IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde der XXXX Rechtsanwalts GmbH gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom 23.09.2025, Zl. 400 Jv 86/25v, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.07.2025 wurde die XXXX , RAe GmbH aufgefordert die im Verfahren 41 Cg 36/19f aufgelaufenen Gebühren in Höhe von gesamt 14.771,10 € (14.763,10 € „sonstige Forderung” und 8,00 € Einhebungsgebühr) binnen 14 Tagen einzuzahlen.
2. Mit Schriftsatz vom 21.07.2025 gab die XXXX GmbH (in Folge: die Beschwerdeführerin) deren Gesamtrechtsnachfolge nach der XXXX , RAe GmbH bekannt und erhob zugleich Vorstellung gegen den Mandatsbescheid und stellte den Antrag, den Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben.
3. Mit Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien (in Folge: Behörde), Zl. 400 Jv 868/25v, vom 23.09.2025 wurde – nach Berichtigung der Parteienbezeichnung von XXXX , RAe GmbH auf XXXX GmbH – mit Spruchpunkt 1) festgestellt, dass im Verfahren 41 Cg 36/19f folgende Beträge angefallen seien, für welche die Beschwerdeführerin zahlungspflichtig sei:
Mit Spruchpunkt 2) wies die Behörde den Antrag auf Aufhebung des Mandatsbescheids ab. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 04.11.2025 zugestellt.
4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 01.12.2025 Beschwerde und brachte vor, das in der Tagsatzung vom 20.02.2023 gestellte Eventualbegehren sei keine Klagsausdehnung, weil es nicht auf einen anderen Klagegrund gestützt sei als das Hauptbegehren, es sei daher gebührenrechtlich irrelevant.
5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Verwaltungsakt am 16.12.2025 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit am 13.05.2019 beim Handelsgericht Wien eingebrachter Klage begehrte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin folgendes Urteil:
„1. Die beklagten Parteien sind gemeinsam und jeder für sich binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, der klagenden Partei über die von den beklagten Parteien im Zeitraum von 16. November 2017 bis Schluss des Verfahrens erster Instanz gemeinsam oder allein erbrachten anwaltlichen Leistungen und die hierüber diesen Mandanten in Rechnung gebrachten oder noch in Rechnung zu bringenden Honorare, insbesondere für [nähere Aufzählung der Mandanten] Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen;
2. die beklagten Parteien sind gemeinsam und jede für sich binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, der klagenden Partei die Namen jener Mandanten anzugeben, die die Zweitbeklagte aufgrund der Beauftragung oder Ermächtigung durch die Rechtsvorgängerinnen der klagenden Partei, die XXXX Rechtsanwälte OG und/oder XXXX Rechtsanwälte GmbH im Zeitraum vom 5. März 2012 bis 15. November 2017 als für die Rechtsvorgängerinnen der klagenden Partei, XXXX Rechtsanwälte OG und/oder XXXX Rechtsanwälte GmbH tätige Rechtsanwältin und Partnerin beriet, und die die beklagten Parteien auch im Zeitraum von 15. November 2017 bis zur Klagseinbringung berieten;
3. die beklagten Parteien sind gemeinsam und jeder für sich binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, der klagenden Partei über den jeweiligen, seit 15. November 2017 mit den unter Punkt 1 genannten Mandanten erzielten Netto-Umsatz Rechnung zu legen;
4. die beklagten Parteien sind gemeinsam und jeder für sich binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, der klagenden Partei jeweils 33,3% der sich aufgrund der Rechnungslegung (laut Pkt 1 und 2) ergebenden Guthabensbeträge der in den Abrechnungen der beklagten Parteien ausgewiesenen Netto-Umsatze zuzüglich 20% USt zu zahlen, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur gemäß Punkt 1 und 2 des Urteilsspruches erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleibt;
5. die beklagten Parteien sind ferner gemeinsam und jeder für sich schuldig, der klagenden Partei die Prozesskosten gemäß § 19a RAO binnen 14 Tagen zu ersetzen.”
Im Rubrum wurde die Klage mit 25.000,– € s.A. (Rechnungslegung), 3.000,– € s.A. (Auskunft) und 5.000,– € s.A. (Herausgabe) bewertet.
1.2. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin entrichtete daraufhin den Betrag von 817,30 € mittels Einzug.
