W 254 2322090 – 1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Viktoria HAIDINGER, LL.M. und Mag. Thomas GSCHAAR über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Wolfgang KRETSCHMER, 1010 Wien, [mitbeteiligte Partei: XXXX , vertreten durch RA Dr. Hannes WINKLER], gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 11.07.2025, GZ: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 11.03.2025 wandte sich der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer (idF „BF“) an die Datenschutzbehörde (idF „belangte Behörde“) und führte zusammengefasst aus, dass seine personenbezogenen Daten im Rahmen einer Unterstützungserklärung für die Wahl eines Jagdausschusses für ein Genossenschaftsjagdgebiet der Marktgemeinde XXXX durch die mitbeteiligte Partei (idF „mP“) unberechtigt an Dritte weitergegeben worden seien und beantragte die Feststellung der Verletzung seines Rechts auf Geheimhaltung. Die Listen auf denen Unterstützer:innen unterschrieben haben, seien von der Gemeinde nicht fachgerecht verwahrt worden und seien durch Anrufe der mP, die Bürgermeister ist, Unterstützer:innen zur Zurückziehung ihres Engagements gebracht worden.
2. Die mP bzw. die zuständige Gemeinde führte zusammengefasst aus, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in Zusammenhang mit der Wahl des Jagdausschusses ordnungsgemäß und nach geltenden (datenschutzrechtlichen) Bestimmungen erfolgt sei. Die Unterstützungsliste sei in den Räumlichkeiten der Gemeinde verwahrt worden und hätten keine unberechtigten Dritten Zugang zu der Liste gehabt – eine elektronische Datenverarbeitung sei nicht erfolgt. Eine Einsicht habe ausschließlich durch Mitglieder der Wahlbehörde stattgefunden und hätten keine Telefonate mit Unterstützer:innen im Vorfeld der Wahl stattgefunden. Die verfahrensgegenständliche Wahl zum Jagdausschuss sei zudem gerichtlich bekämpft, allerdings als rechtskonform erachtet worden.
3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass der vom BF behauptete Sachverhalt nicht festgestellt habe werden können und eine Rechtsverletzung somit nicht vorliege.
5. Mit Bescheidbeschwerde vom 11.08.2025 bekämpfte der BF den verfahrensgegenständlichen Bescheid und brachte zusammengefasst vor, dass der Sachverhalt nicht adäquat ermittelt worden sei, der BF in seinem Recht auf Gehör verletzt worden sei und, dass sich die belangte Behörde mit eingebrachten Beweisen nicht hinreichend auseinandergesetzt hätte.
6. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.03.2026 wurde die gegenständliche Sache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
7. Am 30.06.2026 fand unter Anwesenheit des entscheidenden Senats, des Rechtsvertreters des BF, der mP sowie deren Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei wurde unter Befragung zweier Zeugen der Sachverhalt umfänglich erörtert und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die mitbeteiligte Partei personenbezogene Daten des BF, die in Zusammenhang mit der Unterstützung einer wahlwerbenden Gruppe für die Wahl zum örtlichen Jagdausschuss stehen, an unberechtigte Dritte weitergegeben, oder unberechtigten Dritten zugänglich gemacht wurden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der BF macht geltend, dass seine personenbezogenen Daten im Zuge einer örtlichen Wahl zum Jagdausschuss, bei der er eine der wahlwerbenden Parteien mittels Unterschrift auf einer hierfür erstellten Liste unterstützte (idF. „Wahlvorschlag 1“), an unberechtigte Dritte weitergegeben worden sein sollen. Konkret sei dies durch eine schlechte Ablage der Liste im Gemeindeamt passiert, wodurch Dritte einfach in die Liste Einsicht nehmen hätten können. In weiterer Folge seien anderer Unterstützer:innen durch Anrufe der mP zur Zurückziehung ihres Engagements gebracht worden.
