Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Miljevic-Petrikic und Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG , **, vertreten durch Biedermann Belihart Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei B* , geb. **, Arbeitnehmer, **, wegen EUR 7.000 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Teilzahlungsbefehl des Landesgerichts Krems an der Donau vom 9.1.2025, **-2, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie wie folgt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 684,73 bestimmten Kosten der Mahnklage zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 170,16 (davon EUR 28,36 USt) bestimmten Rekurskosten zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Mit ihrer Mahnklage vom 9.1.2025 begehrte die Klägerin eine Kapitalforderung von EUR 10.074,44, und zwar EUR 7.000 als Hauptforderung aus Darlehen/Kredit/Bürgschaft (als Teilbetrag von aushaftenden EUR 25.075,35) und EUR 3.074,44 als Nebenforderung an Kosten eines Inkassoinstituts, sowie EUR 1.223,95 an kapitalisierten Zinsen, 14,88% Zinsen aus EUR 25.975,35 seit 1.1.2025 und 4% Zinsen aus EUR 3.074,44 seit 1.1.2025.
Mit der im Kostenpunkt angefochtenen Entscheidung erließ das Erstgericht einen (mittlerweile vollstreckbaren) Teilzahlungsbefehl über EUR 7.000 samt EUR 1.223,95 an kapitalisierten Zinsen sowie 14,88% Zinsen aus EUR 25.975,35 seit 1.1.2025 und sprach der Klägerin Kosten von EUR 374,39 zu. Die Entscheidung über das restliche Klagebegehren von EUR 3.074,44 (Inkassokosten) und über die „Kosten, soweit sie nicht bereits zugesprochen wurden“, behielt es der Endentscheidung vor.
Die Kostenentscheidung gründete das Erstgericht auf § 43 Abs 1 ZPO. Ausgehend vom geltend gemachten Gesamtbetrag von EUR 10.074,44 habe die Klägerin mit 70% obsiegt. Ihr gebührten daher 40% der Kosten und 70% der Pauschalgebühr.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne eines Zuspruchs weiterer Kosten von EUR 310,34.
Der Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, die Nebenforderung sei bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen.
Gem § 3 RATG bildet im Zivilprozess der Wert des Streitgegenstandes die Bemessungsgrundlage. Gem § 54 Abs 2 JN bleiben Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten bei der Wertberechnung unberücksichtigt.
Gem § 1333 Abs 2 ABGB kann der Gläubiger außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Inkassokosten als materiellrechtlicher Schadenersatz und im ordentlichen Rechtsweg (§ 54 Abs 2 JN) zu behandeln sind (RS0117503; Danzl/Karner in KBB 7 § 1333 ABGB Rz 5). Nunmehr sind Inkassokosten jedenfalls als Nebenforderungen iSd § 54 Abs 2 JN anzusehen ( Mayr in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 54 JN Rz 5; Gitschthaler in Fasching/Konecny I³ § 54 JN Rz 34 unter Hinweis auf die ErlRV zum ZinsRÄG [BGBl I 2002/118]).
Die Betreibungskosten sind also nach § 54 Abs 2 JN gleich den Zinsen streitwertneutral. Solange sie nicht selbst zur Hauptforderung werden, erhöhen sie weder den Streitwert noch die Bemessungsgrundlagen für die Anwaltsgebühr und für die Pauschalgebühr. Damit zieht das Unterliegen mit ihnen zutreffend auch keine Kostenfolgen nach sich ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.386 mwN).
Ungeachtet des Umstandes, dass das Erstgericht mit dem Teilzahlungsbefehl die geltend gemachten Inkassokosten nicht zusprach, sondern sich die Entscheidung darüber vorbehielt, wären daher der Klägerin die gesamten (zutreffend auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 7.000 nach TP 2 RATG verzeichneten) Kosten der Mahnklage zuzusprechen gewesen. An deren Berechtigung kann sich auch dann nichts ändern, wenn die Klägerin mit den Inkassokosten, die durch den unbeeinsprucht gebliebenen Teilzahlungsbefehl für das weitere Verfahren die Akzessorietät zum Hauptanspruch verloren haben, unterliegen sollte.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben und die angefochtene Kostenentscheidung entsprechend abzuändern.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Kostenrekurse sind aber nicht – wie verzeichnet – nach TP 3B, sondern nach TP 3A zu honorieren (TP 3A Z 5 lit b RATG).
Dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, ergibt sich schon aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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