamt EUR 599,57, seien damit bezahlt. Der Restbetrag in Höhe von EUR 187,43 sei auf die älteste Zinsforderung, nämlich jene aus der Rechnung vom 09.04.2022 anzurechnen und die Klage entsprechend einzuschränken. Rechne man die EUR 187,43 auf den ältesten Zinslauf an, so stünden die Zinsen aus dem Kapitalbetrag erst ab 7.8.2022 zu.
Mit vollstreckbarem Zahlungsbefehl des BG Baden zu F* seien der klagenden Partei neben dem Kapitalbetrag zuzüglich 10 % Zinsen aus EUR 5.676,90 sowie Kosten in Höhe von EUR 626,36 zugesprochen worden. Hinsichtlich der übrigen Nebenforderungen, bei denen es sich - wie dargestellt - nur um titulierte Kosten handle, könnten lediglich 4 % Zinsen iSd § 54a ZPO geltend gemacht werden. Das Zinsbegehren werde insofern richtiggestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Mahnklage zurück.
Rechtlich begründete das Erstgericht seine Entscheidung wie folgt:
„Hat eine Partei durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Klage die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls über eine oder mehrere Forderungen samt Zinsen oder bestimmter Kosten erschlichen oder zu erschleichen versucht, insbesondere durch die Geltendmachung einer Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs 2 JN als Teil der Hauptforderung, ohne dies gesondert anzuführen, so hat das Gericht über sie eine Mitwillensstrafe von mindestens 100 Euro zu verhängen (§ 245 Abs 1 ZPO).
Vermutet das Gericht insbesondere schon auf Grund der Klagsangaben, dass ein solcher bedingter Zahlungsbefehl erschlichen werden soll, so kann die Klage gemäß § 245 Abs 2 ZPO mit der Anweisung zurückgestellt werden, die gleichzeitig zu bezeichnenden, für die Entkräftung der Vermutung erheblichen tatsächlichen Angaben zu machen. Wird der Anweisung trotz vorheriger Bekanntgabe des drohenden Nachteils nicht oder nicht ausreichend entsprochen, so ist die anhängige beziehungsweise wieder eingebrachte Klage zurückzuweisen (§ 245 Abs 3 ZPO).
§ 245 ZPO sieht eine über die bloße Prüfung der Schlüssigkeit hinausgehende, amtswegige inhaltliche Prüfung der Berechtigung der erhobenen Forderung vor und verlangt daher keine bloß formelle, sondern eine materielle Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Klagsangaben, soweit dagegen Bedenken bestehen (Kodek in Fasching/Konecny³ § 245 ZPO Rz 19 f). Dabei reicht es aus, wenn das Gericht das Erschleichen für wahrscheinlicher hält als sein Gegenteil; zu berücksichtigen ist nicht nur der Akteninhalt, sondern das gesamte dienstliche Wissen des Richters (Kodek aaO, Rz 21 f). Gelingt dem Kläger die Entkräftung der Vermutung nicht, ist die Klage zur Gänze – und nicht nur mit ihrem der Vermutung unterfallenden Teil – zurückzuweisen (Kodek aaO, Rz 39 mwN).
Die Bestimmung kommt auch auf Drittschuldnerklagen zur Anwendung (OLG Wien, 8 Ra 81/22y mwN). Ein § 245 Abs 2 ZPO entsprechender Verdacht kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Kläger nicht zwischen Kapital, Zinsen und Kosten differenziert (8 Ra 81/22y mwN) oder einen Betrag einklagt, der nach allgemeiner Erfahrung nicht der Differenz zwischen einem üblichen Arbeitseinkommen und dem zu beachtenden Existenzminimum entspricht.
Nach § 308 Abs 1 EO ermächtigt die Überweisung zur Einziehung den betreibenden Gläubiger, namens des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung des im Überweisungsbeschluss bezeichneten Betrages zu begehren und die nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß bezahlte Forderung gegen den Drittschuldner in Vertretung des Verpflichteten einzuklagen.
Wenn der betreibende Gläubiger in der Drittschuldnerklage dennoch mehr geltend macht als die in der Exekutionsbewilligung genannte vollstreckbare Forderung gegen den Verpflichteten, hat er seine Klagebefugnis überschritten.
In ihrer verbesserten Eingabe stellt die klagende Partei nunmehr einen pfändbaren monatlichen Nettobetrag mit EUR 1.216,10 dar. Ausgehend vom Zustellzeitpunkt der Exekutionsbewilligung – und der „Annahme“ einer Fälligkeit des Gehaltes mit dem Monatsletzten - kann sich somit schon der geltend gemachte Kapitalsbetrag von EUR 5.676,90 bis zum Zeitpunkt der Klagseinbringung nicht ergeben. Darüber hinaus ist § 304 EO zu berücksichtigen.
