Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in 6800 Feldkirch, wider die beklagte Partei B* GmbH, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen ausgedehnt EUR 40.533,61 s.A. über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 8.500,-- s.A.) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 2.313,90 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30.5.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung der klagenden Partei wird in der Hauptsache keine Folge gegeben. Im Kostenpunkt wird sie auf die abändernde Entscheidung in Folge der Berufung der beklagten Partei verwiesen.
II. Der Berufung der beklagten Partei wird hingegen Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert , dass sie insgesamt (unter Einschluss des bestätigten und des unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teils) lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreterin EUR 10.741,02 zuzüglich 4% Zinsen ab 28.10.2023 binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 29.792,59 zu zahlen und das Zinsenmehrbegehren werden abgewiesen.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 994,37 bestimmten, saldierten Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.“
III. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 872,35 (davon EUR 145,39 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
IV. Die Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin verletzte sich am 13.3.2017 bei einem Sturz in einer von der Beklagten betriebenen Bäckerei. Mit Teil- und Zwischenurteil des Obersten Gerichtshofs vom 20.4.2021, 4 Ob 20/21a, und Endurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 13.10.2021 zu 10 R 48/20i wurde in einem Vorverfahren die 50 %-ige Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftigen Schäden und Nachteile aus dem Unfall festgestellt. Außerdem wurde ein Teilschmerzengeld von EUR 29.500,-- als angemessen erachtet und der Klägerin unter Berücksichtigung des Mitverschuldens von 50 % aus diesem Titel EUR 14.750,-- zugesprochen.
Die Klägerin erlitt beim Sturz aus unfallchirurgischer Sicht einen Kompressionsbruch mit eher geringfügiger Deformität des siebten Brustwirbelkörpers (Wirbelbruch) sowie ein Stauchungstrauma über dem rechten Ellbogen in die rechte Schulter mit chronifizierten Schmerzen am rechten Schultergelenk ohne wesentliche nachweisbare strukturelle Schädigungen. Darüber hinaus kam es zur Ausbildung einer Schrumpfung der Gelenkskapsel im Sinne einer „frozen shoulder“ rechts mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen.
Sie erlitt in jeweils komprimierter Form bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorverfahren am 11.8.2020 zehn Tage starke Schmerzen, vier Wochen mittelstarke Schmerzen sowie vier Monate und vier Wochen leichte Schmerzen. Es lag kein Endzustand vor. Damals war eine arthroskopische Operation medizinisch indiziert. Damit verbunden sind in komprimierter Form ein Tag starke Schmerzen, fünf Tage mittelstarke Schmerzen und fünf Wochen leichte Schmerzen.
Sowohl aus neurologischer als auch aus psychiatrischer Sicht erlitt die Klägerin keine (zusätzlichen) Verletzungen, Schmerzen, Einschränkungen und Beeinträchtigungen.
Die Klägerin unterzog sich am 8.6.2021 der arthroskopischen Operation an der rechten Schulter mit Oberflächenraffnaht der Supraspinatussehne, Tenodese (Durchtrennung und Fixierung) der langen Bizepssehne, subakromialer Dekompression (SAD) mit Bursektomie und knöcherner Akromioplastik. Der Eingriff verlief komplikationsfrei, aber postoperativ sind bei der Klägerin anhaltende Beschwerden und Einschränkungen verblieben.
Bei der Untersuchung der Klägerin durch den Sachverständigen am 14.6.2024 zeigte sich an der rechten Schulter nach wie vor eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit in allen Ebenen im Sinne einer Impingement-Symptomatik und einem Residualzustand nach frozen shoulder/adhäsiver Kapsulitis. Bildgebend zeigten sich die entsprechenden postoperativen Veränderungen mit einer beginnenden, bursaseitigen Schädigung der Supraspinatussehne ohne Hinweis auf eine Arthrose des Schulterhaupt- und -eckgelenks.
