(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation der nachstehend genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sowie das Studium an diesen:
1. Pädagogische Hochschule Kärnten,
2. Pädagogische Hochschule Niederösterreich,
3. Pädagogische Hochschule Oberösterreich,
4. Pädagogische Hochschule Salzburg,
5. Pädagogische Hochschule Steiermark,
6. Pädagogische Hochschule Tirol,
7. Pädagogische Hochschule Vorarlberg,
8. Pädagogische Hochschule Wien,
9. Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien.
(2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die staatliche Anerkennung von
1. Bildungseinrichtungen als private Pädagogische Hochschulen und
2. Studienangeboten als private Hochschullehrgänge.
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011) bleiben unberührt.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Rückverweise
Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung
§ 1 Geltungs- und Regelungsbereich
…Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung gemäß § 65a des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, und gilt für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sowie für anerkannte private Pädagogische Hochschulen gemäß § 1 HG…
§ 5 Kompetenzportfolio
…Erlangung zusätzlicher Lehrbefähigungen, 3. erfolgreich absolvierte Universitäts- und Fachhochschulstudien, 4. erfolgreich absolvierte professionsorientierte Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (Lehrgänge und Hochschullehrgänge an den Einrichtungen gemäß § 1 HG, Akademielehrgänge an den Vorgängerinstitutionen der Pädagogischen Hochschulen, Universitäts- und Fachhochschullehrgänge, Zusatzausbildungen für Sonderschullehrerinnen und lehrer), 5. Führungstätigkeiten, 6. Projektbetreuungen, 7. einschlägige Veröffentlichungen sowie 8. sonstige…
HG · Hochschulgesetz 2005
§ 79 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut: 1. hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit…
§ 52f Zulassung zu außerordentlichen Studien
…1) Die Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der allfälligen im Curriculum eines Hochschullehrganges geforderten Voraussetzungen voraus. (2) Die Zulassung zu Hochschullehrgängen zur Fort…
§ 38 Ordentliche Studien
…1) An den Pädagogischen Hochschulen sind nach Maßgabe des Bedarfs folgende Studien mit folgendem Arbeitsaufwand einzurichten: 1. Bachelorstudium (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und…
§ 2 Rechtsstellung
…1) Die in § 1 Abs. 1 genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind Einrichtungen des Bundes. Ihnen kommt Rechtspersönlichkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des §…
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 125 § 125
…I Nr. 77/2024, 27. Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 57/2015, 28. Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2024, 29. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I…