Im Verfahren I* des BG Baden wurde die Klage gegen E* eingebracht. Der Zahlungsbefehl erlassen über EUR 5.676,90 samt 10 % Zinsen pa seit 9. April 2022 und Kosten in der Höhe von EUR 684,73. Im Rahmen des gegen E* geführten Exekutionsverfahrens G* des BG Baden wurde die hier beklagte Partei als Drittschuldner bekanntgegeben und dieser auch die Exekutionsbewilligung zugestellt. Die anderen vorgelegten Titel bzw Exekutionsbewilligungen betreffen nicht die hier beklagte Partei. Die klagende Partei überschreitet daher § 308 Abs 1 ZPO.
Die Vermutung nach § 245 Abs 2 ZPO konnte daher nicht widerlegt werden.“
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Rekursgericht möge dem Rekurs Folge geben und den angefochtenen Beschluss ersatzlos beheben und dem Erstgericht die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls auftragen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Vorweg ist festzuhalten, dass der Rekurs gegen die Zurückweisung der Klage zulässig ist (vgl. Kodek in Fasching/Konecny³ III/1 § 245 ZPO Rz 18 und 43 [Stand 1.8.2017, rdb.at]).
Die Rekurswerberin führt zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen des § 245 ZPO nicht vorlägen und das Erstgericht einen bedingten Zahlungsbefehl hätte erlassen müssen. Der Vorwurf des Erstgerichts im angefochtenen Beschluss, dass der Kläger nicht zwischen Kapital, Zinsen und Kosten differenziert hätte, sei unrichtig. Die klagende Partei habe sich redlich bemüht, das monatlich pfändbare Einkommen der Verpflichteten darzustellen, wobei sich dabei ein sehr beträchtlicher Betrag von monatlich netto EUR 1.216,10 ergebe. Rechne man diesen hoch, so wäre die gesamte Forderung sehr rasch einbringlich zu machen gewesen. Durch die Zurückweisung der Mahnklage werde der klagenden Partei nicht nur ein pfändbares Einkommen der Verpflichteten vorenthalten, womit sich diese Angelegenheit noch weiter verzögere, sondern entstünden auch weitere Kosten. Das könne nicht die Intention des Gesetzgebers im Rahmen des § 245 ZPO gewesen sein. Selbst wenn in einer krass überhöhten Geltendmachung eine offensichtliche Überklagung angenommen werden würde, führe dies nicht zu einer Unschlüssigkeit des Begehrens, da nicht auszuschließen sei, dass der Verpflichtete ein – wenn auch niedriges – pfändbares Einkommen erziele und andererseits auch nie zu einer fehlenden Anwendbarkeit des § 43 Abs 2 ZPO, „da der Kläger durch ein maßvolles Klagebegehren keinen Rechtsnachteil erleidet, ihm die Kosten ohnehin nur auf Basis des ersiegten Betrages zuerkannt werden und überdies auch nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten ersatzfähig sind“. Werde im Anschluss nach Vorlage der Lohnunterlagen des Verpflichteten unverzüglich mit einer Einschränkung reagiert, unterstreiche dies zudem die Schutzwürdigkeit der klagenden Partei. Der klagenden Partei seien die geltend gemachten Forderungen tatsächlich entstanden, es seien alle Ansprüche tituliert und aufgeschlüsselt. Sie beträfen allesamt die Verpflichtete, die Angestellte der beklagten Partei, weshalb die Drittschuldnerin im Rahmen des Schadenersatzes diese Kosten zu ersetzen habe.
Diesen Ausführungen der Rekurswerberin kommt keine Berechtigung zu.
Vorweg ist zum Einwand der Rekurswerberin, dass der Vorwurf des Erstgerichts im angefochtenen Beschluss, dass die klagende Partei nicht zwischen Kapital, Zinsen und Kosten differenziert hätte, unrichtig sei, festzuhalten, dass dieser Einwand verfehlt ist. Diesen Vorwurf hat das Erstgericht gegenüber der beklagten Partei nicht erhoben. Vielmehr handelte es sich bei diesen Ausführungen des Erstgerichts (vgl. S 5, 4.letzter Absatz des angefochtenen Beschlusses) um eine bloße allgemeine Rechtsausführung, in der das Erstgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Wien „8 Ra 81/22y mwN“ ausführte, dass ein § 245 Abs 2 ZPO entsprechender Verdacht sich insbesondere daraus ergeben könne, dass der Kläger nicht zwischen Kapital, Zinsen und Kosten differenziere. Dass das Erstgericht diesen Vorwurf konkret gegenüber der klagenden Partei erhoben hätte, lässt sich den – diesen allgemeinen Rechtsausführungen des Erstgerichts – nachfolgenden Darlegungen des Erstgerichts nicht entnehmen (Näheres dazu s. S 5 f des angefochtenen Beschlusses).