An der Brustwirbelsäule sind anhaltende, lokale Beschwerden vorhanden, welche allerdings maßgeblich durch die degenerativen, nicht unfallbedingten Veränderungen mitbedingt sind. Bildgebend zeigte sich der gebrochene Wirbel stabil mit leichter Keildeformität von 12° ohne Hinweis auf eine sekundäre Instabilität geheilt. Nebenbefundlich sind mehretagige, degenerative Abnützungen ersichtlich.
Über die Berufungen ist gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Die Berufung der Klägerin ist in der Hauptsache nicht und im Kostenpunkt teilweise berechtigt , die Berufung der Beklagten ist hingegen berechtigt .
1.1. Die Beklagte kritisiert in ihrer Rechtsrüge , das Erstgericht habe bei den Positionen Haushaltshilfe und Pflegebedarf übersehen, dass die Klägerin das bereits im Vorverfahren festgestellte Mitverschulden zu verantworten habe, sodass es einen Teilbetrag von EUR 2.313,90 zu Unrecht zugesprochen habe.
1.2. Das ist zutreffend. Vom stattgebenden Feststellungsurteil im Vorverfahren sind aufgrund des zu berücksichtigen Mitverschuldens der Klägerin am Sturz von 50 % nur die Hälfte aller Ansprüche erfasst. Das Erstgericht hätte die beiden Positionen daher nur zu 50 % berücksichtigen dürfen. Die Frage der Fälligkeit ist im Berufungsverfahren kein Streitpunkt mehr.
In Stattgebung der Berufung ist daher ein zusätzlicher Teilbetrag von EUR 2.313,90 s.A. seit 28.10.2023 abzuweisen.
1.3. Soweit in der Berufungsbeantwortung beantragt wird, die Berufung der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, weil ein Berichtigungsantrag ausreichend gewesen wäre, macht die Möglichkeit eines Berichtigungsantrags eine Berufung nicht prozessual unzulässig. Die Frage, welcher Rechtsbehelf am kostenschonendsten ist, spielt ausschließlich für die Ersatzfähigkeit der Berufungskosten eine Rolle.
2.1. Die Klägerin argumentiert in ihrer Rechtsrüge , das Erstgericht habe ihren Schmerzengeldanspruch zu niedrig bemessen. Sie habe eine gravierende Verletzung erlitten. Bei der Bemessung des Schmerzengelds sei jedoch nicht allein auf die objektive Schwere der Verletzung abzustellen. Schon rein rechnerisch ergebe sich unter Zugrundelegung der festgestellten Schmerzperioden ein Anspruch von EUR 45.760,--. Es sei aber auch das sonstige Ungemach der Klägerin zu berücksichtigen. Sie sei vor dem Unfall sportlich äußerst aktiv gewesen, werde jedoch ihr ganzes Leben lang täglich Schmerzen zu erdulden haben. So sei sie in ihrer Arbeitsfähigkeit als Friseurin sowie in ihrer Haushaltsführung dauerhaft eingeschränkt. Das Erstgericht habe zur sportlichen Aktivität der Klägerin und ihrem psychischen Zustand keine Feststellungen getroffen, obwohl die Klägerin dazu umfangreich ausgesagt habe. Der Sachverständige habe betont, dass die Belastbarkeit der rechten Schulter eingeschränkt sei, was die Arbeitsfähigkeit mindere. Auch dazu habe das Erstgericht nichts festgestellt. Das Fehlen folgender Feststellungen werde insgesamt als sekundärer Mangel gerügt:
„Vor dem Sturz vom 13.3.2017 war die Klägerin sportlich aktiv. Sie ging regelmäßig skifahren, machte Skitouren, fuhr Rad einschließlich Radrennen, machte Wanderungen und ging viermal in der Woche ins Fitnessstudio und mehrmals die Woche joggen. Durch die sturzbedingten Verletzungen kommt es beim Stockeinsatz bei Skitouren und auch beim alpinen Skilaufen zu Beschwerden. Das Skifahren ist nicht mehr auf dem selben Niveau wie vor dem Sturz möglich. Auch beim Radfahren, insbesondere beim Rennradfahren, treten haltungsbedingte Beschwerden auf. Seit dem Unfall geht die Klägerin unfallskausal nicht mehr ins Fitnessstudio und auch nicht mehr shoppen. Seit dem Unfall geht es der Klägerin psychisch schlecht. Die ganze Situation macht die Klägerin fertig. Die Klägerin ist unfallskausal in ihrer Arbeitstätigkeit als Friseurin eingeschränkt.“
