Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr.Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Ortmayr, über die Beschwerde des J S in S, vertreten durch Dr. Friedrich Brachowicz, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 23. Oktober 1986, Zl. 7/03-2017/60/1986, betreffend einen Antrag gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Henndorf, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Bundesland Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit Ansuchen vom 3. Juni 1985 stellte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin als Hälfteeigentümer der Grundparzelle XY, KG H, einen Antrag gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes bezüglich eines Gartenhauses (200-jähriger Getreidekasten) gestellt. Laut Einreichplan besteht das auf Fundamenten fußende Objekt aus einem Abstellraum (1,90 m x 4,07 m) sowie einem Aufenthaltsraum (4,27 m x 4,27 m); im Objekt befindet sich eine Dachbodenstiege. Trinkwasser-und Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung sind nicht vorhanden.
Das von der mitbeteiligten Gemeinde in Auftrag gegebene Gutachten des Architekten Dipl-.Ing. A. weist das Bauvorhaben als Wochenendhaus aus. Das Objekt sei bereits in frühen Jahren-ohne Baugenehmigung-errichtet worden und befinde sich ungefähr 180 m westlich des „Fuchshofes“. Der Bereich um den Fuchshof sei landwirtschaftlich genutzt, mit Ausnahme von zwei weiteren Ferienhäusern seien solche in der Umgebung nicht vorhanden. Das Grundstück liege gemäß gültigem Flächenwidmungsplan im Grünland gemäß § 14 Punkt 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes. Das Entwicklungskonzept der Gemeinde sei in Bearbeitung; es liege aber im Willen der Gemeindevertretung, einer weiteren Zersiedelung Einhalt zu gebieten, sodaß bestehende Objekte rechtlich saniert werden sollen, für zukünftige Bauten jedoch keine Dispens mehr gewährt werden solle. Aus der Sicht der Raumordnung sei eine Einzelbewilligung nicht zu befürworten, jedoch erscheine unter Berücksichtigung des Willens der Gemeindevertretung eine rechtliche Sanierung gerecht-fertigt. Im konkreten Fall könne eine Einzelbewilligung befürwortet werden.
Im Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der Gemeindevertretungssitzung der mitbeteiligten Partei vom 21. Februar 1986 ist festgehalten, daß das Objekt einstimmig genehmigt wird. In der Folge wurde das Ansuchen mit Schreiben des Bürgermeisters vom 25. Februar 1986 der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt.
Mit Schreiben der Salzburger Landesregierung vom 10. März 1986 wurde die Nachreichung folgender erforderlicher Unterlagen in Erinnerung gebracht:
„1. Kotierte Darstellungen des Vorhabens, aus denen das beabsichtigte Ausmaß der Baumasse bzw. bei Wohnbauten der Gesamtgeschoßfläche entnommen werden kann (zusätzlich zweifach).
2. Nachweis über die ortsübliche Kundmachung (aus der vorgelegten Kundmachung geht nicht hervor, ob die zweiwöchige Frist nach § 62 Abs. 1 Gemeindeordnung eingehalten wurde. Um einen Nachweis, wann die Kundmachung angeschlagen und abgenommen wurde, wird gebeten).“
Abschließend wird darauf aufmerksam gemacht, daß eine Erledigung des Ansuchens erst nach entsprechender Nachreichung möglich sei und die im 5. Satz des § 19 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes genannte Frist für die aufsichtsbehördliche Genehmigung ebenfalls erst nach Einlangen der angeführten Unterlagen zu laufen beginne.
In einem weiteren Schreiben der Landesregierung an die mitbeteiligte Gemeinde vom 16. April 1986 wurde dieser ein vom Sachverständigen TOAR Ing. E. erstelltes Gutachten zur Kenntnis gebracht. Darin wird ausgeführt, daß das etwa 18,5 m 2 große Objekt im Erdgeschoß einen Aufenthaltsraum sowie eine Stiege ins Dachgeschoß enthalte, welches als Schlafgelegenheit genutzt werden könnte. Das Objekt sei eineinhalbgeschoßig in Holzblockbauweise aufgezimmert und außen mit Holzschindeln verkleidet. Die bergseitige Wand des Anbaues bestehe aus Betonziegeln, die Breitseiten seien in Holzriegelbauweise errichtet. Die Grundstücksfläche liege inmitten eines geschlossenen Grünlandgebietes mit forst-bzw. landwirtschaftlicher Nutzung. Das Grundstück selbst sei als „Grünland-ländliches Gebiet mit landwirtschaftlicher Nutzung“ gewidmet. Bei einem Ortsaugenschein am 25. März 1986 sei festgestellt worden, daß der betreffende Gemeindebereich in der Hauptsache durch landwirtschaftliche Wiesen in Gemengelage mit Waldflächen charakterisiert werde. Laut Auskunft der Gemeinde sei das gegenständliche Vorhaben knapp vor Rechtskraft des Flächenwidmungsplanes errichtet worden. Das Objekt stehe in keinem Funktionalzusammenhang mit der Grünlandstruktur und in keinem räumlichen Zusammenhang mit anderen Objekten; solche Vorhaben führten daher zur Verhüttelung bzw. Zersiedelung der Landschaft und widersprächen somit den vorherrschenden bzw. zukünftigen Strukturverhältnissen. Es werde daher der Landesregierung die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung empfohlen.
