Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungs- gericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Mag. Schmoliner und die Kommerzialrätin Ing. in Mag. a Übellacker in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Dr. Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. C*, Rechtsanwalt, **, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der D* GmbH , FN **, **, wegen der Feststellung einer im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung (Streitwert EUR 28.450,62), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22.8.2025, **–53, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat ihre Berufungskosten selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Handelsgericht Wien eröffnete zum AZ ** mit Beschluss vom 30.10.2024 über das Vermögen der D* GmbH (in der Folge stets: Schuldnerin) das Insolvenzverfahren und bestellte den nunmehrigen Beklagten als Insolvenzverwalter.
Die Klägerin war am 3.10.2021 Gast in dem von der Schuldnerin am ** im ** betriebenen Restaurant. Im Außenbereich dieses Lokals war ein Sonnenschirm aufgespannt. Während die Klägerin andere eintreffende Gäste begrüßte, trat sie einen Schritt zurück, um Dritten das Vorbeigehen zu ermöglichen. Im Zuge dieser Bewegung stürzte sie über das etwa 16 cm hohe Podest des Schirms und zog sich dabei Verletzungen zu.
Die Klägerin brachte im Wesentlichen vor, die Aufstellung des Sonnenschirms sei am Unfallstag wetter- und dämmerungsbedingt mit hoher Wahrscheinlichkeit überhaupt nicht notwendig gewesen. Da sich der Schirm in einem stark frequentierten und äußerst schmalen Bereich befunden habe, hätte das Podest besonders gekennzeichnet werden müssen, was die Schuldnerin aber verabsäumt habe. Darüber sei der Schirm ohne die dafür erforderliche Genehmigung aufgestellt worden. Die Schuldnerin treffe deshalb das Alleinverschulden am Unfall der Klägerin.
Durch den Sturz habe die Klägerin näher aufgeschlüsselte Schäden in Gesamthöhe von EUR 35.175,93 erlitten, wovon die Klägerin aus prozessualer Vorsicht (unter Berücksichtigung eines allfälligen Mitverschuldens) zwei Drittel, also EUR 23.450,62, im Insolvenzverfahren der Schuldnerin anmeldete. Darüber hinaus umfasste die Anmeldung EUR 5.000, mit denen die Klägerin nicht auszuschließende künftige Schäden bezifferte, sowie bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufene Zinsen von EUR 1.511,12 und Verfahrenskosten von EUR 7.164,32. Die daraus resultierende Gesamtforderung von EUR 37.126,06 wurde vom beklagten Insolvenzverwalter in der Prüfungstagsatzung vom 15.1.2025 bestritten. Die Klägerin begehrte deshalb zuletzt (ON 26, S 2) die Feststellung, dass diese Forderung zu Recht bestehe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, bestritt die Ansprüche der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach und wandte – soweit dies für das Berufungsverfahren bedeutsam ist – im Wesentlichen ein, das Alleinverschulden am Unfall treffe die Klägerin, weil sie aus Unachtsamkeit über das deutliche erkennbare Podest des Schirms gestolpert sei; in eventu falle der Klägerin ein 50%iges Mitverschulden zur Last.
Mit dem nun angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Auf Basis der unstrittigen Sachverhaltselemente und der darüber hinaus auf den Seiten 5 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, kam der Erstrichter in seiner rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, die Haftung der Beklagten sei bereits dem Grunde nach zu verneinen, weil ihr keine Sorgfaltspflichtverletzungen zur Last fielen.
Dagegen wendet sich die vorliegende Berufung der Klägerin aus den Gründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge Aktenwidrigkeit und unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte hat keine Berufungsbeantwortung erstattet.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Tatsachenrüge:
1.1. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung, wonach am Nachmittag des 3.10.2021 sonniges und mildes Herbstwetter geherrscht habe (UA S 5, Rz 15).
Stattdessen strebt sie eine „Negativfeststellung“ an, ohne diese genauer zu präzisieren.
Da die Klägerin nicht bestimmt angibt, welche Tatsachenfeststellung hier bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wäre, entspricht ihre Beweisrüge in diesem Punkt nicht den höchstgerichtlichen Anforderungen (RS0041835).
Abgesehen davon bestehen gegen die angefochtene Feststellung auch inhaltlich keine Bedenken. Denn es trifft zwar zu, dass nur die Zeugin E* von einem sonnigen und schönen Tag sprach (ON 33.3, S 6 oben), während die Klägerin selbst ein „normales“ und „gutes“ Wetter schilderte (ON 49.4, S 2 unten) und die Zeugen F* und G* B* einen Sonnenschein explizit bzw. implizit verneinten (ON 33.3, S 4 unten bzw. S 5 Mitte). Die bekämpfte Feststellung, die sich (erkennbar) auf die Aussage der Zeugin E* stützt, stößt aber nach Auffassung des erkennenden Senats vor allem deshalb auf keine Bedenken, weil der Schirm nach allgemeiner Lebenserfahrung (§ 269 ZPO) bei fehlender Sonneneinstrahlung wohl nicht aufgespannt worden wäre.
