IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.05.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.08.205, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.03.2025 durch seine bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.04.2025 erstatteten Gutachten vom 11.04.2025 stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
1) Myasthenia gravis, Position 04.07.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 20 %,
2) Depression und Angst gemischt/Schlafstörung, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20%
3) Degenerative und postinterventionelle Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20%
4) Gallenblasenentfernung, Position 07.06.01 der Anlage der EVO, GdB 10%
5) Fettleber, Position 07.05.03 der Anlage der EVO, GdB 10%
6) Blickrichtungsnystagmus nach rechts bei guter zentraler Sehschärfe beidseits, 11.01.03 der Anlage der EVO, GdB 10%
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert (v.H.) fest. Das Leiden 1 werde auf Grund von geringer funktioneller Relevanz durch Leiden 2-6 nicht weiter erhöht.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 11.04.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Eine Stellungnahme langte innerhalb der Frist nicht ein.
4. Mit Bescheid vom 14.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, die belangte Behörde übersehe bei ihrer Entscheidung, dass sich die Myasthenia gravis mittlerweile deutlich verschlechtert habe. Einhergehend mit einem deutliche Muskelverlust, welcher den Beschwerdeführer bereits befürchten lasse, bald im Rollstuhl zu landen, habe sich naturgemäß auch seine Depression, Angst- sowie Schlafstörung verschlimmert. Zu den Einschränkungen des Bewegungsapparates sei auszuführen, dass ein 3mm tiefes Bandscheiben-Bulging mit knöcherner Überdachung im Segment LBK 4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel vorliege, eine höhergradige Bandscheibenminderung im Segment LKW 5/SKW1, multisegmentale Osteochondrosen, eine deformierte Spondylose sowie eine rechtskonvexe Skoliose Thoracolumbal. Auch liege ein Beckenhochstand der linken Seite vor sowie beidseits Coxathorsen. Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat könnten durch starken Muskel bis zu einem gewissen Grad ausgeglichen werden, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Vielmehr liege zwischen den Leiden 1 und 3 eine deutliche gegenseitige Leidensbeeinflussung vor. Mit der Beschwerde wurden weitere Befunde übermittelt.
6. Die belangte Behörde leitete in der Folge ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein und holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.06.2025 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
1) Degenerative und postinterventionelle Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20%
2) Blickrichtungsnystagmus nach rechts bei guter zentraler Sehschärfe beidseits, Position 11.01.03 der Anlage der EVO, GdB 20%
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert (v.H.) fest. Das Leiden 1 werde auf Grund von geringer funktioneller Relevanz durch Leiden 2 nicht weiter erhöht. Leiden 4 und 5 des Vorgutachtens würden entfallen, da diese durch aktuelle Befunde nicht mehr belegt seien.
7. Weiters holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.06.2025 erstatteten Gutachten vom 02.07.2025 stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
1) Myastenia gravis, Position 04.07.01 der Anlage der EVO, GdB 20%
2) Angst und depressive Störung, gemischt, rezidivierende depressive Störung, Schlafstörung, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert (v.H.) fest. Die Auswirkungen des führenden Leiden 1 werde durch jene des Leiden 2 nicht erhöht bei fehlender wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung.
8. In der von der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie erstellten Gesamtbeurteilung vom 07.07.2025 kommt diese unter Auflistung sämtlicher Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass bei diesem ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. vorliegen würde.
9. Die belangte Behörde übermittelte der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers die oben genannten medizinischen Sachverständigengutachten und räumten dieser die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab durch seine ausgewiesene Vertretung keine Stellungnahme ab.
10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest. Die belangte Behörde schloss der Beschwerdevorentscheidung die Sachverständigengutachten in Kopie an.
11. Mit Eingabe vom 03.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, die Vorlage der Beschwerdevorentscheidung vom 19.08.2025 und führte darin aus, die belangte Behörde habe nach wie vor nicht berücksichtigt, dass sich die Myasthenia gravis, einhergehend mit einem deutlichen Muskelverlust, deutlich verschlechtert habe und es dadurch naturgemäß auch zu Depressionen, Angst- sowie Schlafstörungen gekommen sei. Auch die Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Er werde daher der Antrag gestellt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (Vorlageantrag) vorzulegen.
12. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.09.2025 vor, wo dieser am 08.09.2025 einlangte.
13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.09.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 10.03.2025 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Orthopädisches Sachverständigengutachten vom 30.06.2025:
Begutachtung am 11.07.2023
1) Degenerative und postinterventionelle Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat 20%
2) Depression und Angst gemischt/Schlafstörung 20%
3) Gallenblasenentfernung 10%
4) Fettleber 10%
5) Blickrichtungsnystagmus nach rechts bei guter zentraler Sehschärfe Beidseits 10%
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Letzte Begutachtung am10.04.2025
1) Myasthenia gravis 20%
2) Depression und Angst gemischt/Schlafstörung 20%
3) Degenerative und postinterventionelle Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat 20%
4) Gallenblasenentfernung 10%
5) Fettleber 10 %
6) Blickrichtungsnystagmus nach rechts bei guter zentraler Sehschärfe Beidseits 10%
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Beschwerde wird, vertreten durch den KOBV, am 17.06.2025 vorgebracht:
Es liege ein 3mm tiefes Bandscheiben-Bulging mit knöcherner Überdachung im Segment LBK 4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 vor, eine höhergradige Bandscheibenminderung im Segment LKW 5/SKW 1, multisegmentale Osteochondrosen, eine deformierte Spondylose sowie eine rechtskonvexe Skoliose Thoracolumbal. Auch liege ein Beckenhochstand der linken Seite vor sowie beidseits Coxarthrosen. Es liege zwischen den Leiden 1 und 3 eine deutliche gegenseitige Leidensbeeinflussung vor.
Zwischenanamnese:
OP Achillessehnenruptur beidseits CHE 2003 H ing bds OP
Myasthenia seit 2,5 Jahren, kein stationärer Aufenthalt
Derzeitige Beschwerden:
„Beschwerden habe ich im Bereich der Achillessehnen in der Früh, dann Besserung. Schmerzen in der LWS habe ich fast tgl, bekomme Injektionen, Gefühlsstörungen linker Oberschenkel und linker Vorfuß, neurochirurg. wurde ich noch nicht begutachtet.
Reha 9/2025 bewilligt, RZ Pirawarth. 2 x psych. Reha, zuletzt vor 3 Jahren.
Bei Facharzt für Orthopädie bin ich regelmäßig, 1 x in der Woche. HG selber, derzeit keine Physiotherapie. Mit der Galle habe ich keine Probleme. Die Leberwerte sind in Ordnung. Hergekommen bin ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln."
Mit dem Antragsteller wird am Ende der Begutachtung besprochen, dass sämtliche vorgelegten Befunde eingesehen wurden. Sämtliche Gesundheitseinschränkungen wurden ausführlich besprochen, es werden, auch nach nochmaliger abschließender Befragung, keine weiteren Leiden vorgebracht.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Escitalopram, Seroquel, Trittico, Xanor, Mestinon, Prednisolon derzeit 80
mg seit 4/2025, Azopt
Allergie: Gräser, Pollen
Nikotin: 0
Hilfsmittel: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX
Sozialanamnese:
Geschieden, 1 Sohn, lebt in LG in EFH
Berufsanamnese: Wr. Linien, Fahrscheinkontrolleur, Teilzeit, 24 Wochenstunden
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
MRT der LWS 12.05.2025
3 mm tiefes Bandscheiben-Bulging mit knöcherner Überdachung im Segment LWK 4/5 mit minimalem Kontakt zur rechts austretenden Nervenwurzel L4 intraforaminär. Höhergradige Bandscheibenhöhenminderung im Segment LWK 5/SWK 1. Knöchern überdachtes Bulging mit spondylophytären Zuspitzungen bds. mit folglich mäßiggradiger, [inksbetonter neuroforaminaler Enge und Kontakt zur links austretenden Nervenwurzel L5 im intra- bis extraforaminären Abschnitt.
Röntgen Lendenwirbelsäule Beckenübersicht 12.05.2025
Multiseg. Osteochondrosen. Zeichen der deformierenden Spondylose. Rechtskonvexe Skoliose thoracolumbal. Kein Wirbelgleiten. Diskreter Beckenhochstand links, wie beschrieben. Coxarthrosen bds. Femoroacetabuläres Impingement vom Pincer-Typ rechts.
Dr. XXXX FA f. Neurologie u. Psychiatrie 05.03.2025
Der obgenannte Patient ist mit den beschriebenen Erkrankungen in der h. o. Ordination zur Vorsprache gewesen. Es besteht eine Verschlechterung der Myasthenie bei zunehmenden Schluckstörungen zusätzlich zur occulären Myasthenie und ebenfalls eine Depressio mit Angsstörung ab dem 22 Lj. - in Behandlung und nach wie vor evident, bei zus. bekannter chrofizierten Insomnie, welche auch bereits seit 5-7 a anhaltend ist. Der Patient ist Kontrolleur bei den Wr. Linien und in Ausübung seines Berufes natürlich bei vorliegender Situation deutlich gehandycapt. Ich ersuche um Neubeurteilung und Erhöhung des GdB entsprechend der angegebenen Leiden, da sowohl eine Verschlechterung der Myasthenie, als auch der psychischen Situation bei lfd. Medikation vorliegend ist. Diagnosen: Myashenie vorw. occ. bei zus, Schluckstörungen Angst und depressive Störung, gemischt, F41.2 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, F33.1 chronif. Schlafstörung Aktuelle Medikation: Escitalopram 20 mg Seroquel 25 mg Xanor 0,5 mg Mestinon 60 mg Prednisolon 25 mg Prednisolon 5mg Trittico 150 mg
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, 56 a
Ernährungszustand:
gut
Größe: 180,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge
ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, in F und R 20°
Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, Lendenstützmieder, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig.
Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.
Neurologisches Sachverständigengutachten vom 02.07.2025:
Anamnese:
VORLIEGENDE GUTACHTEN /UNTERLAGEN:
— Gesamtgutachten, BEINSTG 11 07 2023 (augenfachärztliches Aktengutachten 05 05 2023 und ärztliches Sachverständigengutachten 10 07 2023):
1 Degenerative und postinterventionelle Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat GdB 20%
2 Depression und Angst gemischt/Schlafstörung GdB 20%
3 Gallenblasenentfernung GdB 10%
4 Fettleber GdB 10%
5 Blickrichtungsnystagmus nach rechts bei guter zentraler Sehschärfe beidseits, zeitweise Doppelbilder GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Dauerzustand keine ZE D2 10%
--Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses 05 03 2025
angeführte Antragsleiden/ Gesundheitsschädigungen: Myasthenia gravis, F41.2, f33.1 —ärztliches Sachverständigengutachten, BBG 10 04 2025:
Myasthenia gravis GdB 20%
1 Depression und Angst gemischt/Schlafstörung GdB 20%
2 Degenerative und postinterventionelle Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat GdB 20%
3 Gallenblasenentfernung GdB 10%
4 Fettleber GdB 10%
5 Blickrichtungsnystagmus nach rechts bei guter zentraler Sehschärfe beidseits, zeitweise Doppelbilder GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Dauerzustand keine ZE
AKTUELL:
Beschwerdevorentscheidung- Schreiben KOBV 17 06 2025 (eingesehen):
"Die belangte Behörde übersieht bei ihrer Entscheidung, dass sich die Myasthenia gravis mittlerweile deutlich verschlechtert hat. Einhergehend mit einem deutlichen Muskelverlust, welcher den Beschwerdeführer bereits befürchten lässt, bald im Rollstuhl zu landen, hat sich naturgemäß auch seine Depression, Angst- sowie Schlafstörung verschlimmert"
ANAMNESE:
Seit dem 22. LJ wegen Depression und Angst in Behandlung (Psychotherapie und psychiatrische Behandlung und med. Therapie). 2x ambulanter psychische Reha- zuletzt ca. vor 2-3 Jahren Schlafstörung. Vor ca. 2 1/2 a Doppelbilder alternierend beim Blick nach rechts- V.a. oculäre Myasthenie, dann wurde die Diagnose einer Myasthenia gravis gestellt. Er habe Cortison erhalten, damit Besserung und Ausschleichen der Therapie. Dann Ptose aufgetreten und wieder Cortisontherapie mit Besserung- seither nehme er es dauernd. Seit ca. 3 Monaten nehme er auch Mestinon dazu. Es sei ihm nahegelegt worden das Cortison abzusetzen und auf Imurek umzusteigen. Er habe aber vor den Nebenwirkungen Angst. Vor Jahren Achillessehenruptur bds. (2003, 2007) beim Fußballspielen CHE 2003. Leistenbruch OP bds. vor Jahren grüner Star bekannt Osteopenie. Beschwerden LWS seit Jahren.
