Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden, den Richter Dr. Nowak und den Kommerzialrat Layr in der Rechtssache der klagenden Partei A* OG, **, vertreten durch Mag. Ernst Mühlfellner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH, **, vertreten durch Mag. Ralf Mössler, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 34.387,44 samt Nebengebühren, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29.4.2025, **-21, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.531,42 (darin EUR 588,57 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der Beklagten wurde mit Beschluss des HG Wien zu ** vom 18.10.2023 ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Am 16.1.2024 erfolgte die Annahme des Sanierungsplans, das Insolvenzverfahren wurde am 5.2.2024 mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans aufgehoben.
Die Klägerin begehrte EUR 34.387,44 samt Nebengebühren und brachte vor, die Beklagte sei trotz mehrmaliger Mahnungen, unter Einräumung einer vierzehntägigen Nachfrist und Androhung des Wiederauflebens der Gesamtforderung mit der ersten Quotenzahlung (16 %) gegenüber der Klägerin in Verzug geraten.
Gemäß § 156a IO würden der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Sanierungsplan gewähre, für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Sanierungsplans in Verzug gerate. In Folge des Wiederauflebens der Forderungen der Klägerin seien diese daher zur Gänze in voller Höhe zur Zahlung fällig.
Es bestünden keine Gegenforderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin.
Die Beklagte wendete ein, die Klägerin habe sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt. Es habe durch Annahme und gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplanes geendet, wonach die Gläubiger eine Quote in Höhe von 36 %, zahlbar innerhalb von 24 Monaten, erhalten sollen. Der geltend gemachte Betrag berücksichtige dies nicht.
Eine qualifizierte Ratenmahnung habe die Beklagte nicht erhalten. Darüber hinaus bestünden Gegenforderungen der Beklagten aus einer Schlechtvertetung durch die Klägerin. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben der Forderung würden daher nicht vorliegen.
Aufrechnungsweise würden gegen die Klagsforderung Schadenersatzforderungen aufgrund der Verletzung von Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflichten der Klägerin bis zur Höhe des Klagebegehrens eingewendet: Die Klägerin habe fälschlicherweise (den Gewinn der Beklagten mindernde) Rechnungen nicht in der Buchhaltung berücksichtigt, und sie habe pflichtwidrig Anträge auf Zuschüsse gemäß § 53b ASVG nicht gestellt.
Die Schadenshöhe betrage EUR 8.824,58 für die nicht geltend gemachte Vorsteuer sowie EUR 3.030,70 für die nicht ordnungsgemäß gestellten Anträge für die Zuschüsse gem § 53b ASVG. Der Beklagten sei weiters ein Schaden betreffend die steuerliche Mehrbelastung durch die Nichtberücksichtigung der Barrechnungen als Aufwendungen entstanden, indem die Berechnungsgrundlage um EUR 52.947,47 zu hoch angegeben worden sei. Somit sei der Beklagten ein Schaden von insgesamt mindestens EUR 11.855,28 entstanden.
Die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben der Forderung der Klägerin würden nicht vorliegen, weil die Beklagte (gemeint:) mit diesen Schadenersatzforderungen (gemeint:) gegen die an die Klägerin zu zahlende Quote aufrechne.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt, die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht.
Es traf zusätzlich zu den eingangs wiedergegebenen Außerstreitstellungen die auf den Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Daraus wird hervorgehoben:
Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Beklagte betrug die Gesamtforderung der Klägerin EUR 34.387,44. Die Klägerin meldete ihre Forderungen nicht im Sanierungsverfahren an. Im Sanierungsplan verpflichtete sich die Beklagte zu Quotenzahlungen iHv insgesamt 36 % in fünf Raten zu leisten, wobei die erste Rate in Höhe von 16 % am 19.2.2024 fällig gewesen wäre.
Mit Schreiben der Klägerin vom 27.2.2024 und des nunmehrigen Klagevertreters vom 28.3.2024 wies die Klägerin die Beklagte auf die ausstehende Quotenzahlung und die eintretenden Säumnisfolgen im Sinne des § 156a IO hin und mahnte die Leistung unter ausdrücklicher Setzung einer jeweils 14-tägigen Nachfrist ein.
Die Schreiben nahmen Bezug auf die ausständige Quote aus dem Sanierungsplan und enthielten einen ausdrücklichen Hinweis auf die allenfalls drohenden insolvenzrechtlichen Folgen aus dem Verzug mit der Leistung.
Die Mahnungen wurden am 1.3.2024 bzw am 3.4.2024 beim für die Beklagte zuständigen Postamt hinterlegt und am 18.3.2024 bzw am 12.4.2024 von einem Vertreter der Beklagten abgeholt.
Die Beklagte zahlte die auf die Forderung der Klägerin entfallende Quote auch nach Ablauf der Nachfrist nicht an die Klägerin. Die Beklagte wendete erstmals im anhängigen Verfahren Forderungen gegenüber der Klägerin aufrechnungsweise ein.
