(1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Eine Beamtin oder ein Beamter,
1. die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
2. wenn die Ernennungserfordernisse gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllt werden: die oder der im Rahmen eines vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, bestellt wird sowie die oder der gemäß Art. 151 Abs. 61 Z 1 B-VG oder gemäß § 14 BD-EG mit der Funktion der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors betraut wird oder
2b. wenn die Ernennungserfordernisse gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllt werden: die oder der im Rahmen eines vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Leiterin oder zum Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst gemäß § 19 BD-EG bestellt wird oder
3. die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, betraut wird oder
4. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 UG einer Universität gewählt wird oder
5. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird oder
6. die oder der zur Generaldirektorin oder zum Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union bestellt wird,
ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
1. die zur Betreuung
a) eines eigenen Kindes,
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
3. die kraft Gesetzes eintreten.
Rückverweise
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 75 Karenzurlaub
…Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder 2. wenn die Ernennungserfordernisse gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllt werden: die oder der im Rahmen eines vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor gemäß § 7 des Bundesgesetzes über…
§ 241a Karenzurlaub
…1) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden. (2…
§ 105 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
… 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79 sowie 2. das Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, anzuwenden.…
§ 1a
… I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 42 Abs. 2, § 50b Abs. 1 Z 3, § 75 Abs. 4 Z 1 lit. c und § 76 Abs. 2.…
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 190 Karenzurlaub
…1) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 für die Landesbeamten geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 BDG 1979…
BB-SozPG · Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
§ 8 Karenzurlaub
…Geht ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, ein, so ist die Zeit dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der…
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 83a Frühere Funktionsbetrauungen nach dem Bundesministeriengesetz 1986
…bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung befristet mit einer Funktion betraut worden, gilt er für die Dauer der Betrauung als nach § 75 BDG 1979 beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.…
Grundausbildungsverordnung E1–BMJ
§ 5 Zulassung zur Grundausbildung
…MSchG), BGBl. Nr. 221, 2. eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, 3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem…
Frauenförderungsplan BMEIA
§ 17 Vereinbarkeit von Familie und Beruf
…Arbeitszeit und ihrer Arbeitseinteilung anzustreben. (3) Anträge gemäß § 50a BDG 1979 (Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass) und Anträge gemäß § 75 BDG 1979 (Karenzurlaube) sind unter Würdigung der Situation der betroffenen Personen wohlwollend zu prüfen. Bei Vertragsbediensteten ist sinngemäß vorzugehen. (4) Soweit dem nicht zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
Art. 6
…Abs. 3 Z 2 des Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetzes 1987 in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung. (4) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 BDG 1979 in der für Landes-, Magistrats- und Gemeindebeamte bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 BDG…
§ 27 Pensionsbeitrag
… 1979; 2. Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst. (8a) Der Beamte kann schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für Zeiten eines Karenzurlaubs zur Betreuung eines unter § 75 Abs. 4 Z 1 BDG 1979 genannten Kindes bis längstens zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes zu entrichten. Diese Erklärung kann nur für Karenzurlaube abgegeben werden, die unmittelbar an Karenzen…
Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ
§ 4 Zulassung zur Grundausbildung
…MSchG), BGBl. Nr. 221, 2. eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, 3. eine Teilzeitbeschäftigung nach…
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend
§ 22 Betreuungspflichten, flexible Arbeitszeitformen und/oder Teilzeitbeschäftigung
… 1979, BGBI. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung – Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass – und Anträge gemäß § 75 BDG 1979 – Karenzurlaube – sind unter Würdigung der Situation der Betroffenen genau zu prüfen. Bei Vertragsbediensteten ist sinngemäß vorzugehen. (7) Im Rahmen der Personalplanung und –…
Frauenförderungsplan BKA 2023
§ 21 Betreuungspflichten, flexible Arbeitszeitformen und/oder Teilzeitbeschäftigung
…Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass – ist zu entsprechen, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Anträgen gemäß § 75 BDG 1979 – Karenzurlaube – ist unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele, zu entsprechen. Bei Vertragsbediensteten ist sinngemäß vorzugehen. (7) Für die Bediensteten darf durch…
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 29 § 29
…nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, b) Karenzurlaubes nach § 64 Abs. 4 lit. a des Landesbedienstetengesetzes bzw. nach § 75 Abs. 4 Z 1 BDG 1979 oder c) Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten. (10) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern…
§ 24 § 24
…§ 64 Abs. 4 lit. a des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach § 75 Abs. 4 Z 1 BDG 1979. (4) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt. …
Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten
§ 5 Zulassung zur Grundausbildung
…§ 29b VBG in Verbindung mit § 29b Abs. 4 Z 1, nach § 29e VBG oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, 3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder…
Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)
§ 4 Zulassung zur Grundausbildung
…§ 29b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Z 1 VBG, nach § 29e VBG oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, 3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder…