Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Petrasch, Dr. Kuderna und Dr. Wurz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Arch. G*, Innenarchitekt, *, vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagten Parteien 1.) L*, Besitzerin und 2.) G*, Besitzer, beide in *, vertreten durch Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 75.154,51 S samt Anhang infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 16. November 1976, GZ 6 R 163/76 19, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 9. August 1976, GZ 17 Cg 563/75 13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird in der Hauptsache nicht Folge gegeben, wohl aber in der Entscheidung über die Zinsen. In diesem Punkte werden die Urteile der Untergerichte, die in der Hauptsache und in den Kostenentscheidungen bestätigt werden, dahin abgeändert, daß die von den Beklagten dem Kläger ab 1. Mai 1975 zu ersetzenden Zinsen 4 % statt 11,25 % betragen.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit 3.824,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.200,-- S Barauslagen und 194,40 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte von den Beklagten für in ihrem Auftrag erbrachte Architektenleistungen ein restliches Entgelt von 75.145,31 S samt 11,25 % seit 1. 5. 1975.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, mit dem Kläger sei ein Vertrag eigener Art abgeschlossen worden, demzufolge der Kläger für Architektenleistungen zwar ein Entgelt zu erhalten habe, doch hätte dieses weit unter dem üblichen Honorar liegen sollen. Auf jeden Fall habe der Kläger seinen Auftrag dadurch überschritten, daß er einerseits, über den ihm aufgetragenen Vorentwurf hinaus, Einreichpläne erstellt habe und daß er andererseits seinem Entwurf, anstatt einer Bausumme von rund 1 Million Schilling, eine solche von 3 Millionen Schilling zugrunde gelegt habe. Außerdem sei mit dem Kläger ausdrücklich vereinbart worden, daß er nicht Bezahlung in Geld verlangen könne, sondern seine Forderung durch Bezug von Waren aus dem Betrieb der Beklagten abzudecken habe. Tatsächlich seien dem Kläger Waren im Betrage von 9.511,87 S ausgefolgt worden, um welchen Betrag seine allfällige Forderung reduziert werden müsse. Im übrigen wäre die klägerische Forderung auch dann überhöht, wenn seine Leistung wie übliche Architektenleistungen zu honorieren wäre. Die Beklagten hafteten nicht zur ungeteilten Hand. Der Kläger könne nur 4 % Zinsen begehren.
Beide Untergerichte erkannten im Sinne des Klagebegehrens. Hiebei gingen sie von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus:
Der Kläger ist selbständiger Architekt. Die Erstbeklagte ist Alleineigentümerin der Grundparzelle * KG. *. Der Zweitbeklagte erteilte mit Zustimmung seiner Ehegattin, der Erstbeklagten, dem Kläger im Jänner 1972 den Auftrag zur Planung eines Eigenheimes auf dem erwähnten Grundstück. Im Mai 1973 wurde in Anwesenheit sämtlicher Streitteile ein Bauprogramm erstellt. Außerdem erfolgten eingehende Besprechungen über den Architekturauftrag. Die Beklagten bestellten vom Kläger nicht nur die Pläne im Sinne von Vorentwürfen, sondern auch die Herstellung eines Entwurfes und einreichfähiger Pläne sowie eine Baubeschreibung und das Bauansuchen für die Behörde. Der Kläger habe die bestellten Leistungen erbracht. Bereits vor der Auftragserteilung hatte der Zweitbeklagte wiederholt betont, daß er ein besonderes Haus für sich und seine Frau in Anspruch nehme, eines, das seinen individuellen Wünschen entspreche und damit der Form nach einmalig sei und bleibe. Die Arbeit des Klägers ist als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Das angemessene Entgelt hiefür beträgt, inklusive Mehrwertsteuer, 85.633,44 S. Der Berechnung des Honorars liegen 1.720 m 3 umbauten Raumes á 1.755,-- S zugrunde. Nach Erbringung seiner Leistungen hat der Kläger in der *werkstätte der Beklagten Leistungen in Anspruch genommen und Treibstoff bezogen. Diesbezüglich hatten die Beklagten eine Forderung von 10.488,13 S gegen den Kläger. Über das Honorar wurde weder vor noch zu Beginn oder während der Planungsarbeiten zwischen den Streitteilen gesprochen. Die Streitteile haben keine Vereinbarung dahin geschlossen, daß das klägerische Entgelt nicht in Geld auszuzahlen, sondern durch Erbringung von Leistungen aus dem Betrieb des Zweitbeklagten bis zur Höhe des Entgeltanspruches abzustatten sei. Der Kläger unterhält bei der * Volksbank * einen Kontokorrentkredit als Geschäftskredit mit einem ausgenützten Schuldensaldo mindestens in der Höhe von der Klagssumme. Hiefür zahlt er jährlich 9,25 % Zinsen zuzüglich 2 % Kreditprovision.