1.2. Die Klägerin bekämpft die Feststellung, wonach das Podest des Sonnenschirms weiß gewesen sei (UA S 6, Rz 18), und begehrt stattdessen die Konstatierung einer hellgrauen Färbung.
Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass die hellgraue Färbung des Podests deutlich auf dem Foto Beilage ./E2 erkennbar ist. Diese Farbe wird deshalb nun vom Berufungsgericht in teilweiser Stattgebung der Beweisrüge festgestellt. Da sich die davon abweichende Konstatierung des Erstgerichts auf keine unmittelbaren Beweisaufnahmen, sondern (erkennbar) bloß auf das genannte Foto stützt (UA S 10, Rz 32), ist dafür die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht erforderlich (RS0118509).
1.3. Die Klägerin bekämpft die in die Feststellungen eingebettete Aussage, wonach nicht festgestellt werden könne, dass das Podest des verfahrensgegenständlichen Sonnenschirms „überdimensioniert“ gewesen sei (UA S 6, Rz 18).
Stattdessen begehrt sie die Ersatzfeststellung einer „Überdimensionierung“ in dem Sinne, dass die beträchtliche Höhe und mangelnde Kennzeichnung des Podestes eine erhebliche Sturzgefahr dargestellt hätten und jedenfalls eine weit weniger gefährliche Befestigungsmöglichkeit bestanden hätte.
Allerdings ist die Frage, ob das Podest eines Sonnenschirms „überdimensioniert“ ist oder nicht, keine Tat- sondern eine Rechtsfrage; denn ihre Beantwortung setzt voraus, dass die Ausgestaltung des betrachteten Podests an einem Maßstab gemessen wird, der sich aus Rechtsvorschriften oder aus gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidungen ableiten lässt. Die in Rede stehende Aussage des Erstgerichts ist daher in Wahrheit der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen, sodass auch die dagegen ins Treffen geführten Ausführungen der Klägerin als Teil ihrer Rechtsrüge einzustufen sind.
1.4. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung, wonach der Schirm die links und rechts danebenstehenden Tische vor seitlicher Sonneneinstrahlung schützen sollte (UA S 6, Rz 19).
Stattdessen strebt sie primär eine – nicht präzisierte - „Negativfeststellung“ an; in eventu begehrt sie die Konstatierung, dass der Sonnenschirm bei seitlicher Sonneneinstrahlung zur Beschattung nur eines Tisches gedient habe.
Soweit die Klägerin hier primär eine nicht näher konkretisierte „Negativfeststellung“ begehrt, ist ihre Beweisrüge aus dem bereits ad 1.1. dargelegten Grund nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Im Übrigen trifft es zwar zu, dass der Klägerin der Zweck des verfahrensgegenständlichen Schirms unklar war (ON 49.4, S 2 unten), während der Zeuge H* B* seine Sinnhaftigkeit in Abrede stellte (ON 49.4, S 4 unten). Die angefochtene Feststellung findet aber – entgegen der Darstellung der Berufungswerberin – in der Aussage der Zeugin E* eine hinreichende Stütze (ON 33.3, S 7 oben). Der Umstand, dass die Zeugin I* nur auf einen rechts neben dem Schirm stehenden Tisch zu sprechen kam (ON 33.3, S 12 unten), steht dazu in keinem Widerspruch, zumal die Existenz anderer Tische, die ebenfalls einer Beschattung bedurften, damit nicht ausgeschlossen wurde.
Die Beweisrüge dringt daher in diesem Bereich nicht durch.
1.5. Die Klägerin bekämpft die Konstatierungen, wonach nicht festgestellt werden könne, dass vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall bereits andere Personen über das in Rede stehende Podest des Sonnenschirms gestürzt seien und wonach auch eine gegenteilige Äußerung des Geschäftsführers der Schuldnerin, die gegenüber den Söhnen der Klägerin gefallen sein soll, nicht feststellbar sei (UA S 6, Rz 20).
Stattdessen strebt die Klägerin Ersatzkonstatierungen an, wonach es bereits vor dem Unfall der Klägerin zu derartigen Vorfällen gekommen sei, was der Geschäftsführer der Schuldnerin auch gegenüber dem Ehemann der Klägerin und ihren Söhnen bestätigt habe.
Die Feststellung einer entsprechenden Äußerung des Geschäftsführers der Schuldnerin deckt sich mit den Aussagen ihres Ehemannes H* B* (ON 49.4, S 4 oben) und ihrer drei Söhne J*, F* und G* (ON 33.3, S 3 unten, S 4 unten und S 5 Mitte). Allerdings stellte der Geschäftsführer der Schuldnerin, K*, eine solche Mitteilung dezidiert in Abrede (ON 33.3, S 9 Mitte), und die Zeugin E* gab an, dass vorher niemand über den in Rede stehenden Schirm gestolpert sei (ON 33.3, S 6 unten). Da der Erstrichter die Möglichkeit hatte, sich von allen Vernommenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, stößt seine Einschätzung, wonach hier wegen der unklaren Beweislage eine Negativfeststellung angebracht sei, auf keine Bedenken.