Derzeitige Beschwerden:
Er habe in den letzten 2 Monaten Gewicht verloren, ca. 7 Kilo, mehr als 1/3 der Muskeln habe er verloren. Er könne nicht stark zupacken mit den Händen, da bekomme er an den Fingern blaue Flecken und es schmerze. Seit ein paar Wochen zucke das linke Augenlid immer wieder. Die Depressionen und Angstzustände und Schlafstörungen seien schlimmer geworden durch die Myasthenie, er mache sie Sorgen, habe Druck in der Arbeit durch Krankenstände. Doppelbilder seien verschwunden. Der linke Fußrist sei seit 6 Monaten taub. Der linke Oberschenkel seitlich sei seit 2 Jahren taub. Er habe Schmerzen in der LWS ohne Ausstrahlung. Er gehe maximal eine halbe Stunde mit dem Hund spazieren, dann sei er müde.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Prednisolon 80 mg 1-0-0 Mestinon 3x1 Seroquel 25 3x1 Escitalopram 20 1-0-0 Trittico 150 0-0-2/3 Xanor bei Bed.: sehr selten Vit D
Nahrungsergänzungsmittel
Passedan
Lendengurt
Nervenfachärztliche Kontrolle alle 3 Monate Orthopädische Behandlung
er habe jetzt noch einen Termin bei einem Myasthenie Spezialisten Psychotherapie dzt. pausiert (es sei ein Geldproblem)
Sozialanamnese:
VS, HS, Poly
Kfz Mechaniker mit LAP
Dann bei Wr. Linien tätig, Kontrolleur.
viele Krankenstände - ca. 4-5x/Jahr (ca. 50- 60 Tage im Jahr), die Firma mache Druck, seit 2a Reduktion von Vollzeit auf 3 Tage / Woche (24 Stunden) geschieden, lebt in LG 1 erw. Sohn (unregelmäßiger Kontakt)
Führerschein: ja, fahre auch selbst
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund Neurologe/ Psychiater Dr. XXXX 05 03 2025:
Anm.: war bereits beim Vorgutachten 4/25 vorliegend
Es besteht eine Verschlechterung der Myasthenie bei zunehmenden Schluckstörungen zusätzlich zur occulären Myasthenie und ebenfalls eine Depressio mit Angststörung ab dem 22 Lj. - in Behandlung und nach wie vor evident, bei zus. Bekannter chrofizierten Insomnie
Diagnosen:
Myashenie vorw. occ. bei zus, Schluckstörungen Angst und depressive Störung, gemischt, F41.2
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, F33.1 chronif. Schlafstörung
LWS Röntgen 12 05 2025:
Diskreter Beckenhochstand links, wie beschrieben. Coxarthrosen bds. Femoroacetabuläres Impingement vom Pincer-Typ rechts
MRT LWS 12 05 2025:
3 mm tiefes Bandscheiben-Bulging mit knöcherner Überdachung im Segment LWK 4/5 mit minimalem Kontakt zur rechts austretenden Nervenwurzel L4 intraforaminär. Höhergradige Bandscheibenhöhenminderung im Segment LWK 5/SWK 1. Knöchern überdachtes Bulging mit spondylophytären Zuspitzungen bds. mit folglich mäßiggradiger, linksbetonter neuroforaminaler Enge und Kontakt zur links austretenden Nervenwurzel L5 im intra- bis extraforaminären Abschnitt
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
56 jähriger in gutem AZ
Ernährungszustand: gut, BMI 21,6
Größe: 180,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Neurologisch:
Hirnnerven:
Geruch: anamnestisch unauffällig
Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung
Visus: Brille, heute nicht auf.
Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei,
keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner
Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit
Sensibilität: unauffällig
Hörvermögen anamnestisch unauffällig
Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich
Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch
Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig
OE:
Rechtshänder
Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig
Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört
MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese
AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds.
Sensibilität: seitengleich unauffällig UE:
Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Laseque: negativ
Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch: zielsicher bds.
Sensibilität: seitl. Oberschenkel links reduziert angegeben, weiters am Fußrist links Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig
Unterberger Tretversuch: kein Abweichen, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: bds. möglich Sprache und Sprechen: unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, kommt mit ÖVM
Status Psychicus:
Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, affizierbar; Befindlichkeit negativ getönt, Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Myasthenia gravis
2. Angst und depressive Störung, gemischt, rezidivierende depressive Störung, Schlafstörung
3. Degenerative und postinterventionelle Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat
4. Blickrichtungsnystagmus nach rechts bei guter zentraler Sehschärfe beidseits
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v. H.
Das führende Leiden 1 wird auf Grund von geringer funktioneller Relevanz durch die weiteren Leiden nicht erhöht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin und einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, welche jeweils auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhen. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Gutachterinnen setzten sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich die Myasthenia gravis, einhergehend mit einem deutlichen Muskelverlust, deutlich verschlechtert habe und es dadurch naturgemäß auch zu Depressionen, Angst sowie Schlafstörungen gekommen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass im eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie hinsichtlich Leiden 1 ausgeführt wurde, dass keine Befunderweiterung vorliegt und darüber hinaus Therapieoptionen offen stehen, sodass es in weiter Folge zu einer Besserung/Stabilisierung kommen kann. Auch zu Leiden 2 führte die Sachverständige keine Änderung der bisherigen Einschätzung an, da diesbezüglich keine aktuellen Befunde vorgelegt wurden.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat nicht hinreichend gewürdigt worden seien, ist festzuhalten, dass im zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie – wie ausgeführt – auch auf die nachgereichten Befunde umfassend eingegangen wurde. Es wird dabei nicht verkannt, dass endlagig funktionelle Einschränkungen vorliegen, jedoch konnte ein relevantes motorisches Defizit nicht objektiviert werden. Ebenso berücksichtigte die Sachverständige die Beschwerdesymptomatik vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule, wobei nicht verkannt wird, dass sich die beim Beschwerdeführer bestehenden Beschwerden subjektiv als schwerwiegend darstellen können. Dennoch begründeten auch die nachgereichten Befunde keine Änderung der bisherigen Einschätzung und war an den gutachterlichen Ausführungen sowie dem festgestellten GdB folglich festzuhalten
Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine weitere zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
Die Sachverständigen gehen in ihren Gutachten vom 23.05.2024 (vidiert am 24.05.2024) samt ergänzender Stellungnahme vom 05.07.2024 sowie im Gutachten vom 15.09.2024 (vidiert am 16.09.2024) ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin und einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. (2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Bei Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um die Myasthenia gravis, welche die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 04.07.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da eine verminderte Belastbarkeit, intermittierend Doppelbilder und Schluckstörung vorliegen.
Das Leiden 2 des Beschwerdeführers, Angst und depressive Störung, gemischt, rezidivierende depressive Störung, Schlafstörung, schätzte die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 03.05.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % ein, da chronifiziert, aber soziale Integration gegeben ist.
Bei Leiden 3 des Beschwerdeführers handelt es sich um degenerative und postinterventionelle Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, welche die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da endlagig funktionelle Einschränkung, ohne relevantes motorisches Defizit, unter Berücksichtigung der Beschwerdesymptomatik vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule vorliegt.
Das Leiden 4, Blickrichtungsnystagmus nach rechts bei guter zentraler Sehschärfe beidseits, schätzte die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 11.01.03 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % ein, da nur zeitweise Doppelbilder vorliegen.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Orthopädie stellt in der Gesamtbeurteilung vom 07.07.2025 fest, dass das führende Leiden 1 auf Grund von geringer funktioneller Relevanz durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. ergibt.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, und auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Rückverweise