Bei der Klägerin liegt ein Behandlungsendzustand vor. Aus unfallchirurgischer Sicht erleidet die Klägerin unfallskausal unter Berücksichtigung des arthroskopischen Eingriffs in komprimierter Form zusätzlich zu den im Vorverfahren festgestellten Schmerzperioden (Anm Berufungsgericht: iSe Globalbemessung bis ans Lebensende, vgl Beweiswürdigung S 9; Gutachtenserörterung ON 30, S 11) einen Tag starke, fünf Tage mittelstarke und fünfzehn Wochen leichte Schmerzen. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei der Klägerin als Spätfolge allenfalls unfallskausal eine Arthrose des Schultergelenks rechts auftritt.
Insoweit ist der (auszugsweise wiedergegebene) Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig. Im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts verwiesen.
Mit Klage vom 9.8.2023 begehrte die Klägerin zunächst die Zahlung von EUR 40.508,61 s.A. und nach einer Ausdehnung (ON 41) letztlich EUR 40.533,61 s.A. (Schmerzengeld EUR 18.000,--, Haushaltshilfe EUR 11.743,20, Pflegekosten EUR 2.745,--, Fahrtkosten EUR 410,85, Verdienstentgang EUR 4.504,56, Trinkgeld EUR 3.075,--, Spesen EUR 30,--, Behandlungskosten EUR 25,--) als Ersatz für weitere Unfallfolgen. Sie brachte (soweit für das Berufungsverfahren relevant) vor:
Aufgrund der unfallskausalen Verletzungen hätten bei ihr umfangreiche weitere Untersuchungen sowie Behandlungen und entsprechende operative Eingriffe stattgefunden. Es sei zu einer Durchtrennung der Bänder im Bereich der rechten Schulter gekommen, sodass im Juni 2021 eine Operation notwendig gewesen sei. Ihr stehe ein Schmerzengeld von EUR 65.000,-- zu. Abzüglich des Schmerzengeldzuspruchs im Vorverfahren von EUR 29.000,-- (ohne Berücksichtigung der Mitverschuldensquote) ergebe sich rechnerisch noch ein Anspruch von EUR 36.000,--, unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote also von EUR 18.000,--.
Trotz des operativen Eingriffs leide die Klägerin im Bereich der Schulter nach wie vor an massiven Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Sie sei aufgrund der Schmerzen in durchgehender ärztlicher Behandlung. Sie sei psychisch schwer iSe Krankheitswertigkeit in Mitleidenschaft gezogen worden und befinde sich in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung. Die Klägerin sei vor dem Sturz sportlich äußerst aktiv gewesen. Auf Grund der unfallskausalen Verletzungen könne sie ihre sportlichen Aktivitäten nicht mehr bzw nur noch sehr eingeschränkt ausüben. Das Unfallereignis habe auch massiv auf die Psyche der Klägerin geschlagen. Darüber hinaus bestünden Dauer- und Spätfolgen. Die dargelegten Umstände seien bei der Bemessung des Schmerzengelds neben den Schmerzperioden zu berücksichtigen. Die Klägerin verwies auch auf die Feststellungen im Vorverfahren, wo ua folgendes festgestellt wurde:
„Vor dem Sturz war die Klägerin sportlich sehr aktiv. Sie ging regelmäßig Schifahren, machte Schitouren, fuhr Rad einschließlich Radrennen und machte Wanderungen. Durch die sturzbedingten Verletzungen kommt es beim Stockeinsatz bei Schitouren und auch beim Alpinschilauf zu Beschwerden. Das Schifahren ist ihr nicht mehr auf demselben Niveau wie vor dem Sturz möglich. Auch beim Radfahren, insbesondere beim Rennradfahren, treten haltungsbedingt Beschwerden auf.“
An Haushaltshilfekosten stünden vom 12.8.2020 bis 31.12.2022 EUR 11.743,20 zu, an Pflegekosten vom 14.4.2021 bis 31.12.2022 EUR 2.745,--. An Fahrtkosten stünden für den Zeitraum 8.6.2021 bis 13.3.2023 EUR 410,85 zu. Der Verdienstentgangs-schaden als Friseurin vom 15.5.2021 bis 31.12.2022 beziffere sich mit EUR 4.504,56, an Trinkgeldern seien EUR 3.075,-- entgangen. An pauschalen Unkosten stünden EUR 30,-- zu.
