Rückverweise
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 26.06.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
2. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.04.2025 erstatteten Gutachten vom 08.05.2025 (vidiert am 09.05.2025) stellte die medizinische Sachverständige fest, dass bei dem Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen
1. Zustand nach operativer Entlastung bei absoluter Engstelle des Wirbelkanals der Lenden Wirbelsäule Höhe L3-L5 und rechtsbetonter Peroneus- und Tibialislähmung 09/2024, Position 02.01.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %
2. Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt mit Stentimplantation 2015, Position 05.05.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
3. Zustand nach Prostatakrebs mit Bestrahlung 2012, Position 13.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorliegen würden.
Leiden 1 werde durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da es sich um ein schwerwiegendes Leiden handle. Leiden 3 erhöhe nicht weiter, da es sich nicht um ein schwerwiegendes Leiden handle.
Weiters stellte die Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
3. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.05.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
4. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und führte aus, dass die im März 2025 durchgeführte Reha wenig Erfolg gebracht habe. Aktuell absolviere er eine Physiotherapie im KH Horn und könne dort nur auf öffentlichen Parkplätzen parken. Der Weg in das Krankenhaus sei für ihn nicht zumutbar, da er Schmerzen habe und immer wieder Pausen einlegen müsse. Er habe Schmerzen im Bereich der OP-Narbe und das Gehen sei sehr eingeschränkt. Das Gehen könne nur durch Benützung von Walkingstöcken durchgeführt werden, da er immer wieder stürze und auch Schwindel beim Aufstehen bekomme.
5. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 13.06.2025 führte diese zusammengefasst aus, dass es unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite trotzdem möglich sei, eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen, wenn erforderlich im Nachstellschritt, selbstständig zu bewältigen, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit in beiden Beinen verzeichnet sei. Daher sei ein sicheres Ein- und Aussteigen möglich. Das Tragen einer Peroneausschiene stelle eine Kompensationsmöglichkeit dar bzw. erschwere die Verwendung zweckmäßiger erforderlicher Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht. Auch sei die Beweglichkeit und Greiffunktion zum Festhalten in beiden Armen nicht beeinträchtigt. Nach nochmaliger Prüfung ergebe sich im gegenständlichen Fall keine Änderung.
6. Mit Schreiben vom 26.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen würden vorliegen: „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde in den nächsten Tagen übermittelt.
7. Mit Begleitschreiben vom 22.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer der befristete Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. in Scheckkartenformat übermittelt.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.
9. Mit Begleitschreiben vom 30.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. in Scheckkartenformat übermittelt.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er nur ca. 15 Meter gehen könne, da er fürchterliche Schmerzen habe und auch sonst kaum schmerzfrei sei. Er habe abermals eine Physiotherapie abgeschlossen. Es sei für ihn eine Tortur gewesen, wenn er vom Parkplatz in das Krankenhaus habe gehen müssen. Er würde dringend eine Parkbewilligung brauchen. Die entsprechenden Unterlagen würden bereits aufliegen.
11. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.08.2025 vor, wo dieser am 12.08.2025 einlangte.
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.08.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
13. Mit Eingabe vom 08.10.2025 legte der Beschwerdeführer einen Patientenbrief eines Facharztes für Orthopädie vom 18.09.2025 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:
Anamnese:
Zustand nach mikrochirurgischer Dekompression mit Undercutting nach rechts L3/4 und L4/5 von rechts bei absoluter Vertebrostenose L3-L5 mit rechtsseitig betonter Peroneus- und Tibialisparese 09/2024 UK St. Pölten
Zustand nach Myokardinfarkt mit Stentimplantation 2015 UK Krems (3-fach Stenting)
Zustand nach Prostatakarzinom mit Radiatio 2012
Zustand nach postoperativem Harnverhalt mit passagerem Dauerkatheter 2024
Arterielle Hypertonie
Hypercholesterinämie
Derzeitige Beschwerden:
"Der rechte Fuß hebt nicht auf und ich bin im Kreuz operiert worden. Ich habe fast immer Schmerzen im Kreuz, das strahlt in die Beine aus, mehr rechts als links. Ich fühl mich auch so unsicher beim Gehen, ist es ein Schwindel, ich kann`s nicht sagen." Spaziergänge von 20 Minuten mit 2 Walkingstöcken sind möglich
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Dauermedikation: Pantoprazol, Ramipril, Nomexor, Rosuvastatin, Thrombo ASS, Neuromultivit
Analgetische Medikation: keine
Physikalische Therapie: zuletzt i.R der Kur 03/2025
Hilfsmittel: Peroneusschiene rechts
Sozialanamnese:
Beruf: pensionierter Gendarm
lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau in einem Haus (ebenerdig, 6 Stufen beim Hauseingang)
2 Kinder, 1 Sohn verstorben
FS vorhanden, aktives Lenken eines PKW möglich
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Arztbericht XXXX , Facharzt für Orthopädie vom 17.05.2023:
KLINISCHER STATUS: Gehstrecke 1 km langsam...