Der BF beruft sich zur Untermauerung seiner Vorbringen vor allem auf die Aussage eines weiteren Unterstützers, der seine Unterstützung schlussendlich jedoch wieder zurückzog (Zeuge 2 – XXXX ) und auf einen Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, aus dem hervorgehe, dass von Seiten der mP, als Bürgermeister, Druck auf andere Unterstützer ausgeübt worden sei, um diese zur Zurückziehung der Unterstützung zu bewegen.
Sowohl die mP, als auch der zuständige Amtsleiter wurden im verwaltungsbehördlichen Verfahren von der belangten Behörde einvernommen und gaben übereinstimmend und nachvollziehbar zu Protokoll, dass Wahlvorschläge für die in Rede stehende Wahl zum Jagdausschuss in einer Ablage im Büro des Amtsleiters aufbewahrt werden und für die weiter Behandlung vorbereitet werden. Amtsfremde Personen hätten auf diese Ablage, die sich im Büro des Amtsleiters befindet, keinen Zugriff.
Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befragten Zeugen (Zeugin 1 – XXXX , Initiatorin der wahlwerbenden Gruppierung, Tochter des BF; Zeuge 2 – XXXX , Unterstützer des Wahlvorschlags, der seine Unterstützung schließlich zurückzog) gaben an, keine persönlichen Wahrnehmungen zu einer allfälligen Weitergabe von Daten des BF zu haben, oder Wahrnehmungen dazu zu haben, ob dieser auch aufgefordert wurde, seine Unterstützung für Wahlvorschlag 1 zurückzuziehen. Der Rechtsvertreter des BF gab auch explizit an, dass der BF keine eigenen, unmittelbaren Wahrnehmungen zu den streitgegenständlichen Vorgängen hat, außer, dass er die Unterstützerliste unterschrieben hat. (VHP S. 3, 7 und 10).
Wie im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens schilderte die mP auch vor dem Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur Einbringung von Wahlvorschlägen und wie diese abgelegt werden. Es sind wiederum keine Anhaltpunkte dafür hervorgekommen, dass personenbezogene Daten des BF an unberechtigte Dritte weitergeleitet wurden oder unberechtigte Dritte Einsicht in die Unterstützungslisten hätten nehmen können.
2.2. Im Ergebnis ist der belangten Behörde in ihrer Ansicht, dass der behauptet Sachverhalt letztlich nicht nachgewiesen werden konnte, zuzustimmen. Die Vorbringen des BF erschöpfen sich in einer vermeintlich unzureichenden Datensicherung im Rahmen der Dokumentenablage auf der Gemeinde sowie Wahrnehmungen Dritter. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass der BF noch nicht einmal eine konkrete Verarbeitung seiner eigenen personenbezogener Daten behauptet, sondern vielmehr das Ablagesystem kritisiert und auf Datenverarbeitungen anderer Personen verweist. Inwiefern Daten des BF verarbeitet worden sein sollen ist nicht klar und konnte trotz des umfangreichen verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht aufgezeigt werden.
Mit Blick auf die Ablage im Büro des Amtsleiters ist festzuhalten, dass sowohl der Amtsleiter, als auch die mP nachvollziehbar und glaubhaft schildern konnten, wie gearbeitet wird und wer Zugang zu den Räumlichkeiten bzw. der Ablage selbst hat. Dem Vorbringen des BF, wonach unberechtigte Dritte einfach Einsicht in die Ablage nehmen könnten, kann nicht gefolgt werden, da sich letztlich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben.
Soweit vorgebracht wird, dass der 2. Zeuge von der mP in Zusammenhang mit der Wahl zum Jagdausschuss angerufen wurde und zur Zurückziehung seiner Unterstützung für Wahlvorschlag 1 gedrängt worden sein soll, ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei um eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten des BF handeln soll.
Es ist – wie auch von der mP im Rahmen der mündlichen Verhandlung angemerkt – vielmehr davon auszugehen, dass sich die Thematik der Unterstützer:innen für den Wahlvorschlag im Ort herumgesprochen hat und dieser Umstand nicht notwendigerweise auf einer (unzulässigen) Datenverarbeitung beruht. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Unterstützungserklärungen auf einer physischen, fortlaufenden Liste gesammelt wurden, wobei Personen, die sich eintragen wollten, sehen konnten, wer sich bisher eingetragen hatte. Die Liste liegt dem Verwaltungsakt ein und haben mehrere Personen unterzeichnet.
Vor dem Hintergrund der teils unsubstantiierten Vorbringen des BF und den Ergebnissen der Zeug:innenbefragung, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mP Daten des BF unrechtmäßig verarbeitet/weitergegeben hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zum Beschwerdegegenstand:
Mit verfahrensgegenständlicher Datenschutzbeschwerde wandte sich der BF an die belangte Behörde und führte im Wesentlichen aus, dass eine unberechtigte Datenverarbeitung in Form einer Weitergabe von personenbezogene Daten an Dritte in Zusammenhang mit der Wahl eines Jagdausschusses im Raum stehe. Sohin ist Gegenstand des Verfahrens die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die mP.
Gem. § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Die Prüfungsbefugnis des VwG nach § 27 VwGVG 2014 ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. (vgl. VwGH 27.02.2019, Ra 2018/05/0054)
Damit geht es verfahrensgegenständlich um die – im Ergebnis zu unsubstantiierte – Behauptung, dass personenbezogene Daten des BF selbst verarbeitet wurden, sohin von der mP weitergegeben wurden.
3.2. In der Sache:
Für das Verwaltungsverfahren gilt der Grundsatz der Offizialmaxime, wonach die Behörde – ebenso wie das Verwaltungsgericht – die beweisbedürftigen Tatsachen selbst zu ermitteln hat. Dabei muss grundsätzlich der volle Beweis erbracht werden, d.h. die Behörde hat sich Gewissheit vom Vorliegen einer Tatsache zu verschaffen. Dafür ist nötig aber auch ausreichend, dass eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat. Die Überzeugung von der bloßen Wahrscheinlichkeit reicht hingegen nicht aus. Wenn jedoch die klare Beantwortung einer Sachverhaltsfrage nicht möglich ist, kommt ausnahmsweise auch die Aussage in Betracht, dass etwas nicht festgestellt werden könne („non liquet“). Diesfalls hat die Behörde grundsätzlich vom Nichtvorliegen der Tatsache auszugehen. Die Folgen einer solchen non liquet-Situation sind – auch wenn vom bloßen Misslingen eines Nachweises nicht auf das Erwiesensein des Gegenteils geschlossen werden kann – von der Partei zu tragen, die aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (s. zu alledem auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 [Stand 1.3.2023, rdb.at], Rn. 2 f, mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Gegenständlich ist es dem BF nicht gelungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen, dass eine unzulässige Datenverarbeitung vorliegt. Vor dem Hintergrund, dass allein auf Grund des Designs der Unterstützungslisten – physische, fortlaufende Liste, in die jeder Unterzeichner Einsicht nehmen kann – die Unterstützer einer größeren Anzahl an Personen bekannt wurden, kann nicht ohne weiteres von einer rechtswidrigen Datenverarbeitung durch die mP ausgegangen werden. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine unzulässige Verarbeitung hindeuten, sind nicht hervorgekommen.
3.3. Soweit der BF ausführt, dass der Bescheid der belangten Behörde während seiner Frist zur Stellungnahme erlassen wurde, ist auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden können. (vgl. VwGH 27.04.2026, Ra 2026/04/0024)
Der BF nahm mit Schreiben vom 24.06.2026 von seiner Möglichkeit der Stellungnahme und Mitwirkung Gebrauch und erhielt auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiederholt die Möglichkeit Stellung zu nehmen. Die behauptete Verletzung im Recht auf Gehör ist damit jedenfalls saniert. Ebenso kann mit Blick auf die beantragten und nunmehr in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen keine Verletzung von Verfahrensvorschriften erkannt werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts haben sich keine Rechtsfragen ergeben, die die Zulassung der Revision erfordern würden. Das erkennende Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf eine Fülle höchstgerichtlicher Rechtsprechung stützen bzw. war die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität.
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