Die Beklagte bestritt, beantragte und wendete (soweit im Rechtsmittelverfahren noch relevant) ein, die Höhe des Schmerzengelds werde bestritten. Die behauptete Bänderverletzung sei nicht unfallkausal. Der Teilverlust der Leber und degenerative Veränderungen seien nicht auf den Sturz zurückzuführen. Soweit eine Globalbemessung des Schmerzengelds überhaupt möglich sei, sei der geforderte Schmerzengeldbetrag überhöht. Insbesondere seien bereits im Vorverfahren jene Beeinträchtigungen mitabgegolten worden, die der dortige Sachverständige erwähnt habe, wie va der arthroskopischen Eingriff.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht der Klägerin EUR 13.054,92 s.A. zu, wies das Mehrbegehren von EUR 27.478,69 s.A. ab und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der mit EUR 4.430,26 (davon EUR 1.022,53 USt) bestimmten Prozesskosten.
Das Erstgericht führte aus, mittlerweile lägen die Voraussetzungen für eine Globalbemessung des Schmerzengelds vor. Insgesamt sei insofern ein Anspruch von EUR 48.000,-- angemessen, unter Berücksichtigung des Mitverschuldens daher von EUR 24.000,--. Davon sei der zu valorisierende Zuspruch im Vorverfahren von EUR 18.000,-- abzuziehen, weshalb der Klägerin EUR 6.000,-- aus diesem Titel zuzusprechen seien.
Für Haushaltshilfe stünden EUR 4.060,80, für Pflegebedarf EUR 567,--, für Verdienstentgang insgesamt EUR 2.200,-- zu, außerdem 50 % der Behandlungskosten (EUR 25,--), der Spesen (EUR 30,--) und der Fahrtkosten (EUR 172,12). Das ergebe die Höhe des Zuspruchs.
Im Umfang von EUR 10.741,02 s.A. (Hälfte des Zuspruchs betreffend Haushaltshilfe und Pflegebedarf, restliche Zusprüche zur Gänze) und im Umfang der Abweisung eines Teilbetrags von EUR 18.978,69 s.A. wurde diese Entscheidung unbekämpft rechtskräftig. Beide Parteien brachten fristgerecht Berufungen ein. Die Klägerin bekämpft die Abweisung eines Teilbetrags von EUR 8.500,-- an Schmerzengeld und beantragt unter Ausführung einer Rechtsrüge, ihr in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung einen Betrag von EUR 21.554,92 s.A. zuzusprechen. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. In ihrer Berufung im Kostenpunkt beantragt sie, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Beklagte schuldig zu erkennen sei, ihr die mit EUR 17.383,88 (davon EUR 5.683,04 Barauslagen und EUR 1.950,14 USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Die Beklagte bekämpft jeweils die Hälfte des Zuspruchs für Haushaltshilfe (EUR 2.030,40 s.A.) und Pflegebedarf (EUR 283,50 s.A.), insgesamt daher einen Zuspruch von EUR 2.313,90 s.A und beantragt, gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, das Ersturteil dahin abzuändern, dass „ein Mehrzuspruch“ von EUR 2.313,90 s.A. abgewiesen werde.