Der vorliegende Sachverhalt ist auf Basis der im angefochtenen Beschluss bereits wiedergegebenen Bestimmungen des § 245 Abs 1, 2 und 3 ZPO zu beurteilen. Diese Bestimmungen sollen dem Gericht die amtswegige inhaltliche Prüfung der Berechtigung der erhobenen Forderung ermöglichen und verlangt daher keine bloß formelle, sondern eine materielle Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Klagsangaben, soweit dagegen Bedenken bestehen ( Kodek aaO Rz 20). § 245 ZPO sieht vor Erlassung des Zahlungsbefehls eine zusätzliche Überprüfung vor, die sich auf die Frage beschränkt, ob das Gericht vermutet, dass ein Zahlungsbefehl erschlichen werden soll. Diesfalls ist nach § 245 Abs 2 ZPO vorzugehen. Die Überprüfung nach § 245 ZPO ist nicht Teil der Schlüssigkeitsprüfung. Letztere bezieht sich nur darauf, ob der erhobene Anspruch aus den vorgebrachten Tatsachen ableitbar ist, und ist insofern bloß formeller Natur. Dem gegenüber ermöglicht § 245 ZPO dem Gericht eine eigene materielle Prüfung sui generis und ist solcherart ein wichtiges Korrektiv zum Fehlen jeglicher Anspruchsbescheinigung im Mahnverfahren (vgl. Kodek aaO Rz 19 mwN).
Welche Verdachtsintensität in Bezug auf das Tatbestandselement der Vermutung des Erschleichens erforderlich ist, ist im Gesetz nicht angegeben. Insbesondere muss kein dringender Verdacht vorliegen. Nach herrschender Auffassung ist aus der Verwendung des Wortes „Vermutung“ abzuleiten, dass das Gericht – im Sinn des allgemeinen Sprachgebrauchs – das Erschleichen für wahrscheinlicher hält als das Gegenteil (vgl. Kodek aaO Rz 21; OLG Wien 8 Ra 27/24k; 8 Ra 81/22y; 13 R 230/10d mwN ua).
Ausgehend vom Vorbringen der klagenden Partei in ihrer (ursprünglichen) Mahnklage vom 23.1.2025 und von der dargestellten Rechtslage ist nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht von einer Vermutung iSd § 245 Abs 1 und 2 ZPO ausgegangen ist und gemäß § 245 Abs 2 ZPO die Klage der klagenden Partei mit der Anweisung zurückgestellt hat, die vom Erstgericht näher bezeichneten, für die Entkräftung der Vermutung erheblichen tatsächlichen Angaben zu machen. Auf die diesbezügliche richtige Begründung des angefochtenen Beschlusses kann verwiesen werden.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das Erstgericht zu Recht nach § 245 Abs 2 ZPO vorgegangen ist.
Die klagende Partei ist dem (oben im Detail wiedergegebenen) erstgerichtlichen Auftrag vom 24.1.2025 mit ihrer verbesserten Mahnklage vom 7.2.2025 nicht ausreichend nachgekommen. Der klagenden Partei ist es damit nicht gelungen, die Vermutung nach § 245 Abs 2 ZPO zu widerlegen. Die gleiche Verdachtsintensität, die Anlass zu einer Vermutung nach § 245 Abs 2 ZPO gibt, rechtfertigt auch die Zurückweisung der Klage ( Kodek aaO Rz 39).
Wie oben bereits dargelegt wurde, muss kein dringender Verdacht des Erschleichens vorliegen. Vielmehr ist nach herrschender Auffassung aus der Verwendung des Wortes „Vermutung“ abzuleiten, dass das Gericht – iSd allgemeinen Sprachgebrauchs – das Erschleichen für wahrscheinlicher hält als das Gegenteil (vgl. Kodek aaO Rz 21; OLG Wien 8 Ra 27/24k; 8 Ra 81/22y; 13 R 230/10d mwN). Dabei ist zu betonen, dass die Klage diesfalls zwingend zurückzuweisen ist, und zwar nach dem klaren Gesetzeswortlaut zur Gänze und nicht etwa nur hinsichtlich des von der Vermutung nach § 245 Abs 2 ZPO betroffenen Teils (vgl. Kodek aaO Rz 39 mwN). Der klagenden Partei ist es nicht gelungen, die Vermutung, dass das Erschleichen eines Zahlungsbefehls in der eingeklagten Höhe wahrscheinlicher ist als das Gegenteil, zu widerlegen.