Es kann nicht festgestellt werden, ob Barrechnungen über Einkäufe der Beklagten bei einem Lieferanten in Höhe von EUR 52.947,47 aus den Jahren 2020 bis 2022 von der Klägerin unrichtig verbucht wurden, sodass der Beklagten dadurch ein Schaden durch die Nichtberücksichtigung bei der Ermittlung des Jahresgewinns oder der Umsatzsteuerschuld habe entstehen können.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, die Forderung sei in voller Höhe wiederaufgelebt. Die – erst im Verfahren erster Instanz erklärte – Aufrechnung wirke nicht solcherart zurück, dass die erste fällige Rate dadurch getilgt worden wäre. Im Übrigen habe die Beklagte das Bestehen der Gegenforderungen nicht schlüssig darlegen können.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Beweisrüge
1.1. Auf Seite 4 des Urteils, so die Berufungswerberin, stelle das Erstgericht fest, dass nicht festgestellt werden könne, ob Barrechnungen über Einkäufe der Beklagten bei einem Lieferanten in der Höhe von EUR 52.947,47 aus den Jahren 2020 bis 2022 von der Klägerin unrichtig verbucht worden seien, sodass der Beklagten dadurch ein Schaden durch die Nichtberücksichtigung bei der Ermittlung des Jahresgewinns und der Umsatzsteuerschuld entstanden sei.
In der Beweiswürdigung führe das Erstgericht auch aus, dass es in ./B einen gewissen Hinweis dafür gebe, dass die Buchungen in der Buchhaltung der Jahre 2020 bis 2022 fehlen würden.
Demzufolge werde die Ersatzfeststellung begehrt, dass die Barrechnungen über Einkäufe im Ausmaß von EUR 52.947,47 durch die Klägerin rechtswidrig und schuldhaft nicht veranlasst worden seien und der Beklagten demzufolge ein Schaden durch die Nichtberücksichtigung bei der Ermittlung des Jahresgewinns und der Umsatzsteuerschuld entstanden sei.
1.2. Das Berufungsgericht hält die Beweisrüge nicht für stichhältig, dagegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung für überzeugend, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).
1.3. Die Berufungswerberin unterlässt eine umfassende Auseinandersetzung mit der gründlichen erstgerichtlichen Beweiswürdigung in einer Gesamtschau, in der das Erstgericht die bekämpfte Negativfeststellung vor allem durch das Ergebnis der Personalbeweise fundierte – demnach hielt es den Schluss gleichermaßen für möglich, dass jene Barrechnungen, die Grundlage für die Gegenforderung sein sollen, der Klägerin von der Beklagten nie zur Verbuchung vorgelegt worden seien, und führte dies letztlich auf eine gewisse Unorganisiertheit des Geschäftsführers der Beklagten zurück ( „schlecht organisiert und schlecht vorbereitet“ , Seite 6 der Urteilsausfertigung).
Diese Argumentation überzeugt.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).
2. Zur Rechtsrüge
2.1. Die Berufungswerberin weist auf § 156a Abs 1 IO hin, der vorsehe, dass der Nachlass und sonstige Begünstigungen, die der Sanierungsplan gewähre, für diejenigen Gläubiger hinfällig seien, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Sanierungsplans in Verzug gerate.
Da sich die Klägerin aber nicht am Sanierungsverfahren beteiligt habe, gehöre diese auch nicht zu den qualifizierten Beteiligten des Sanierungsverfahrens im Falle eines qualifizierten Verzugs des Schuldners.
Gegenüber der Klägerin sei es daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht zu einem Wiederaufleben der ursprünglichen Forderung gekommen.
2.1.1. Nach der Grundregel des § 156 Abs 1 IO wird der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel, ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist. Daher sind auch Forderungen, die – obwohl anmeldungsbedürftig – nicht angemeldet werden, von den Wirkungen des Sanierungsplans erfasst (10 Ob 11/18t; RS0113775 [T3] noch zum Zwangsausgleich; Nunner-Krautgasser/Anzenberger in Koller/Lovrek/Spitzer[Hrsg], IO – Insolvenzordnung 2zu § 156 IO Rz 2).
2.1.2. Zu einem Wiederaufleben der Forderung gemäß § 156a IO kommt es daher auch bei Gläubigern, die nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben (vgl RS0052191; vgl Lovrek in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 156 KO Rz 110 [Stand 1.12.2008, rdb.at]).
Das Argument der Beklagten verfängt daher nicht.
2.2. Die behaupteten Gegenforderungen machte die Beklagte in zweierlei Hinsicht geltend: Sie behauptete zum einen die außergerichtliche Aufrechnung, die dazu führe, dass die geschuldete Quote getilgt sei, sodass die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben nicht vorlagen; zum anderen im Wege der compensando -Einwendung im vorliegenden Verfahren.
Es scheint zweckmäßig, zunächst auf letztere einzugehen.
2.2.1. Die Berufungswerberin macht geltend, das Erstgericht habe die Gegenforderung in Ansehung der Zuschüsse gemäß § 53b ASVG zu Unrecht als unschlüssig beurteilt.