Beide Seiten haben rechtzeitige Berufungsbeantwortungen eingebracht. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels, weil ein Berichtigungsantrag ausreichend gewesen wäre. Die Beklagte beantragt, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Das Erstgericht habe außerdem festgestellt, dass eine Arthrose in der Schulter künftig nicht ausgeschlossen werden könne, was sich zusätzlich belastend auf das psychische Wohlbefinden der Klägerin auswirke. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht daher von einem ungekürzten Schmerzengeldbetrag von EUR 65.000,-- ausgehen und unter Berücksichtigung des 50-prozentigen Mitverschuldens und dem Abzug des valorisierten Zuspruchs von EUR 18.000,-- einen Schmerzengeldbetrag von EUR 14.500,-- zusprechen müssen.
2.2. Hinsichtlich der geltend gemachten Beeinträchtigungen in der Arbeitsfähigkeit und der Haushaltsführung hat die Klägerin ohnehin gesonderte Beträge geltend gemacht und dafür auch (teilweise) Ersatz zuerkannt bekommen. Diese Aspekte sind bei der Schmerzengeldbemessung nicht zu berücksichtigen.
2.3. Richtig ist, dass das Erstgericht zu den behaupteten Einschränkungen im Freizeitverhalten keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen hat. Die Feststellungen im Vorverfahren waren aber einerseits unstrittig und ergeben sich aus dem eingeholten Vorakt, weshalb sie im Berufungsverfahren verwertbar sind (vgl RS0121557 [T4, T5]). Demnach kann der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden, dass die Klägerin vor dem Unfall sportlich sehr aktiv und die Ausübung ihrer Freizeitaktivitäten unfallsbedingt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorverfahren nicht bzw nur eingeschränkt möglich war.
Dass sie in ihrem Freizeitverhalten auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorverfahren noch Einschränkungen hinzunehmen hat, ergibt sich zwingend aus der Feststellung, wonach an der rechten Schulter nach wie vor eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit vorliegt.
Als offenkundig kann auch unterstellt werden, dass die Schmerzen und Beeinträchtigungen die Klägerin psychisch belasten. Dass der Sturz aus neurologischer und psychiatrischer Sicht keine Folgen (mit Krankheitswert) hatte, steht hingegen fest (Urteil S 6).
Die getroffenen Feststellungen reichen also aus, um den Schmerzengeldanspruch beurteilen zu können.
2.4. Das Schmerzengeld soll die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (RS0031061). Das Schmerzengeld hat dabei die Aufgabe, eine Globalentschädigung für alle durch die eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen zu gewähren (RS0031191[T4]). Es soll also grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen (RS0031307). Jede Verletzung ist in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen (RS0125618). Tendenziell erscheint es geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (T4). Bei der Bemessung ist allerdings einerseits auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits muss zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab angelegt werden. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RS0031075). Die Schwere der erlittenen Verletzungen steht bei der Bemessung im Vordergrund (RS0031202). Grundsätzlich ist das Schmerzengeld umso höher zu bemessen, je bedeutender die körperliche Verletzung, je länger die Heilung oder Gesundheitsstörung, je intensiver die mit der Verletzung verbundenen Schmerzen und je empfindlicher die üblichen Folgen für das Leben und die Gesundheit des Verletzten sind, wobei auch seelische Schmerzen zu berücksichtigen sind (RS0031363). Bei nachträglicher neuerlicher Geltendmachung von Schmerzengeld – wie im vorliegenden Fall – darf nicht nur auf die Schmerzen seit der ersten Bemessung im Vorprozess abgestellt werden, weil dann die Gefahr bestünde, dass der Geschädigte einen höheren Zuspruch erhielte als bei erstmaliger Bemessung (5 Ob 120/17h, 2 Ob 240/10y mwN).
