JudikaturVfGH

G111/2025 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. September 2025
Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO und des VfGG mangels Vorliegens einer in erster Instanz entschiedenen Rechtssache

Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der §§505 Abs4 und 508 Abs1 ZPO sowie des §62a Abs1 Z9 VfGG.

Der vorliegende (Partei-)Antrag wurde aus Anlass eines Rekurses gegen den Beschluss des HG Wien vom 15.07.2025 gestellt, mit welchem das HG Wien den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung auf das Urteil des OLG Wien vom 27.03.2024, 2 R 6/24b, abwies. Beim genannten Beschluss des HG Wien vom 15.07.2025 handelt es sich um eine Entscheidung im Rahmen des vor dem OLG Wien geführten Berufungsverfahrens. Die Rechtsache, aus deren Anlass der Einschreiter den vorliegenden (Partei-)Antrag stellt, wurde bereits in zweiter Instanz vom OLG Wien mit Urteil vom 27.03.2024 entschieden. Es liegt daher keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG vor.