2.2.1.1. § 53b ASVG wurde nach den Gesetzesmaterialien mit der Intention, eine Begünstigung von Klein- und Mittelunternehmen (KMU) vorzusehen, in das ASVG eingefügt (RS0120891); diese Unternehmen sollen eine teilweise Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversicherte Dienstnehmer erhalten (§ 53b Abs 1 ASVG).
2.2.1.2. Die Gewährung von Zuschüssen setzt demnach das Vorliegen eines KMU voraus (maximal 50 Mitarbeiter: § 53b Abs 2 Z 1 ASVG), das einem unfallversicherten Dienstnehmer das Entgelt nach dem EFZG oder vergleichbaren Bestimmungen (Abs 1 leg cit) geleistet hat. Die Dauer, für die ein Zuschuss gebührt, ist von der Ursache der Arbeitsverhinderung (Krankheit oder Unfall: § 53b Abs 2 Z 3 lit a und b ASVG), dessen Höhe von der Betriebsgröße abhängig (§ 53b Abs 2a ASVG).
2.2.1.3. Für die Schlüssigkeit einer Klage genügt es, dass das Sachbegehren materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Es müssen also jene Behauptungen aufgestellt werden, die es zulassen, dass der begehrte Ausspruch als sich daraus herleitende Rechtsfolge gegebenenfalls auch im Wege eines Versäumungsurteils ergehen könnte (RS0001252 [insb T4]).
Zur Schlüssigkeit einer Klage bedarf es der Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen in ihr. Der Hinweis auf Urkunden genügt nicht (RS0001252).
2.2.1.4. Die Beklagte brachte nicht vor, inwieweit ihr aus der unterlassenen Antragstellung ein Schaden in Höhe von EUR 3.030,70 entstanden sein soll: Sie unterließ es darzulegen, für welche Mitarbeiter sie Entgeltfortzahlung in welcher Höhe für welche Zeiträume aufgrund welcher Ursache der Arbeitsverhinderung (Krankheit oder Unfall) geleistet habe. Erst dadurch wäre überprüfbar, in welcher Höhe sie Zuschüsse hätte erhalten können.
2.2.1.5. Dementsprechend ist diese Gegenforderung unschlüssig, worauf das Erstgericht die Beklagte auch hinwies (ON 20.4, Seite 2).
2.2.2. Was die im Verfahren erster Instanz erklärte materiellrechtliche Aufrechnung betrifft, die dazu führen soll, dass die Quote als von der Beklagten beglichen zu gelten hätte, sodass ein Wiederaufleben schon aus diesem Grund ausgeschlossen sei, ist zu bemerken, dass die Berufungswerberin die erstgerichtliche Rechtsansicht in der Berufung unbekämpft lässt, dass die Rückwirkung der Aufrechnung auf den Gesamtbetrag (also den Klagsbetrag) zu beziehen ist, nicht aber auf die erste Rate (RS0043338).
2.2.2.1. Die Berufungsausführungen zur Frage der Aufrechnung lauten wie folgt: „Nach der Auffassung des Erstgerichts konnte die Klägerin ihre gesamte ursprüngliche Forderung geltend machen; es ist daher rechtlich eine ‚neue Situation‘ entstanden, die es der Schuldnerin ermöglichen muss, dass diese zur Abwehr, der nun in Voller Höhe gerichteten Forderung die eigene Gegenforderung entgegenhalten zu können.
Das Erstgericht hätte daher im Rahmen der rechtlichen Erwägung feststellen müssen, dass die Beklagte mit ihrer Forderung gegenüber der Klägerin aufrechnen kann und die Gegenforderung zur Gänze berechtigt ist.“ (Seiten 3 aE, 4 der Berufungsschrift).
2.2.2.1.1. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert die Darlegung, aus welchen Gründen ausgehend vom konkret festgestellten Sachverhalt die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0043603, RS0041719; Kodekin Rechberger/Klicka ZPO 5§ 471 Rz 16). Es reicht nicht, wenn nur allgemein die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung behauptet wird, ohne dies zu konkretisieren (RS0043603 [T12], RS0041719 [T4], RS0043605).
2.2.2.1.2. Umso mehr hat dies zu gelten, wenn – wie hier – nicht einmal die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung behauptet wird: Das Erstgericht zog nämlich nicht in Zweifel, dass die Beklagte mit sämtlichen ihrer ungekürzten Gegenforderungen grundsätzlich gegen die nunmehrige Klagsforderung aufrechnen kann; folgerichtig entschied es auch über die Aufrechnungseinrede und die während des Prozesses erklärte materiellrechtliche Aufrechnung.
Die Rechtsrüge ist damit in dieser Hinsicht nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
2.2.2.2. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass es der Beklagten im Verfahren nicht gelang, das Bestehen von Gegenforderungen schlüssig unter Beweis zu stellen.
Sie konnte damit Forderungen, mit denen sie gegen die Quotenschuld hätte aufrechnen können, nicht dartun, sodass sich alle weiteren Überlegungen zur materiellrechtlichen Aufrechnung, insbesondere zu deren Rückwirkung und zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Erklärung erübrigen.
3. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
Der dreifache Einheitssatz beträgt EUR 1.764,15, nicht – wie verzeichnet – EUR 1.764,50.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zur Beurteilung vorlag.
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