2.5. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass das Erstgericht den ihm bei der Ausmessung von Schmerzengeldansprüchen zukommenden Ermessensspielraum auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin relevierten sonstigen Ungemachs und den Einschränkungen in der Freizeitgestaltung nicht überschritten hat. Schmerzperioden können zur Orientierung als Bemessungshilfe herangezogen werden (RS0125618 [T2]), stellen jedoch keine Berechnungsmethode dar. Beispielsweise wurde in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27.7.2022, 2 R 102/22z, bei einem lebensbedrohlichen Polytrauma mit einem schweren Schädelhirntrauma und multiplen massiven Verletzungen (ua einer Schädigung der Hirnsubstanz) ein Betrag von valorisiert EUR 51.210,-- zugesprochen. Das Oberlandesgericht Linz sprach in einer Entscheidung vom 9.12.2024, 12 R 33/24w für eine Verrenkung eines Schultereckgelenks, einen Verrenkungsbruch der linken Speiche, mehreren Rippenbrüchen und einen Verrenkungsbruch der Hüftpfanne sowie weiteren Verletzungen einen Betrag von valorisiert EUR 48.128,-- zu. Das Oberlandesgericht Graz hielt in einer Entscheidung vom 14.6.2019, 2 R 83/19x, bei einem Schädelhirntrauma, eine Gesichtsschädelprellung, Brüchen der Nase und des Jochbeins sowie einer Prellung der Schulter und einem Bruch des Oberschenkels und belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich des Kniegelenks des Hüftgelenks und einer deutlichen Einschränkung für sportliche Aktivitäten einen Betrag von valorisiert EUR 54.126,60 für angemessen.
Diese Vergleichsfälle zeigen, dass die Höhe des vom Erstgericht angenommenen Schmerzengeldzuspruchs nicht korrekturbedürftig ist. Der Berufung der Klägerin ist daher keine Folge zu geben.
3.1. Aufgrund der erfolgreichen Berufung der Beklagten ist eine neue Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren zu treffen. Dabei ist auch auf die Kritik der Berufungswerberin im Kostenpunkt einzugehen, das Erstgericht hätte nicht nur von der Obsiegensquote ausgehen dürfen, sondern § 43 Abs 2 ZPO anwenden müssen. Bei allen geltend gemachten Positionen habe es sich um typische Anwendungsfälle dieser Bestimmung gehandelt. Unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlungen von EUR 14.750,-- auf Schmerzengeld, EUR 2.000,--auf Haushaltshilfe und EUR 7.332,50 auf Verdienstentgang wäre auf einer fiktiven Bemessungsgrundlage von EUR 15.243,65 von einem Obsiegen von 95,2 % auszugehen gewesen.
3.2. Gemäß § 43 Abs 2 ZPO kann das Gericht auch bei solchem Ausgang eines Rechtsstreits der einen Partei den Ersatz der gesamten dem Gegner entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, unterlegen ist, oder wenn der Betrag der von ihm erhobenen Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige oder einer gegenseitigen Abrechnung abhängig war. Sinn dieser Bestimmung ist es, dem Kläger die mit der Bezifferung des Klagebegehrens verbundenen Schwierigkeiten abzunehmen (6 Ob 48/07p). Sie ist nicht anzuwenden, soweit ein Anspruch schon dem Grunde nach nicht besteht (AnwBl 1997, 646). Die Bestimmung des § 43 Abs 2 ZPO wird auch dann nicht herangezogen, wenn ein Kläger „überklagt“ hat, wobei eine derartige Überklagung in der Regel angenommen wird, wenn doppelt so viel eingeklagt als zugesprochen wurde, wobei dieser Grundsatz keine starre Grenze ist ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18 § 43 E92). Insofern wird die Überklagung als erkennbare, offenbare „Zuvielforderung“ als außerhalb einer vernünftigen Einschätzung gelegene Einklagung verstanden, wobei immer die Umstände des Einzelfalles bedeutsam sind ( Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.161). Teilzahlungen können bei privilegierten Forderungen iSd § 43 Abs 2 ZPO das Kostenrisiko nicht zugunsten des Schädigers verschieben (2 Ob 242/09s uva). Gleichgültig ob eine solche Teilzahlung vor oder im Prozess erfolgte, vermindert sie daher nur die Bemessungsgrundlage, sie hat keinen Einfluss auf den Grund der Ersatzpflicht. Bei Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO ist dem Kostenzuspruch als Bemessungsgrundlage nicht der ursprünglich begehrte, sondern nur der ersiegte Betrag zugrunde zu legen (RIS-Justiz RS1116722).