Das Erstgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die klagende Partei in ihrer verbesserten Eingabe einen pfändbaren monatlichen Nettobetrag mit EUR 1.216,10 darstelle. Ausgehend vom Zustellzeitpunkt der Exekutionsbewilligung – und der „Annahme“ einer Fälligkeit des Gehaltes mit dem Monatsletzten – könne sich somit schon der geltend gemachte Kapitalbetrag von EUR 5.676,90 bis zum Zeitpunkt der Klagseinbringung nicht ergeben (vgl. S 5, letzter Absatz und S 6 1.Absatz des angefochtenen Beschlusses). Diese Argumentation des Erstgerichts ist zutreffend und reicht bereits aus, um die gesamte Mahnklage der klagenden Partei auf der Grundlage des § 245 ZPO zurückzuweisen, weil es dem Kläger auch mit seiner verbesserten Mahnklage nicht gelungen ist, die Vermutung, dass das Erschleichen eines Zahlungsbefehls in der eingeklagten Höhe wahrscheinlicher ist als das Gegenteil, zu widerlegen.
Die klagende Partei als Überweisungsgläubigerin kann nämlich die Forderung der verpflichteten Partei gegen die beklagte Partei nur so geltend machen, wie sie der verpflichteten Partei zusteht. Bei gepfändeten Forderungen auf Arbeitsentgelt sind daher die periodenweise eintretende Fälligkeit und die Bestimmungen über das Existenzminimum zu beachten. Daher kann die klagende Partei mit der Drittschuldnerklage nur die Verurteilung des Drittschuldners (beklagte Partei) gemäß dem pfändbaren Entgelt der jeweiligen Perioden zwischen der Zustellung der Exekutionsbewilligung und Schluss der Verhandlung erster Instanz erreichen. Hat sie eine darüber hinausgehende Forderung, ist sie durch den durch die Zustellung der Exekutionsbewilligung bewirkten Pfandrang geschützt. Da keine Verjährung droht, kann sie – bei längerer Dauer des Drittschuldnerprozesses – jederzeit die Klagsforderung ausdehnen (ständige Rechtsprechung des OLG Wien: 8 Ra 27/24k; 10 Ra 63/17h; 9 Ra 90/16w; 9 Ra 43/13d; 8 Ra 21/10g uva).
Ausgehend vom Vorbringen der klagenden Partei erfolgte die Zustellung der Exekutionsbewilligung an die Drittschuldnerin und hier beklagte Partei am 7.10.2024. Die gegenständliche (noch nicht verbesserte) Mahnklage brachte die klagende Partei beim Erstgericht am 23.1.2025 ein. Die verbesserte Mahnklage brachte die klagende Partei beim Erstgericht am 7.2.2025 ein. Ausgehend von dem von der klagenden Partei in ihrer verbesserten Mahnklage angenommenen pfändbaren monatlichen Nettobetrag von EUR 1.216,10 ergibt sich, dass im Zeitraum zwischen Zustellung der Exekutionsbewilligung an die Drittschuldnerin und dem Zeitpunkt der Klagseinbringung (und zwar sogar dem Zeitpunkt der Einbringung der verbesserten Mahnklage), der von der klagenden Partei zuletzt begehrte Betrag von EUR 5.676,90 an Kapital auch von der verpflichteten Partei gegenüber der beklagten Partei als ihre Dienstgeberin nicht in dieser Höhe geltend gemacht hätte werden können und damit auch nicht von der klagenden Partei als Überweisungsgläubigerin gegenüber der beklagten Partei.
Ausgehend von dieser Rechtslage ist es auch aus den von der Rekurswerberin ins Treffen geführten Gesichtspunkten des Schutzes der Überweisungsgläubigerin und der Pönalisierung des mit der Abgabe der Drittschuldnererklärung säumigen Drittschuldners nicht geboten, die Einklagung von überhöhten Beträgen mittels Drittschuldnerklage zu billigen.
Der klagenden Partei ist es damit nicht gelungen, die Vermutung, dass das Erschleichen eines Zahlungsbefehls in der eingeklagten Höhe wahrscheinlicher ist als das Gegenteil, zu widerlegen.
Klarstellend ist nochmals zu betonen, dass die Mahnklage in einem solchen Fall zwingend zurückzuweisen ist, und zwar nach dem klaren Gesetzeswortlaut zur Gänze und nicht etwa nur hinsichtlich des von der Vermutung nach § 245 Abs 2 ZPO betroffenen Teils (vgl. Kodek aaO Rz 39 mwN).
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 40, 50 ZPO).
Der ordentliche Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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