Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung
Vorwort
§ 1 Geltungs- und Regelungsbereich
Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung gemäß § 65a des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, und gilt für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sowie für anerkannte private Pädagogische Hochschulen gemäß § 1 HG.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:
1. unter „Führungstätigkeit“ eine jedenfalls einjährige Tätigkeit, die eine pädagogische Führungs- und strategische Steuerungsfunktion, Organisations- und Personalentwicklung, Qualitätssicherung, Beratung und Konfliktmanagement umfasst wie insbesondere die Funktion als Schulleiterin bzw. Schulleiter, als Abteilungs- oder Fachvorständin bzw. vorstand, als Organ der Schulaufsicht oder eine Führungsfunktion an einer Pädagogischen Hochschule;
2. unter „Projektbetreuung“ leitende Betreuungen von zeitlich befristeten zielgerichteten Maßnahmen im Schulbereich im Umfang von jedenfalls vier Jahresstunden (inklusive Vor- und Nachbereitungszeit), die der Schul- und Unterrichtsentwicklung dienen, wie insbesondere klasseninterne und übergreifende oder schulinterne und übergreifende Projekte sowie projektbezogene Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen;
3. unter „einschlägigen Veröffentlichungen“ Publikationen, die in einem oder mehreren Studienfachbereichen (Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie Pädagogisch-praktische Studien) auf wissenschaftlichem Niveau unter eindeutiger Autorenschaft verfasst wurden (wie zB wissenschaftliche Bücher und Zeitschriften, Schulbücher sowie Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister-, Masterarbeiten und Dissertationen bzw. Hausarbeiten sowie andere wissenschaftliche Arbeiten, die nicht bereits als Bachelorarbeit anerkannt wurden).
§ 3 Bildungsziele
(1) Der Hochschullehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung hat die Differenz der Curricula der Lehramtsausbildungen zum Bachelorstudium nach den Bestimmungen des HG entsprechend den geänderten Professionalisierungsanforderungen im Beruf der Lehrerinnen und Lehrer abzudecken. Das Curriculum hat ein Qualifikationsprofil zu beinhalten.
(2) Der Hochschullehrgang hat
1. die wissenschaftlichen und berufsfeldbezogenen Kompetenzen zu vertiefen und zu erweitern,
2. neue wissenschaftliche berufsfeldbezogene Erkenntnisse in der pädagogischen Arbeitswelt zu vermitteln und
3. die Studierenden in praktischen Forschungskompetenzen zu befähigen.
§ 4 Module
(1) Im Rahmen des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung sind Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten aus folgenden Modulen vorzusehen:
Module | ECTS-Anrechnungspunkte |
Kommunikation und Interaktion | 6 |
Profession und Qualität | 6 |
Lehren und Lernen – fachliche Vertiefung | 6 |
Diversität und Inklusion | 6 |
Wissenschaftliches Arbeiten und Forschen | 6 |
(2) Hinsichtlich der Bachelorarbeit (9 ECTS-Anrechnungspunkte) gilt § 48 HG sinngemäß.
§ 5 Kompetenzportfolio
(1) Jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller hat ihre bzw. seine Qualifikationen, die für die Erlangung einer Nachqualifizierung erforderlich sind, in einem Kompetenzportfolio zu dokumentieren. Darin sind insbesondere
1. erfolgreich absolvierte Lehramtsstudien,
2. erfolgreich absolvierte auf Lehramtsstudien aufbauende Studien zur Erlangung zusätzlicher Lehrbefähigungen,
3. erfolgreich absolvierte Universitäts- und Fachhochschulstudien,
4. erfolgreich absolvierte professionsorientierte Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (Lehrgänge und Hochschullehrgänge an den Einrichtungen gemäß § 1 HG, Akademielehrgänge an den Vorgängerinstitutionen der Pädagogischen Hochschulen, Universitäts- und Fachhochschullehrgänge, Zusatzausbildungen für Sonderschullehrerinnen und lehrer),
5. Führungstätigkeiten,
6. Projektbetreuungen,
7. einschlägige Veröffentlichungen sowie
8. sonstige für den Lehrberuf relevante Qualifikationen
anzuführen und deren Anerkennung auf den Hochschullehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung zu beantragen.
(2) Weiters sind an postsekundären Bildungseinrichtungen verfasste Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister-, Masterarbeiten und Dissertationen bzw. Hausarbeiten sowie andere wissenschaftliche Arbeiten für die Anerkennung auf die Bachelorarbeit anzuführen.
§ 6 Organisation
Der Hochschullehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung ist als berufsbegleitendes Studium anzubieten. Sämtliche Lehrveranstaltungen sind nach Möglichkeit in der lehrveranstaltungsfreien Zeit mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage festzulegen.
§ 7 Verleihung des akademischen Grades
(1) Der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“ kann aufgrund hochschulischer Nachqualifizieung nur einmal verliehen werden.
(2) Im Fall des § 65a Abs. 1 Z 1 ist der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“ bei Vorliegen mehrerer Lehramtsstudien für jenes Lehramtsstudium zu verleihen, welches gemäß dem Antrag der Studienwerberin oder des Studienwerbers für die Zulassung zur Nachqualifizierung maßgeblich ist.
(3) Im Fall des § 65a Abs. 1 Z 2 ist der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“ für jenes Lehramtsstudium zu verleihen, für das die Studienwerberin oder der Studienwerber die Verleihung beantragt.
§ 7a Verweisungen
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der letzten in § 8 angeführten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) § 2 Z 3, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) Der Titel, § 1, § 2 Z 3, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.