3.3. Soweit die Klägerin mit Teilzahlungen argumentiert, bezieht sie sich offensichtlich auf die Zusprüche im Vorverfahren (vgl dort ON 101, Seite 28). Dabei handelt es sich aber nicht um vorprozessuale Zahlungen auf die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche. Insbesondere die Positionen Haushaltshilfe und Pflege betreffen Ansprüche, die erst nach Schluss der Verhandlung im Vorverfahren entstanden sind. Für die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO im vorliegenden Verfahren spielen diese Zusprüche keine Rolle.
3.4. Das Schmerzengeld ist differenziert zu betrachten, weil es sich nun um eine globale Entschädigung handelt. Maßgeblich ist, ob die Klägerin bei ihrem insgesamt behaupteten Anspruch überklagt hat. Das ist nicht der Fall. Sie hat einen (ungekürzten) Gesamtanspruch von EUR 65.000,-- behauptet, das Erstgericht hielt einen Anspruch von EUR 48.000,-- für angemessen. Der Klägerin kann also nicht vorgeworfen werden, ihre Ansprüche viel zu hoch geltend gemacht zu haben. Bei der Position Schmerzengeld hätte das Erstgericht § 43 Abs 2 ZPO daher anwenden müssen.
Bei den Positionen Haushaltshilfe, Pflegekosten, Fahrtkosten, Verdienstentgang und Trinkgeld hat die Klägerin aber jeweils um mehr als das Doppelte überklagt, weshalb das Erstgericht hier zu Recht vom Erfolgsprinzip des § 43 Abs 1 ZPO ausgegangen ist.
3.5. Unter Berücksichtigung der aufgrund des Kostenprivilegs beim Schmerzengeld um EUR 12.000,-- zu mindernden Bemessungsgrundlage ist diese insgesamt mit fiktiv EUR 28.533,61 anzusetzen. Insofern hat sich die Klägerin mit rund 37 % durchgesetzt. Der Beklagten stehen daher rund 25 % ihrer Vertretungskosten auf Basis der (im Hinblick auf die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO) geminderten Bemessungsgrundlage von EUR 28.533,61 zu. Die geringfügige Klagsausdehnung kann bei der Kostenentscheidung außer Betracht bleiben. Das Berufungsgericht teilt die Ansicht des Erstgerichts, dass der Gutachtenserörterungsantrag entgegen den Kosteneinwendungen mit TP 3A zu entlohnen ist.
Ungekürzt stehen der Beklagten netto EUR 10.445,50 und aufgrund ihrer Obsiegensquote EUR 2.611,38 zu. Das ergibt brutto EUR 3.133,65 (davon EUR 522,28 USt).
Der Klägerin stehen EUR 2.139,29 (die Quote ihrer gesamten Barauslagen von EUR 5.683,04) zu. Die Beklagte hat keine Barauslagen verzeichnet.
Nach Saldierung ergibt sich ein Kostenersatzanspruch der Beklagten von EUR 994,37.
