Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24. November 2025, GZ **-30, in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 121b Abs 3 StVG den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht – im zweiten Rechtsgang (zum ersten vgl ON 22.1) - einer Beschwerde des A* vom 16. Februar 2025 betreffend den Beschwerdepunkt „Hofgangsausfall“ (ON 1) nicht Folge.
Begründend führte das Vollzugsgericht – wortwörtlich wiedergegeben – aus wie folgt:
„Soweit für den zweiten Rechtsgang relevant, brachte A* in seiner Beschwerde vom 16. Februar 2025 (ON 1) vor, der Hofgang sei am 12. Oktober 2024 ausgefallen, da es keine Lautsprecherdurchsage gegeben habe.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 24. März 2025, **-10.1, wurde die Beschwerde (auch) in Bezug auf diesen Beschwerdepunkt als unzulässig zurückgewiesen. Dazu wurde ausgeführt, das Beschwerdevorbringen gegen den Anstaltsleiter Herrn B* wegen ** vom 27. Jänner 2025 wegen Hofgangausfall und keiner Lautsprecherdurchsage betreffe eine anlässlich einer Aufsichtsbeschwerde des Untergebrachten vom 13. Oktober 2024 seitens des Leiters der Justizanstalt Graz-Karlau durchgeführten aufsichtsbehördlichen Prüfung, von deren Ergebnis der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 27. Jänner 2025 in Kenntnis gesetzt wurde. Darin werde im Ergebnis zum Ausdruck gebracht, dass der Anstaltsleiter keinen Anlass für die Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen sah.
Das Oberlandesgericht Wien gab der Beschwerde des A* betreffend diesen Beschwerdepunkt Folge, hob die Beschwerde in diesem Umfang auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Begründend führte das Oberlandesgericht Wien aus, der dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2025 nachweislich zur Kenntnis gebrachten Erledigung des Anstaltsleiters vom 27. Jänner 2025 komme tatsächlich Bescheidqualität zu, weil darin zum Ausdruck gebracht wurde, dass das Vorbringen des Untergebrachten, der eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts auf täglichen Aufenthalt im Freien (§ 43 StVG) anspricht, als unberechtigt angesehen werde. Dem Erstgericht wurde dabei aufgetragen, die vom Anstaltsleiter durchgeführten, aber nicht aktenkundigen Erhebungen zu den Lautsprecherdurchsagen durch den Abteilungskommandanten/Aufzeichnung über den Aufenthalt im Freien vorzulegen und insbesondere zu klären haben, ob diese auch im Haftraum des A* zu hören waren und diesem damit die Möglichkeit eingeräumt wurde, sein Recht nach § 43 StVG wahrzunehmen. Darüber hinaus werde auch der vom Beschwerdeführer genannte Zeuge (großer Ausländer auf Zelle **) auszuforschen und zu seinen Wahrnehmungen zu befragen sein. Vor der neuerlichen Entscheidung wäre dem Beschwerdeführer zu den ergänzenden Erhebungsergebnissen rechtliches Gehör einzuräumen.
Demgemäß wurde der Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau mit Schreiben vom 17. September 2025 um Durchführung dieser ergänzenden Erhebungen und Vorlage der weiteren Unterlagen ersucht.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. Oktober 2025 führt der Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau unter Vorlage der ON 25.3 aus, dass am 12. Oktober 2024 der Aufenthalt im Freien für die Insassen des Traktes 2 in der Dauer von 70 Minuten im Südhof stattgefunden habe. Zudem werde die Anzahl der am Aufenthalt im Freien teilnehmenden Insassen protokolliert. Aufzeichnungen über die standardmäßig täglich durchgeführten Lautsprecherdurchsagen betreffend den Aufenthalt im Freien werden jedoch nicht geführt.
Dazu wurde ergänzend vorgebracht, dass Ankündigungen zum Aufenthalt im Freien täglich über Sammelrufe via Sprechanlage erfolgen, welche akustisch für alle Abteilungen bzw. Insassen deutlich wahrnehmbar sind. Ob am 12. Oktober 2024 eine Lautsprecherdurchsage im Haftraum des Insassen akustisch tatsächlich wahrnehmbar war, lasse sich nicht mehr feststellen. Es ergebe sich aber aus den Aufzeichnungen, dass 34 Insassen des Traktes 2 und 15 Insassen des Traktes 1 der Ankündigung zum Aufenthalt im Freien mittels getätigtem Sammelaufruf Folge leisteten. Eine detaillierte Aufzeichnung darüber, um welche Insassen es sich dabei handelte, liege nicht vor.
Betreffend den vom Beschwerdeführer genannten Zeugen (großer Ausländer auf Zelle **) wurde mitgeteilt, dass es sich dabei mutmaßlich um den sich mittlerweile auf freiem Fuß befindlichen C*, geboren am **, handeln müsste, dessen Aufenthaltsort sei aber unbekannt (siehe dazu auch ZMR-Abfrage ON 29). Im Haftraum des Insassen sei ein weiterer Insasse untergebracht gewesen, der jedoch mangels groß gewachsener Statur nicht der Beschreibung des Beschwerdeführers entspreche.
Diese Stellungnahme wurde A* zur allfälligen Gegenäußerung binnen sieben Tagen mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 über die JA Graz-Karlau zugestellt. Eine inhaltliche Gegenäußerung des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
Vielmehr brachte er mit seinem Schreiben vom 15. Oktober 2025 eine Eingabe an das Vollzugsgericht ein, worin er dieses als „Scheiß korruptes LGS Graz“ bezeichnet und die Mitglieder des Vollzugssenates als „Scheiß analphabetische Arschlochbrigade“ tituliert. Darin moniert A* – wie unzählige Male bereits in der Vergangenheit – dass ihm das Schriftstück nicht auf dem Postweg zugestellt wurde, sondern im Wege der Justizanstalt.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer das subjektiv-öffentliche Recht auf täglichen Aufenthalt im Freien nach § 43 StVG zusteht. Anlassfallbezogen ist zu prüfen, ob der Hofgang tatsächlich – wie vom Beschwerdeführer behauptet – für ihn mangels Lautsprecherdurchsage entfallen ist.
Wie sich aus der unbedenklichen und damit glaubwürdigen ergänzenden Stellungnahme des Anstaltsleiters ergibt, fand der Aufenthalt im Freien am 12. Oktober 2024 in der Dauer von 70 Minuten im Südhof statt und zwar bezogen auf die Insassen des Traktes 1 und 2 der Justizanstalt Graz-Karlau. Wie sich weiters aus der unbedenklichen Stellungnahme des Anstaltsleiters ergibt, wird die Ankündigung zum Aufenthalt im Freien täglich über Sammelrufe via Sprechanlage kundgemacht, die grundsätzlich für alle Abteilungsinsassen deutlich wahrnehmbar sind. Wenngleich sich heute nach rund einem Jahr nicht mehr feststellen lässt, ob die Lautsprecherdurchsage (auch) im Haftraum des Insassen tatsächlich akustisch wahrnehmbar war, ist auf den Umstand zu verweisen, dass – wie sich aus ON 25.3 ergibt – die Lautsprecherdurchsage betreffend den Hofgang am 12. Oktober 2024 in der Dauer von 8.50 bis 10.00 Uhr von 15 Insassen des Traktes 1 und von 34 Insassen des Traktes 2 wahrgenommen werden konnte. Aus welchen Gründen gerade im Haftraum des Insassen A* die Lautsprecherdurchsage betreffend die Ankündigung des Hofganges nicht funktioniert haben soll, ist dabei nicht ersichtlich. Wäre ein Defekt der Lautsprecheranlage vorgelegen, so wäre es auch für die sonstigen Insassen nicht möglich gewesen, den Hofgang in der Zeit von 8.50 bis 10.00 Uhr wahrzunehmen.
Es handelt sich somit nach Ansicht des Vollzugsgerichtes um eine tatsächlich nicht verifizierbare Behauptung des von außerordentlich hohem Rechtsschutzbedürfnis geprägten Beschwerdeführers.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ON 1 ins Treffen führt, die Lautsprecheranlage werde von vielen Beamten nicht korrekt bedient und habe am besagten Tag keine Lautsprecherdurchsage stattgefunden, ist dieses Beschwerdevorbringen durch die ergänzende Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt Graz-Karlau in Verbindung mit der angeschlossenen Beilage ON 25.3 aus Sicht des Vollzugsgerichtes widerlegt.
Wäre nämlich am 12. Oktober 2024 die Lautsprecheranlage nicht ordnungsgemäß bedient worden, hätten nicht insgesamt 49 Insassen den Hofgang in der Dauer von 8.50 bis 10.00 Uhr wahrnehmen können.“
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der - soweit für den Verfahrensgegenstand relevant, inhaltlich fassbar und verständlich - ausführt, dass er genau wie in zwei anderen Verfahren Stellungnahmen vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen „E-Mail-Versand“ nicht erhalten habe. Somit habe nun das Landesgericht für Strafsachen Graz diese per Post nachzusenden, damit er seine Gegenäußerung einbringen könne. Schließlich habe das Erstgericht seine Eingabe vom 15. Oktober 2025 erhalten, wo er um Zusendung per Post gebeten habe. Wenn somit das Oberlandesgericht Wien diese verfassungswidrige Zustellung per E-Mail unterstütze, lande „dieses“ nun beim Verfassungsgerichtshof. Er habe Anspruch auf Hofgang und wenn dieser nicht per Lautsprecherdurchsage „stattfand“ (zumindest nicht in der Krankenabteilung, wo dies öfters vergessen werde und er sogar vom Beamten nicht nachträglich noch hinausgelassen worden sei), finde eine Verfehlung statt und habe dies nun das Oberlandesgericht Wien zu behandeln (ON 32).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen iSd Gesetzes geübt hat. Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Ausgehend von den aktenkonformen – aufgrund freier Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) getroffenen – erstgerichtlichen Feststellungen ist die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des A* nicht feststellbar. Mit seinem Vorbringen vermag A* keinen Fehler in der Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Soweit er behauptet, dass ihm (offensichtlich gemeint:) die Stellungnahme des Anstaltsleiters (ON 25.2) nur „per E-Mail-Versand“ (vgl Verfügung des Erstgerichts ON 26 sowie den dazu gehörigen Zustellnachweis, aus dem sich ergibt, dass A* die Entgegennahme der ON 25.2 verweigerte) zugestellt worden sei, vermag er damit – zumal er auch selbst mitteilt, die Sendung nicht entgegengenommen zu haben (ON 28) - keine dem Erstgericht vorwerfbare Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuzeigen, zumal – wie ihm bereits mehrfach zur Kenntnis gebracht wurde – eine Zustellung von Postsendungen durch die Justizanstalt an Insassen (entgegen seiner Rechtsansicht) rechtmäßig ist. Damit wurde ihm rechtswirksam Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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