1.3. In der Tagsatzung am 20.02.2023 erklärte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter ihr Klagebegehren angepasst und dieses um Eventualbegehren erweitert zu haben, das – schriftlich vorbereitete – geänderte Klagebegehren wurde als Beiblatt zum Protokoll genommen. Darin wurde zu I. im Wesentlichen das unter 1.1. dargestellte Urteil begehrt und die Klage um folgende Eventualbegehren erweitert:
„in eventu zu I.:
II.
1. Die beklagten Parteien sind gemeinsam und jede für sich schuldig, binnen 14 Tagen der klagenden Partei jene Mandanten anzugeben, die die Zweitbeklagte aufgrund der Beauftragung oder Ermächtigung durch die Rechtsvorgängerinnen der klagenden Partei, die XXXX Rechtsanwälte OG und/oder XXXX Rechtsanwälte GmbH im Zeitraum vom 5. März 2012 bis 15. November 2017 als für die Rechtsvorgängerinnen der klagenden Partei, XXXX Rechtsanwälte OG und/oder XXXX Rechtsanwälte GmbH tätige Rechtsanwältin und Partnerin beriet, und die die beklagten Parteien auch im Zeitraum von 16. November 2017 bis 15. November 2019 berieten;
2. die beklagten Parteien sind gemeinsam und jede für sich binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, an die klagende Partei jeweils EUR 8000,- zzgl USt pro gemäß Punkt 1 zu nennendem Mandanten zzgl Zinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz ab dem 16. November 2017 zu zahlen, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur gemäß Punkt 1 des Urteilsspruches erfolgten Offenlegung der Mandanten vorbehalten bleibt;
3. die beklagten Parteien sind ferner gemeinsam und jeder für sich schuldig, der klagenden Partei die Prozesskosten gemäß § 19a RAO binnen 14 Tagen zu ersetzen.
in eventu zu II:
III.
1. Die beklagten Parteien sind gemeinsam und jeder für sich schuldig, binnen 14 Tagen auf Basis des Punkt XI b) des Juniorpartnervertrags für die Mitnahme der dem Klientenschutz unterliegenden Mandanten [nähere Aufzählung der Mandanten] EUR 240.000,-- zzgl 20% USt samt 4% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 16 November 2017 zu zahlen.
2. die beklagten Parteien sind ferner gemeinsam und jeder für sich schuldig, der klagenden Partei die Prozesskosten gemäß § 19a RAO binnen 14 Tagen zu ersetzen.”
1.4. Mit Urteil vom 29.12.2023, 41 Cg 36/19f-54, wurde das zu I. gestellte Klagebegehren und die zu II. und III. gestellten Eventualbegehren allesamt abgewiesen. Dagegen erhob die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.02.2024 Berufung und entrichtete hierfür den Betrag von 1.340,90 € mittels Einzug.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich gänzlich aus den im Akt aufliegenden Aktenbestandteilen des Grundverfahrens, konkret aus der Klage samt VJ-Auszug zum zugehörigen Gebührenvorgang, dem Protokoll der Tagsatzung vom 20.02.2023 samt Beiblatt, dem Urteil vom 29.12.2023, der dagegen erhobenen Berufung und dem VJ-Auszug zum zugehörigen Gebührenvorgang.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 1 GGG unterliegt unter anderem die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren entsteht gemäß § 2 Z 1 lit GGG für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage (lit a), wenn das Klagebegehren erweitert wird mit Überreichung des Schriftsatzes oder, wird das Klagebegehren erweitert, ohne das vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, mit dem Beginn der Protokollierung (lit b); für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz entsteht der Anspruch mit Überreichung der Rechtsmittelschrift. Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).
Die Höhe der Pauschalgebühren für zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz richtet sich nach TP 1 und ist nach dem Wert des Streitgegenstandes gestaffelt. Die die Höhe der Pauschalgebühren betrug hier am 20.02.2023 (Zeitpunkt der Klagserweiterung) bei einem Streitwert von 210.000 € bis 280.000 dementsprechend € 6.227 €.
Die Höhe der Pauschalgebühren für zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz richtet sich nach TP 2 und ist nach dem Wert des Streitgegenstandes gestaffelt. Sie betrug zum 05.02.2024 (Zeitpunkt der Berufungserhebung) bei einem Streitwert von 210.000 € bis 280.000 dementsprechend € 9.156 €.