4.1. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Die Klägerin hat der Beklagten die Kosten der erfolgreichen Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Berufung der Beklagten. Dafür stehen aber nur die Kosten eines Berichtigungsantrags zu:
4.2. Der Grundsatz der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit besagt nämlich, dass Kosten nur unter diesen Voraussetzungen ersatzfähig sind (9 Ob 104/00k). Als zweckentsprechend gilt jede – verfahrensrechtlich zulässige – Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen (1 Ob 25/92). Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (9 Ob 104/00k; 7 Ob 112/09k). Eine Partei kann, wenn kostensparende Verfahrenshandlungen zum gleichen sachlichen und formellen Ergebnis geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die diesen gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (5 Ob 561/77; 3 Ob 74/92; zu alldem Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.241). Mehrkosten, die aus der Verletzung einer Verbindungspflicht von Prozesshandlungen entstehen, sind objektiv zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung niemals notwendig. Für alle Arten von Schriftsätzen ist das zudem in § 22 RATG ausdrücklich angeordnet ( Obermaier , aaO Rz 3.56 mwN, 1.244 ff).
Die Beklagte hätte statt einer Berufung einen Berichtigungsantrag einbringen müssen:
4.3. Im Sinne des § 419 ZPO muss der Irrtum offenkundig sein, sich also aus dem ganzen Zusammenhang ohneweiters erkennbar ergeben, und zwar muss offensichtlich sein, dass das, was ausgesprochen wurde, nicht dem Willen des Gerichts zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat. Handelt es sich um eine Unrichtigkeit des Spruchs der Entscheidung, so muss sich aus den Entscheidungsgründen ergeben, dass der Spruch in diesem Punkte nicht dem Willen des Gerichts entsprochen hat. Ein Berichtigung einer Entscheidung ist aber dann nicht möglich, wenn es sich um eine rechtlich unrichtige, aber so gewollte Entscheidung handelt (RS00413262, vgl auch RS0041418, RS0041519, RS0041489). Die Berichtigungsvorschriften der §§ 419, 430 ZPO sollen dem Gericht die Anpassung der Entscheidungserklärung an den Entscheidungswillen ermöglichen (T5) Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sofort „ins Auge springt“. Die Unrichtigkeit muss (zumindest) dem Grunde nach offen zu Tage treten. Die Unrichtigkeit muss sich aus dem ganzen Zusammenhang ohne weiteres erkennbar ergeben, und zwar muss offensichtlich sein, dass das, was ausgesprochen wurde, nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat (T9).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Im Verfahren war stets unstrittig, dass alle Ansprüche der Klägerin um einen Mitverschuldensanteil von 50 % zu kürzen sind. Aus der rechtlichen Beurteilung ergibt sich nicht, dass das Erstgericht diese beiden Positionen rechtlich anders hätte behandeln wollen. Wie auch in der Berufung der Beklagten ausgeführt, hat es die Kürzung um die Mitverschuldensquote übersehen. Es handelt sich daher um eine offensichtliche Unrichtigkeit iSd § 419 ZPO, die die Beklagte mit Berichtigungsantrag hätte bekämpfen können. Dabei hätte es sich um den zweckmäßigeren und kostenschonenderen Rechtsbehelf gehandelt.
4.4. Die Berufung der Beklagten ist daher (wie für Berichtigungsanträge vorgesehen) nicht nach TP 3B, sondern nur nach TP 1 (II lit g) und mit dem einfachen Einheitssatz (vgl § 23 Abs 9 RATG, die Berichtigung wäre kein Teil des Berufungsverfahrens gewesen) zu entlohnen, also mit EUR 37,49 (davon EUR 6,25 USt). Auch die verzeichnete Pauschalgebühr wäre bei einem Berichtigungsantrag nicht angefallen und ist daher nicht zu ersetzen.
4.5. Der Beklagten stehen daher insgesamt EUR 872,35 (davon EUR 145,39) für ihre Rechtsmittelschriften zu. Für ein in der Berufung auch im Kostenpunkt erhobenes Rechtsmittel (oder auch dessen Beantwortung in einer Berufungsbeantwortung) gebühren nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats keine Kosten; die Kostenfrage hat im Sinne des § 54 Abs 2 JN in Verbindung mit § 4 RATG keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage für die Berufung und die Berufungsbeantwortung (RS0119892).
5. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.
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