DIAGNOSE Spinalstenose L3-5 absolut, -och mult, nf sten l45 re pm, Diskusprolaps L4/5 mit cran Sequester, L5-Parese re seit Juni 21, Lurnboischialgie, chronisch re, Herzinfarkt 2015 Stents, Rotatorenrnanschettenruptur mit Impingement re, AC Arthrose
Honorarnote XXXX , Facharzt für Orthopädie vom 09.01.2024:
Dauerdiagnosen: Kompressionsfraktur des Lendenwirbels (LWK 1), Lumboischiaigie re, Spinalkanalstenose L3-4, 4-6, Facettenanhrose ges. LWS, Fallfuß rechts
Ärztlicher Entlassungsbericht Abteilung für Neurochirurgie UK St. Pölten vom 29.07.01.08.2024 (unvollständig):
Geplante Aufnahme zur präoperativen Abklärung bei VST L3-5 mit bilateralen Peroneus- und Tibilaisparese re li KG 3
Diagnosen bei Entlassung: Absolute VST L3-5 mit bilateralen Peroneus- und Tibilaisparese re li KG 3, Z.n Myokardinfarkt 201S mit 3 Stents, Z.n. Prostata-CA mit Radiatio 2012, Art. HT, St.p, Gallenblasenempyem operat Juli 2021, Hyperchölesterinämie, Diabetische Stoffwechsellage, Durchgeführte Maßnahmen: Echokardiographie, Lungen-Funktiion, internistische Vorstellung, HNO Begutachtung
Präanästhesioloogische Freigabe.
Die internistische Abklärung und schließlich die präanästhesiologische Freigabe erfolgten problemlos (siehe Befunde in Beilagen).
Ärztlicher Entlassungsbericht Abteilung für Neurochirurgie UK St. Pölten vom 08.09.-
13.09.2024
Aufnahmegrund: Geplante stationäre Aufnahme zwecks Dekompressionsoperation bei absolute Vertebrostenose L3-L5 mit
bilateraler Peroneus- und Tibialisparese KG 2-3
Zusammenfassung des Aufenthalts: Aufgrund der massiven Klinik und des massiven bildgehenden Befundes wird dem Patienten eine mikrochirurgische Dekompression L3-L5 von rechts mit Undercutting nach links angeboten. Am Folgetag kann der oben angeführte Eingriff komplikationslos durchgeführt werden. Der postoperative Verlauf gestaltet sich problemlos. Es besteht weiterhin eine Etiensoren Parese rechts KG 2-3 und eine FiexorenParese rechts KG 4. Die Schmerzen haben sich gebessert. Postoperativ nach Dekompression bei Vertebrostenose verspürt Herr XXXX Harndrang, es ist jedoch keine willkürliche Harnentleerung möglich. Prostata CA bekannt (Z.n, radikaler Prostatektomie und Radiatio bei N. prostatae 2012). Der Patient wird mi: einem DK entlassen. Es soll ein Auslassversuch in 7 Tagen beim niedergelassenen Urologen gestartet werden.
Diagnosen bei Entlassung: Absolute Vertebrostenose L3 bis L5 mit rechtsseitig betonter Peroneus- und Tibialisparese (operative Versorgung am 09.09.24)
Nebendiagnosen: - Z. n. Stentimplantation (3-fach Stenting im Jahre 2015, Klinikum Krems) - Z.n. Prostata-CA, operiert im Dezember 2012
Durchgeführte Maßnahmen: mikrochirurgische Dekompression mit Undercutting nach rechts L3/4 und L4/5 von rechts am 09.09.24.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
kommt in Begleitung der Gattin in das Sozialministerium, - in den Untersuchungsraum alleine, aufrecht an einem Walkingstock gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh, Peroneusschiene rechts
Bei Körperpflege bzw. bei alltäglichen Arbeiten im Haushalt keine Fremdhilfe notwendig.