Gemäß § 19a Abs. 1 GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren u.a., wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
Nach § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Gemäß § 56 Abs. 1 JN ist, wenn sich der Kläger erbietet an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme stellt, die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes maßgebend.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ergibt sich aus § 56 Abs. 1 JN, dass immer dann ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand vorliegt, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird, also auch bei einem Eventualbegehren oder einem Alternativbegehren, falls zumindest eines dieser Begehren auf eine Geldsumme lautet (VwGH 10.04.2024, Ra 2022/16/0113).
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 leg. cit ist die Pauschalgebühr, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird, unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Gemäß Abs. 3 leg cit. tritt eine Änderung des Streitwertes nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird.
Wie sich aus den Feststellungen eindeutig ergibt wurde das ursprüngliche Urteilsbegehrens der Klage um das Eventualbegehren „Die beklagten Parteien sind gemeinsam und jeder für sich schuldig, binnen 14 Tagen auf Basis des Punkt XI b) des Juniorpartnervertrags für die Mitnahme der dem Klientenschutz unterliegenden Mandanten [nähere Aufzählung der Mandanten] EUR 240.000,-- zzgl 20% USt samt 4% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 16 November 2017 zu zahlen.“
Aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051). Da für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend ist, kommt es auf subjektive Momente, wie die Klägerin ihr Klagebegehren verstanden wissen wollte, nicht an (VwGH 10.04.2024, Ra 2022/16/0113).
Dass die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, die gestellten Eventualbegehren würden auf ein und demselben Sachverhalt beruhen und deshalb keine Erweiterung des Klagebegehrens darstellen, ist deshalb unmaßgeblich. Während das Begehren zu II. allenfalls noch objektiv als Modifizierung des ursprünglichen Urteilsbegehrens gesehen werden könnte, handelt es sich bei dem Eventualbegehren zu III. jedenfalls um ein vom ursprünglichen Urteilsbegehren separates Leistungsbegehren, weil erstmals im Verfahren von den beklagten Parteien die Leistung einer der Höhe nach bestimmten Geldsumme begehrt wurde.
Im Fall einer Klagserweiterung ist die dafür beizubringende Pauschalgebühr nicht nur in Ansehung des die Klagsausdehnung betreffenden Betrags zu berechnen, sondern es hat eine Neuberechnung der Pauschalgebühr (unter Einrechnung der bisher entrichteten Pauschalgebühr) zu erfolgen, wobei vom höheren Streitwert auszugehen ist (VwGH 09.09.1993, 93/16/010).
Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr ist gemäß § 14 GGG grundsätzlich der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Gemäß § 54 Abs 1 JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend. Gemäß Abs. 2 leg cit. bleiben Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt.
Gemäß § 56 Abs. 1 JN ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (§ 7a) maßgebend, wenn sich der Kläger erbietet, an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen, oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme stellt.
Die Behörde ging daher zu Recht von einer Bemessungsgrundlage von 240.000 € aus und errechnete daraus eine Pauschalgebühr nach TP 1 von 6.227 € zuzüglich 10% Streitgenossenzuschlag, gesamt sohin 6.849,70 €. Davon entrichtete die Beschwerdeführerin bereits 817,30 €, sodass nun noch 6.032,40 € aushaften.
Gemäß § 18 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Dies betrifft auch das Rechtmittelverfahren soweit dieses nicht nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes betrifft. Auch für das Berufungsverfahren ist daher der Streitwert des Klagebegehrens welches mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen wurde maßgeblich.
Für die Berufung ergab sich somit eine Pauschalgebühr nach TP 2 von 9.156 € zuzüglich 10% Streitgenossenzuschlag, gesamt sohin 10.071,60 €. Davon entrichtete die Beschwerdeführerin bereits 1.340,90 €, sodass 8.730,70 € aushaften.
Bei Neuberechnung der Pauschalgebühren für die Klage und die Berufung ergab sich daher unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Pauschalgebühr, ein noch aushaftender Betrag in Höhe von 14.763,10 €.
Da die Pauschalgebühr nicht (vollständig) sofort entrichtet wurde war sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben, dabei hat die Behörde dem Zahlungspflichtigen gleichzeitig eine Einhebungsgebühr von 8 € vorzuschreiben.
Insgesamt war daher im angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen und die Beschwerde deshalb abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung stützen.
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