Die Beweisrüge ist daher auch in diesem Punkt nicht stichhältig.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Die Feststellungen des Erstgerichts reichen aus, um den Schadenersatzanspruch der Klägerin im Rahmen des Bestreitungsvorbringens des Beklagten dem Grunde nach abschließend beurteilen zu können. Von der Klägerin ins Treffen geführte Feststellungsmängel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegen daher nicht vor.
2.2. Dass für das verfahrensgegenständlichen Schirm keine behördliche Bewilligung vorlag (UA S 2, Rz 2), ist im Berufungsverfahren unstrittig. Die Klägerin macht geltend, das Fehlen einer derartigen Genehmigung müsse der Schuldnerin (bzw. nun dem Beklagten) als haftungsbegründendes Fehlverhalten zur Last gelegt werden (Berufung S 8).
Allerdings hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt, auf deren Grundlage ein im Verwaltungsrecht wurzelndes Genehmigungserfordernis bejaht werden könnte. Die Klägerin hat auch keine Rechtsnormen ins Treffen geführt, aus denen sie ein solches Erfordernis ableiten möchte. Selbst ihre Berufung enthält dazu keine Ausführungen.
Aus dem Gesagten folgt, dass in diesem Bereich kein schlüssiges Vorbringen vorliegt, das dem Schadenersatzanspruch der Klägerin zum Durchbruch verhelfen könnte.
2.3. Im Übrigen treffen den Gastwirt gegenüber seinen Gästen vertragliche Verkehrssicherungspflichten, in deren Rahmen er für die Sicherheit seines Lokals zu sorgen und die den Gästen zur Verfügung gestellten Räume in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten hat; das gilt auch für den Außenbereich seines Lokals (4 Ob 20/21a mwN).
Nach allgemeinen Grundsätzen richten sich der Umfang und die Intensität solcher Verkehrssicherungspflichten vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann (RS0114360 [T1]). Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahrenquelle bei objektiver Betrachtung einer durchschnittlich aufmerksamen Person sofort in die Augen fällt (RS0114360 [insb T11]). Letztlich kommt es auf die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung an (RS0023487 [T6, T7]; RS0022778 [T24]). Zudem ist von jedem Fußgänger zu verlangen, vor die Füße zu schauen, der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden und einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle möglichst auszuweichen (vgl RS0027447; RS0023787 [T3]; RS0023704). Dieses Gebot gilt für den Fußgänger auch beim Rückwärtsschreiten (6 Ob 253/99w).
In casu war die Existenz des verfahrensgegenständlichen Schirms für jeden Besucher des Lokals (und damit auch für die Klägerin) nicht zu übersehen. Darüber hinaus ist allgemein bekannt, dass solche Schirme in der Regel über ein stabiles Podest verfügen, um Windstößen standhalten zu können. Das galt auch für den hier zu beurteilenden Schirm, dessen Sockel eine beträchtliche Höhe von ca 16 cm aufwies und trotz seiner hellgrauen (siehe oben ad 1.2.) Färbung sehr auffällig war (siehe die – ihrem Inhalt nach unstrittige und daher auch im Berufungsverfahren uneingeschränkt verwertbare (RS0121557 [T1]) – Beilage ./E2). Unabhängig von der – in der Berufung thematisierten – Enge des umliegenden Bereichs und der Intensität der Frequentierung des gesamten Markts und/oder des Lokals der Schuldnerin war die Klägerin daher in der Lage, dem Podest in selbstschützender Weise Beachtung zu schenken, um im Zuge einer Rückwärtsbewegung einen Sturz zu vermeiden. Der erkennende Senat teilt deshalb die Einschätzung des Erstrichters, dass der Schuldnerin keine Verletzung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten zur Last fällt.
2.4. Auch die Rechtsrüge schlägt daher nicht durch, sodass der Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein kann.
3. Die Entscheidung über die Berufungskosten beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO; eine Berufungsbeantwortung ist – wie erwähnt – nicht erstattet worden.
4. Ein Bewertungsausspruch entfällt, weil Gegenstand dieses Feststellungsprozesses ausschließlich eine Geldsumme ist, nämlich der Betrag, dessen Feststellung begehrt wird (RS0042401). Die davon umfassten Zinsen und Kosten zählen gemäß § 54 Abs 2 JN nicht zum Streitwert.
5. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bisher – soweit überblickbar – noch nicht dazu Stellung genommen hat, welche Vorkehrungen ein Gastwirt beim Aufstellen eines Sonnenschirms in seinem Gastgarten treffen muss, um seinen vertraglichen Verkehrssicherungspflichten gegenüber seinen Gästen Genüge zu tun. Da die Zahl der Gastgärten im städtischen Raum und ihre Nutzung in der jüngeren Vergangenheit stark zugenommen hat ( Klose , Gastgärten im öffentlichen Raum im Spannungsfeld von Deregulierung und intensiver Nutzung, RFG 2018/30, 156 [156]), dient die Beantwortung dieser Frage iSd § 502 Abs 1 ZPO der Rechtssicherheit.
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