Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler und die Richterin Mag. a Müller in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*, **, als Masseverwalter der B*gesellschaft m.b.H. , FN **, vertreten durch Celar Senoner Weber Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei BUAK Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse , Klieber gasse 1a, 1050 Wien, vertreten durch Noss Windisch Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 86.934,41 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 15.11.2024, ** 11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.852,12 (darin enthalten EUR 642,02 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 17.8.2023 wurde zu C* (nunmehr: D*) des HG Wien das Konkursverfahren über das Vermögen der B*gesellschaft m.b.H. ( Schuldnerin ) eröffnet und Dr. A* ( Kläger ) zum Masseverwalter bestellt.
Zuvor waren bereits vom HG Wien am 20.2.2020 zu E* und am 30.12.2022 – über Antrag der Beklagten - zu F* Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und jeweils der Kläger zum Masseverwalter bestellt worden.
Im Verfahren E* wurde am 24.6.2020 ein Sanierungsplan mit einer Quote von 30 % angenommen und bestätigt.
Auch im Verfahren F* wurde am 27.3.2023 ein Sanierungsplan mit einer Quote zu 73% rechtskräftig bestätigt (unstrittig – siehe Klage ON 1, S. 5 und Klagebeantwortung ON 3, S. 2 – ergänzt durch das Berufungsgericht).
Im Zeitraum von 9.9.2022 bis 14.12.2022 hatte die Schuldnerin insgesamt EUR 86.934,41 an die Beklagte wie folgt gezahlt:
Zum Zeitpunkt dieser Zahlungen war die Schuldnerin materiell insolvent. Die Zahlungsunfähigkeit war zu diesem Zeitpunkt auch für die Beklagte erkennbar. Die Schuldnerin wollte die Beklagte vor den anderen Gläubigerin zu begünstigen, diese Begünstigungsabsicht war der Beklagten auch bekannt.
Der Insolvenzverwalter focht an die Beklagte geleistete Zahlungen der Schuldnerin im zweiten Konkurs an – nicht jedoch die oben aufgelisteten.
Die Anfechtungsklage wurde am 6.6.2024 eingebracht.
Der Klägerbegehrte EUR 86.934,41 s.A., er fechte die zwischen 9.9.2022 und 14.12.2022 geleisteten Zahlungen gemäß §§ 28, § 30 Abs 1 Z 3 IO an. Er brachte dazu soweit für das Berufungsverfahren von Relevanzvor, dass die Anfechtungsfrist des rechtskräftig abgeschlossenen Insolvenzverfahrens im gegenständlichen Konkursverfahren nicht anzuwenden sei. Für jedes Konkursverfahren gelte eine eigene Anfechtungsfrist. Die in § 30 Abs 1 Z 3 IO normierte Jahresfrist sei noch offen.
Die Beklagtebestritt und wandte ein, dass der Kläger alle nunmehr klagsgegenständlichen Ansprüche bereits im Konkursverfahren zu F* hätte geltend machen können und müssen. Sämtliche Forderungen seien präkludiert, weil jenes Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 30.12.2022 eröffnet worden sei und gemäß § 43 Abs 1 IO die Anfechtung durch Klage bei sonstigem Erlöschen des Anspruchs binnen Jahresfrist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden müsse. Bei der Jahresfrist des § 43 IO sei auf die Eröffnung jenes Insolvenzverfahrens abzustellen, welches der Schuldnerzahlung unmittelbar nachfolge und in welchem bereits die Möglichkeit zur Anfechtung bestehe.
Zudem seien die Forderungen bereinigt und verglichen, da am 27.3.2023 im Konkursverfahren zu F* ein Sanierungsplan angenommen und gerichtlich bestätigt worden sei. Mit der Bestätigung des Sanierungsplans müssten sowohl Forderungen als auch Verbindlichkeiten auch für die beteiligten Gläubiger abschließend bereinigt sein.
Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Es traf neben den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen jene auf Seiten 1 bis 2 des Urteils, auf die verwiesen wird, und folgerte rechtlich, dass das Anfechtungsrecht zwischen den sogenannten „kritischen“ (Anfechtungs-)Fristen und der Klagsfrist des § 43 Abs 2 IO unterscheide. Erstere seien materiellrechtliche Tatbestandselemente der jeweiligen Anfechtungstatbestände. Ihr Zweck liege in der zeitlichen Limitierung der Anfechtbarkeit im Interesse der Verkehrssicherheit. Die Klagsfrist des § 43 Abs 2 IO lege für alle Anfechtungstatbestände den Zeitraum fest, der dem Insolvenzverwalter zur (angriffsweisen) Ausübung eines bestehenden Anfechtungsanspruchs der Insolvenzmasse zur Verfügung stehe. Dabei handle es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist (mHa RS0064658). Diese Klagsfrist stehe in Bezug auf das aktuelle Konkursverfahren noch offen. Die Beklagte habe die Kenntnis der materiellen Insolvenz und der Begünstigungsabsicht außer Streit gestellt. Die besonderen Anfechtungsvoraussetzungen des § 30 Abs 2 IO seien erfüllt. Entsprechend der Erörterung in der Tagsatzung vom 15.11.2024 (ON 9.4, S. 2) führte es aus, dass weder § 163 IO noch § 156 IO eine „Generalbereinigung“ von offenen Anfechtungsansprüchen vorsähen. Eine solche könnte erst mit völliger Erfüllung des Sanierungsplans eintreten, da bei Verzug mit der Quotenzahlung auch ein Wiederaufleben der Verbindlichkeit vorgesehen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Begehren, das Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen der Beklagten für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des Erstgerichts für zutreffend (§ 500a ZPO).
2. Der Anfechtungsanspruch entsteht nach herrschender Ansicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ( König/Trenker, Die Anfechtung nach der IO 6 , Rz 2.24).
Entgegen der Rechtsansicht der Berufungswerberin kommt es nicht zu einem „Wiederaufleben“ eines bereits erloschenen Anspruchs, sondern entsteht mit jeder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein eigener Anfechtungsanspruch. Jeder dieser Anfechtungsansprüche erlischt, wenn die Klage nicht binnen Jahresfrist nach der jeweiligen Insolvenzeröffnung erhoben wird.
Davon ist der – hier nicht vorliegende - Fall der Wiederaufnahme eines Insolvenzverfahrens nach § 160 Abs 2 IO zu unterscheiden.
Weder im Gesetz noch in der Literatur oder Judikatur finden sich Anhaltspunkte für die Rechtsmeinung der Berufungswerberin, dass bei der Berechnung der Jahresfrist nach § 43 IO nur auf die Eröffnung jenes Insolvenzverfahrens abzustellen wäre, welches der angefochtenen Zahlungen unmittelbar nachfolgt, und dass der Anspruch nach dem Ablauf dieser Frist endgültig erlischt.
3.1.In der Literatur wird vielmehr die Meinung vertreten, dass die Wirkung der Abweisung einer Anfechtungsklage wegen verspäteter Klagserhebung nach § 43 Abs 2 IO nur für dieses Insolvenzverfahren Bedeutung hat und nicht zu einem gänzlichen Erlöschen der Anfechtbarkeit des Vorgangs führt. Wird später neuerlich ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann dort dieselbe Rechtshandlung/Unterlassung angefochten werden, sofern die kritischen Fristen noch offen sind ( König/Trenker, Die Anfechtung nach der IO 6 Rz 17.63). Die Autoren begründen diese Meinung damit, dass keine Insolvenzmassen Identität und schon deshalb keine Anspruchsidentität vorliege und verweisen auf eine Entscheidung des BGH vom 11.4.2013 (IX ZR 268/12).
3.2. Der Entscheidung des BGH lag ein Sachverhalt zu Grunde, in dem der Schuldner 1996 sein Grundstück seinen Kindern geschenkt hatte, die im selben Jahr als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden waren. Im Mai 1998 war über sein Vermögen ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden, dieses wurde im Dezember 2003 eingestellt. 2005 wurde ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Der Insolvenzverwalter focht die Schenkung an.
Der BGH führte aus, dass die Verfristung (nach § 41 Abs 1 Satz dt. KO) oder Verjährung (nach § 146 Abs 1 dt. InsO) des Anfechtungsrechts in einem ersten Konkurs , Gesamtvollstreckungs oder Insolvenzverfahren nicht den Anfechtungsanspruch in einem zweiten Verfahren betrifft. Die Wirkung des Fristablaufs beschränkte sich auf das Verfahren, in dem der Rückgewähranspruch entstanden sei. Die Anfechtungsrechte seien nicht identisch, sondern in Hinblick auf die Verschiedenheit der Massen und der Insolvenzgläubiger unterschiedlich. Dies entspreche auch der Rechtsprechung zum AnfG, wonach die Ausschlussfrist des § 41 Abs 1 Satz 1 KO aus einem früheren Konkursverfahren ebenfalls keine Einrede begründet.
3.3.Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass § 146 Abs 1 dt. InsO als Verjährungsfrist konzipiert ist, treffen die vom BGH aufgestellten Erwägungen auch auf die hier relevante Ausschlussfrist nach § 43 Abs 1 IO zu, weil das Argument der nicht identen Insolvenzmassen und der unterschiedlichen Insolvenzgläubiger unabhängig von der Konzeption als Ausschluss- oder Verjährungsfrist greift.
3.4. Der mit der Insolvenzeröffnung vom 17.8.2023 entstandene Anspruch des Insolvenzverwalters, die hier geltend gemachten Zahlungen zwischen September und Dezember 2022 anzufechten, ist unter Berücksichtigung der Klagserhebung mit 6.6.2024nicht nach § 43 Abs 2 IO erloschen.
4. Die von der Berufungswerberin vermisste Rechtssicherheit für die potentiellen Anfechtungsgegner wird durch die zeitlich starre Limitierung der Anfechtbarkeit erreicht, die in den jeweiligen Anfechtungstatbeständen normiert sind.
Gemäß § 30 Abs 2 IO ist die Anfechtung wegen Begünstigung ausgeschlossen, wenn die Begünstigung früher als ein Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat.
Die hier angefochtenen Zahlungen wurden zwischen 9.9.2022 und 14.1.2022 geleistet. Die Eröffnung des aktuellen Konkursverfahrens erfolgte am 17.8.2023, sodass die angefochtenen Zahlungen in die von § 30 Abs 2 IO normierte Jahresfrist fallen.
5. Wenn ein Insolvenzverwalter Rechtshandlungen anficht, die binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist vorgenommen worden sind, kann darin per se kein willkürliches Vorgehen oder eine unzulässige Beeinflussung der Gläubigerrechte des vorangegangenen Insolvenzverfahrens erblickt werden – selbst wenn es ihm möglich gewesen sein sollte, diese bereits zuvor anzufechten. Daraus könnte nur eine schadenersatzrechtliche Haftung des Insolvenzverwalters gegenüber Geschädigten resultieren, nicht jedoch das Erlöschen des Anfechtungsanspruchs.
6. Durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wie hier im vorangegangenen Konkursverfahren F*wird der Schuldner von der Verpflichtung befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen (§ 156 Abs 1 IO).
Eine „Generalbereinigung“ von nicht verfristeten Anfechtungsansprüchen sieht die Bestimmung nicht vor.
Dem Einwand der Berufungswerberin, auch ein Gläubiger müsse darauf vertrauen können, dass mit der Annahme des Sanierungsplans die gegenseitigen Ansprüche bereinigt sind und keine Anfechtung droht, ist zu entgegnen, dass ihr die Begünstigungsabsicht der Schuldnerin bekannt war und sie deren Zahlungen trotz Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit angenommen hat, sodass ihr schon nach allgemeinen Grundsätzen kein Vertrauensschutz zugute kommt.
7. Soweit die Berufungswerberin erstmals in der Berufung behauptet, dass der Insolvenzverwalter auf sein Anfechtungsrecht bezüglich der hier angefochtenen Zahlungen konkludent verzichtet habe, weil er diese im vorangegangenen Konkurs nicht angefochten habe, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot.
8. Der unberechtigten Berufung ist der Erfolg zu versagen.
9.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 50 und 41 Abs 1 ZPO.
10.Die ordentliche Revision war zuzulassen, weil Rechtsprechung des OGH zur hier maßgeblichen Frage fehlt, ob bei der Berechnung der Jahresfrist nach § 43 IO auf die Eröffnung eines früheren auch schon nach der angefochtenen Rechtshandlung/Unterlassung eingeleiteten Insolvenzverfahrens abzustellen ist.
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