Ernährungszustand:
gut
Größe: 165,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput: unauff.
Collum: unauff.
WS: im Lot, Beckengeradstand, Schulterhochstand rechts, mäßige S-förmige Skoliose thorakolumbal, Krümmung normal, Muskulatur symmetrisch, mittelkräftig, Lasegue re positiv bei 60°
HWS: S 35-0-35, F 40-0-50, R 80-0-80
BWS: frei
LWS: blande Narbe LWS, Beugung bis FBA 40 cm, Schober 10/15, Lateralflexion 20-0-20, R 5-0-5
Reflexe OE seitengleich und unauffällig, PSR re li abgeschwächt, ASR bds. nicht auslösbar
Obere Extremität:
Allgemein: Achsen normal, Muskulatur seitengleich und unauffällig, Sensibilität seitengleich und unauffällig, Durchblutung- Pulse gut tastbar
Schulter bds.: in S re 40-0-150, li 40-0-180, in F re 160-0-40, li 180-0-40, R bei F 90 80-0-70, Nacken-/Schürzengriff unauffällig und seitengleich, kein schmerzhafter Bogen
Ellbogen bds.: in S 0-0-145, R 90-0-90, bandstabil
HG bds.: in S 60-0-70, F 30-0-25, R 90-0-90
Fingergel.: Zustand nach subtotaler Amputation Zeigefinger rechts mit Krallennagelbildung (Verletzung im Kindesalter anamn.), frei beweglich
Faustschluss, Spitz-, Zangen- und Oppositionsgriff seitengleich und unauffällig
Untere Extremität:
Allgemein: Achse normal, geringe Wadenatrophie im Seitenvergleich, Sensibiltät seitengleich und unauffällig, keine Beinlängendiff., Durchblutung- Fußpulse tastbar
Hüfte: in S 10-0-130, R 40-0-40, F 40-0-40
Knie bds.: in S 0-0-150, bandstabil, kein Erguss, Meniskuszeichen neg., Zohlenzeichen neg.
SPG bds.: Peroneusparese re KG M 2-3/5, li in S 20-0-40, bandstabil, kein Erguss
Fuß bds.: Tibialisparese re KG M 4/5, li Zehen uneingeschränkt beweglich
Gesamtmobilität – Gangbild:
kleinschrittiges, etwas verlangsamtes Gangbild mit 1 Walkingstock
Einbeinstand re mit Anhalten möglich, Zehenspitzen- und Fersenstand re nicht möglich, - li unauffällig
Transfer Sitzen-Stehen bzw. Transfer auf die Liege ohne Fremdhilfe möglich und problemlos
An- und Auskleiden selbständig und problemlos
Status Psychicus:
in allen Qualitäten orientiert, freundlich, kooperativ, ausgeglichene Stimmungslage
Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Zustand nach operativer Entlastung bei absoluter Engstelle des Wirbelkanals der Lendenwirbelsäule Höhe L3-L5 und rechtsbetonter Peroneus- und Tibialislähmung 09/2024
- Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt mit Stentimplantation 2015
- Zustand nach Prostatakrebs mit Bestrahlung 2012
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge.
Der Beschwerdeführer wird durch die Beeinträchtigung des Bewegungsapparates, welche durch das Wirbelsäulenleiden mit der Vorfußheberschwäche dominiert werden, sowie der kardialen Leistungsbreite nicht in einem Ausmaß eingeschränkt, dass das Gehen von rund 300-400 Meter nicht aus eigener Kraft möglich wäre. Das Tragen einer Peroneausschiene stellt eine Kompensationsmöglichkeit dar bzw. erschwert die Verwendung zweckmäßiger erforderlicher Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht. Höhere Niveauunterschiede zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel können daher überwunden werden. Es besteht weiters auch eine Einschränkung der Standhaftigkeit sowie eine erhöhte Sturzgefahr, die Benützung von Haltegriffen und haltestanden ist mit beiden Armen möglich.
Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
Der Beschwerdeführer hat noch nicht alle Therapieoptionen ausgeschöpft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.05.2025 (vidiert am 09.05.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.04.2025 und die ergänzende Stellungnahme vom 13.06.2025 sind schlüssig und nachvollziehbar, diese weisen keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß und auf alle vom Beschwerdeführer und seine Person betreffende medizinischen Befunde ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Unstrittig bestehen beim Beschwerdeführer Funktionseinschränkungen am Bewegungsapparat. Dieser musste sich in den letzten Jahren an verschiedenen Körperteilen des Bewegungsapparates Operationen unterziehen. Dennoch sind sein Gesundheitszustand und vor allem die Funktionsfähigkeit seines Bewegungsapparates nach dem Ergebnis der medizinischen Untersuchung durch eine Sachverständige durchaus als gut zu bezeichnen. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde ist der Beschwerdeführer durchaus in der Lage kurze Wegstrecken zurückzulegen. Sein Gangbild ist nach dem Ergebnis der Untersuchung zwar kleinschrittig und etwas verlangsamt mit 1 Walkingstock. Es liegen bei ihm keine erheblichen Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten vor.
Ebenso wenig konnte die vom Beschwerdeführer behauptete Sturzneigung im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden. Die Sachverständige führte dazu in der ergänzenden Stellungnahme aus, dass beim Beschwerdeführer ausreichend Kraft und Beweglichkeit in beiden Beinen zu verzeichnen sei, wodurch es ihm möglich sei, eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen, wenn erforderlich im Nachstellschritt, selbstständig zu bewältigen. Auch das Tragen einer Peroneausschiene stelle eine Kompensationsmöglichkeit dar bzw. erschwere die Verwendung zweckmäßiger erforderliche Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht. Die Beweglichkeit und Greiffunktion zum Festhalten in beiden Armen sei ebenso wenig beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer legte zudem keine medizinischen Befunde vor, welche diese Behauptung objektivieren würde.
Hingegen muss einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Orthopädie zugebilligt werden, die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben.
Zudem hat der Beschwerdeführer keine medizinischen Befunde vorgelegt, welche belegen würden, dass hinsichtlich der von ihm durchaus glaubhaft vorgebrachten Schmerzzustände bereits alle Therapieoptionen ausgeschöpft sind. Vielmehr führte er in seiner Beschwerde aus, dass er aktuell eine Physiotherapie abgeschlossen habe.
Den Beschwerdeführer trifft hier eine Mitwirkungspflicht in dem Sinne, dass er Therapien in Anspruch nehmen muss, um seine Leidenszustände einer Besserung zuzuführen. Nur dann, wenn der Beschwerdeführer durch die Vorlage eines fachärztlichen Befundes nachweist, dass er bereits alle möglichen Therapien zur Minderung seiner Leidenszustände in Anspruch genommen hat und keine weiteren Therapiemöglichkeiten mehr bestehen, kann die beantragte Zusatzeintragung von der belangten Behörde genehmigt werden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Hinsichtlich des vorgelegten Patientenbriefes vom 18.09.2025, welcher am 08.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übersieht der Beschwerdeführer, dass in Verfahren nach dem BBG eine Neuerungsbeschränkung gilt und seitens des erkennenden Senates lediglich jene Leidenszustände berücksichtigt werden können, welche im August 2025 bereits bestanden haben.
Sollte sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers tatsächlich verschlechtert haben, so hat er jederzeit die Möglichkeit, bei der belangten Behörde einen neuen Antragauf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde zu stellen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kann eine Verschlechterung seiner Leiden ex lege keine Berücksichtigung finden.
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist dem Beschwerdeführer sohin nach dem Ergebnis des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems.
Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Orthopädie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 08.05.2025 (vidiert am 09.05.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.04.2025 und der ergänzenden Stellungnahme vom 13.06.2025, und wird dieses Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2025, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 98/2024 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 …
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. …
2. …
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6) …“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
…
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
…
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
…
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
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Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
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Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, „Leben am Land“) oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258, 19.12.2017, Zl. Ra 2017/11/0288)
Das die Infrastruktur und die örtlichen Gegebenheiten im Wohngebiet betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht zielführend.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 08.05.2025 (vidiert am 09.05.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.04.2025, und der ergänzenden Stellungnahme vom 13.06.2025 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen den beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie eine ergänzende Stellungnahme der befassten Sachverständigen, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.