Da mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18. Juni 1986-gestützt auf die Ausführungen in den von der Landesregierung bzw. der Gemeinde angeforderten Gutachten-die aufsichtsbehördliche Genehmigung gemäß § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 lit. a des Raumordnungsgesetzes versagt wurde, wurde von der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 1. August 1986 dem Ausnahmeansuchen keine Folge gegeben.
Mit Datum vom 16. August 1986 richtete der Beschwerdeführer folgendes Schreiben an das Gemeindeamt der mitbeteiligten Gemeinde:
„Betrifft: Einspruch gegen den Bescheid vom 1.8.1986, Zl. 765/86, EAP 031-2/86.
Sehr geehrte Herren!
Hiermit erhebe ich Einspruch gegen Ihren Bescheid vom 1.8.1986.
Begründung des Einspruches:
1. Das Bauwerk ist ein 200 Jahre alter Getreidekasten und ist kein Wochenendhaus. Er dient als Unterstand bzw. Aufenthaltsraum und nicht als Wohnung, da weder Strom noch Wasser vorhanden sind.
2. Herr H durfte den Hang nur verkaufen, da er für ihn als Nutzgrund fast wertlos war. Nun wird der Grund wirtschaftlich genutzt (Obst-und Gemüseanbau).
3. In letzter Zeit wurde der Bereich Fuchshof durch zusätzliche Gebäude erweitert.
Hochachtungsvoll J S.“
Die Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 23. Oktober 1986 „die von den Ehegatten J und M S eingebrachte Vorstellung“ als unzulässig zurück, da das als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsmittel nicht als eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung im Sinne des § 63 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung zu werten sei. Die Vorstellung lege nicht dar, inwieweit sich der Rechtsmittelwerber durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten beschwert erachte und welches Tätigwerden er von der Vorstellungsbehörde begehre. Auf Grund dieses Sachverhaltes sei es der belangten Behörde verwehrt, in die sachliche Überprüfung des Falles einzutreten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, daß seine Vorstellung mangels begründeten Antrages als unzulässig zurückgewiesen wurde. Unter Hinweis auf Schrifttum und Rechtsprechung zu § 63 Abs. 3 AVG 1950 wird vorgebracht, daß aus dem Einspruch (die falsche Bezeichnung tue nichts zur Sache) klar hervorgehe, was der Antragswille sei, zumal hier nur ein Antrag auf Bescheidaufhebung möglich sei.
Es sei die Tatsache, daß die dreimonatige aufsichtsbehördliche Untersagungsfrist gemäß § 19 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes abgelaufen gewesen sei, glattweg übersehen bzw. mißachtet worden. Bei der Entscheidung seien unter Verletzung der §§ 37, 38, 39 und 45 AVG 1950 verschiedene Umstände nicht berücksichtigt worden, so vor allem jener, daß es sich beim gegenständlichen Objekt um kein Bauwerk handle. Da keine Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht erfolgt sei, sei es zu den falschen Annahmen bezüglich eines „Wochenendhauses“ gekommen, abgesehen davon, daß der Bescheid der Gemeindevertretung inhaltlich jener des Bürgermeisters sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und erstatteter Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie eingebrachter Gegenschrift durch die mitbeteiligte Partei erwogen:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Vorstellung nur deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil das als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsmittel nicht als eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung zu werten sei.
§ 63 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung LGBl. Nr. 56/1976, lautet folgendermaßen:
„Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf dem Gebiet der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Rechtsmittelzuges-falls kein solcher vorgesehen ist, unmittelbar-innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben …“
Der Beschwerdeführer verweist hinsichtlich des Erfordernisses eines „begründeten Antrags“ mit Recht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG 1950. Danach dürfen die Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages nicht formalistisch ausgelegt werden, es genügt vielmehr, wenn die Berufung erkennen läßt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (siehe Erkenntnis vom 20. Jänner 1981, Zl. 183/79, VwSlg. N.F. Nr. 10.343/A).
Daß die als „Einspruch“ bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers als Vorstellung zu werten ist, hat auch die belangte Behörde nicht bestritten, sie ist aber davon ausgegangen, daß diese Vorstellung mangels eines begründeten Antrags unzulässig sei.
Dazu ist festzuhalten, daß die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. August 1986 den Bescheid bezeichnet, gegen den sie sich wendet. Außerdem werden unter dem Titel „Begründung des Einspruchs“ drei Punkte aufgezählt, die offensichtlich als Widerspruch zu den Ausführungen des Bescheides der Gemeindevertretung gedacht sind. Den Beschwerdeausführungen ist auch darin zu folgen, daß die Aufsichtsbehörde nur berechtigt ist, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen, nicht jedoch, die Entscheidung abzuändern. Es ist daher aus dem „Einspruch“ sehr wohl ersichtlich, welches Tätigwerden der Beschwerdeführer von der Vorstellungsbehörde begehrte.
Die Eingabe des Beschwerdeführers muß somit im Ergebnis als eine mit begründetem Antrag versehene Vorstellung angesehen werden (vgl. zu den Anforderungen Erkenntnis vom 16. Dezember 1974, Zl. 1398/74).
Da sich schon aus diesem Grund der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig erweist, war er ohne Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die Umsatzsteuer bereits im pauschalierten Aufwandersatz enthalten ist und der Ersatz von Stempelgebühren für nicht aufgetragene Schriftsätze (Gegenäußerung) nicht zuerkannt werden kann.
Wien, am 15. Oktober 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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