Rechtlich vertraten die Untergerichte den Standpunkt, die Streitteile hätten einen Werkvertrag abgeschlossen, weshalb dem Kläger mangels einer Honorarvereinbarung ein angemessenes Entgelt gebühre. Da das vom Kläger geforderte Honorar den Bestimmungen der Gebührenordnung für Architekten entspreche, müsse es als angemessen angesehen werden. Der eingeklagte Betrag enthalte bereits jene Reduzierung, die sich aus der Forderung der Beklagten gegen den Kläger ergebe. Aus diesem Grunde sei die klägerische Forderung gerechtfertigt. Im Hinblick auf die gemeinsame Auftragserteilung hafteten die Beklagten für die Honorarforderung des Klägers zur ungeteilten Hand. Die Zinsenforderung sei gerechtfertigt, weil der Kläger mit Kredit arbeite und für diesen die geforderten Zinsen aufwenden müsse.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es wird beantragt, dieses Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze, allenfalls das 4 % übersteigende Zinsenbegehren abgewiesen werde. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist in der Hauptsache nicht gerechtfertigt, wohl aber im Zinsenpunkt.
Das Berufungsgericht verweist zustimmend auf die Feststellungen des Erstgerichtes, welches seinerseits zumindest schlagwortartig die Leistungen des Klägers umschreibt und ausführt, daß es zur Gänze seiner Aussage und dem eingeholten Sachverständigengutachten folgt.
Entgegen den Ausführungen der Revision haben die Beklagten nicht eindeutig eine Verletzung der Warnpflicht des Klägers eingewendet. Punkt 6.) der Klagebeantwortung enthält nur die Behauptung, der Kläger habe den ihm erteilten Auftrag überschritten und er habe gewußt, daß für den Bauaufwand nur 1 Million Schilling zur Verfügung stehen. Diese Behauptungen wurden durch das Beweisverfahren widerlegt. Daß ein Voranschlag überschritten worden wäre (das Berufungsgericht zitiert hier § 1168 a ABGB, meint jedoch offenbar § 1170 a ABGB) wurde nicht festgestellt.
Die Beklagten erkennen selbst, daß nach nunmehr ständiger Judikatur (EvBl 1969/263; EvBl 1968/344; SZ 27/4 uva), unter Ablehnung der in der Revision zitierten Stelle bei Fasching , Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden können. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Judikatur abzugehen. Insbesondere enthält die Revision diesbezüglich keine überzeugenden Argumente.
Für einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof, § 31 des Ingenieurkammergesetzes, BGBl 71/1969, auf seine Verfassungsmäßigkeit und die auf Grund dieser Bestimmung erlassene Gebührenordnung für Architekten auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, bestand kein Anlaß, weil diese Bestimmungen im vorliegenden Fall vom Gericht nicht unmittelbar anzuwenden sind, was Voraussetzung für die Antragslegitimation im Sinne des Art 139 BVG (Art 89 BVG) wäre (Arb 9089; JBl 1958, 67 ua). Die nach § 31 Ingenieurkammergesetz zu erlassende Gebührenordnung bindet nämlich nur die Zivilingenieure und nicht unmittelbar deren Vertragspartner. Diese haben, falls ein bestimmtes Entgelt nicht vereinbart wurde, für die Erbringung eines Werkes durch einen Zivilingenieur gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt zu leisten. Angemessen ist jenes Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird, ergibt (Klang 2V, 226; EvBl 1964/401; JBl 1955, 122 ua). Da davon ausgegangen werden kann, daß sich der Großteil der Architekten an die Verbindlicherklärung einer Gebührenordnung hält, muß angenommen werden, daß Architekten in der Regel für ihre Leistungen jenes Entgelt fordern, das sich aus der Gebührenordnung errechnen läßt. Dies ist dann eben das angemessene Entgelt nach § 1152 ABGB, und zwar nicht deshalb, weil die Gebührenordnung für den Kunden des Architekten verbindliches Recht schafft, sondern weil Architekten in der Regel ihr Entgelt nach der Gebührenordnung berechnen, demnach in ähnlichen Fällen ebenfalls ein Entgelt gefordert wird, wie es der Gebührenordnung entspricht. Die Gebührenordnung ist daher in diesem Verfahren nicht anzuwenden, sondern bildete nur einen Behelf für die Ermittlung der Angemessenheit des dem Kläger gebührenden Entgeltes durch den Sachverständigen.
Die Ausführungen zur Solidarhaftung der Beklagten berühren die rechtliche Beurteilung, weshalb bei der Behandlung der Rechtsrüge darauf zurückzukommen sein wird.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist daher nicht gegeben.
Die Unerheblichkeit der Frage der Gesetzmäßigkeit der Gebührenordnung der Architekten für dieses Verfahren wurde bereits oben begründet, weshalb sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt der Revision erübrigen.
Nach den getroffenen Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, haben die Beklagten mit dem Kläger einen Architektenvertrag (Werkvertrag) geschlossen, der in keinem wesentlichen Punkt von anderen derartigen Verträgen abweicht. Die Ausführungen der Revision zu Punkt 2.) der Rechtsrüge gehen demnach nicht vom festgestellten, sondern von einem von den Beklagten behaupteten Sachverhalt aus. Sie sind sohin gesetzwidrig und unbeachtlich.
Zur Frage der Angemessenheit des klägerischen Entgeltes wurde bereits bei Erledigung der Mängelrüge abschließend Stellung genommen.
Solidarhaftung im Sinne des § 891 ABGB ist auch ohne besondere Vereinbarung und ohne gesetzliche Anordnung anzunehmen, wenn eine solche Haftung in der Natur des Geschäftes begründet ist (JBl 1969, 556; SZ 38/160; EvBl 1961, 222 uva). Dies ist insbesondere der Fall, wenn, wie hier, mehrere Personen jemandem einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen mit einem einheitlichen Vertrag erteilen (SZ 41/68; SZ 27/299 ua). Da die gemeinsame Auftragserteilung der Beklagten an den Kläger feststeht, haben die Untergerichte zutreffend ihre Solidarhaftung bejaht.
In der Hauptsache ist daher die Rechtsrüge verfehlt.
Nicht gefolgt werden kann allerdings der Zinsenentscheidung der Untergerichte.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger Pläne für ein Eigenheim, sohin ein Wohnhaus, verfaßte Maßnahmen zur Errichtung eines Wohnhauses sind schon nach der Natur dieser Tätigkeit keine Handelsgeschäfte, falls nicht besondere Umstände, die hier gar nicht behauptet wurden, hinzutreten. Grundsätzlich wird ein Verzögerungsschaden nach § 1333 ABGB durch die gesetzlichen Zinsen vergütet (SZ 5/53). Ein darüber hinausgehender Anspruch setzt nach bürgerlichem Recht böse Absicht oder auffallende Sorglosigkeit voraus (Arb 7842; RZ 1963, 156; EvBl 1957/415 uva). Umstände, die böse Absicht oder besondere Sorglosigkeit der Beklagten bezüglich ihres Verzuges dartun könnten, hat der Kläger nicht einmal behauptet. Demnach steht ihm nur ein Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO. Auf sie hat der Erfolg der Revision im Zinsenpunkt keinen Einfluß, weil dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtforderung nur geringfügig ist (Zinsen haben gemäß bei der Bemessung des Streitwertes überhaupt außer Betracht zu bleiben) und keinen wesentlichen zusätzlichen Verfahrensaufwand erforderte.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden