W135 2328083-1/7E
W135 2328082-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2025, 1.) Zl. XXXX und 2.) Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 16.04.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zu den Personen der Beschwerdeführenden:
Die Beschwerdeführenden führen die im Spruch ersichtlichen Personalien. Die Erstbeschwerdeführerin ( XXXX ) ist geschieden und hat drei Kinder, darunter der Zweitbeschwerdeführer ( XXXX ). Der Zweitbeschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Kurden und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Beschwerdeführenden ist Kurdisch-Kurmanji, sie sprechen aber auch Arabisch.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Stadt XXXX geboren und ist kurz nach ihrer Geburt gemeinsam mit ihren Eltern in das nördlich der Stadt XXXX gelegene Dorf XXXX (auch: XXXX ) im Gouvernement XXXX gezogen, wo sie fortan aufwuchs. Nach ihrer Eheschließung im Alter von etwa 20 Jahren ließ sich die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in dem südöstlich von XXXX (auch: XXXX ) gelegenen Nachbardorf XXXX (auch: XXXX oder XXXX ) nieder, wo der Zweitbeschwerdeführer und seine Geschwister geboren wurden. Die Familie lebte bis zur gemeinsamen Ausreise aus Syrien im Dorf XXXX (auch: XXXX oder XXXX ).
Der Ex-Ehemann der Erstbeschwerdeführerin lebt aktuell in XXXX (auch: XXXX oder XXXX ). Ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin ist derzeit wieder in XXXX (auch: XXXX ) aufhältig. Die Tochter der Erstbeschwerdeführerin lebt in Österreich und ein weiterer Sohn der Erstbeschwerdeführerin ist in Deutschland aufhältig.
Als Herkunftsregion der Beschwerdeführenden ist der im Gouvernement XXXX gelegene Ort XXXX (auch: XXXX oder XXXX ) und dessen umliegende Umgebung, einschließlich des Dorfes XXXX (auch: XXXX ), anzusehen. Die Herkunftsregion der Beschwerdeführenden befindet sich offiziell unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung, wobei im Norden und Nordwesten des Gouvernements auch die Syrian National Army (im Folgenden: SNA) weiterhin Einfluss ausübt.
Die Beschwerdeführenden verließen Syrien im Jahr 2018 oder 2019 und hielten sich nachfolgend bis zum Jahr 2024 in der Türkei auf, bevor sie über Griechenland und weitere unbekannte Länder nach Österreich einreisten und hier am 29.04.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Die Beschwerdeführenden sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Mit den Bescheiden vom 02.10.2025 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführenden der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen für jeweils ein Jahr erteilt (Spruchpunkte III.).
Mit Eingaben vom 04.11.2025 erhoben die Beschwerdeführenden jeweils fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. der jeweiligen Bescheide vom 02.10.2025. Die Spruchpunkte II. und III. blieben ausdrücklich unbestritten.
Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden:
In Syrien ereigneten sich Ende November/Anfang Dezember 2024 politische Umbrüche, nachdem Oppositionsgruppen unter der Führung der Hay‘at Tahrir ash-Sham (im Folgenden: HTS) am 17.11.2024 die Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ starteten, welche am 08.12.2024 zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führte. Der Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, wurde am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 wurde die neue syrische Regierung ernannt, die etwa zur Hälfte aus Personen mit Verbindungen zur HTS sowie aus mehreren engen Vertrauten ash-Shara's besteht.
Der Zweitbeschwerdeführer hat in Syrien seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet bzw. nicht in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt. Die Beschwerdeführenden waren nicht für das ehemalige Assad-Regime tätig.
Den Beschwerdeführenden droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht die reale Gefahr einer Verfolgung durch die ehemalige – vom vormaligen Präsidenten Bashar al-Assad geführte – syrische Zentralregierung (im Folgenden: Assad-Regime). Das ehemalige Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes sowie die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst. Dem Zweitbeschwerdeführer droht damit nicht die reale Gefahr einer Einziehung zum Wehrdienst in die (nunmehr aufgelöste) Syrische Arabische Armee bzw. eine Bestrafung aufgrund einer allfälligen Wehrdienstverweigerung.
Den Beschwerdeführenden droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch nicht die reale Gefahr, durch die neue syrische Regierung, durch die (ehemalige) HTS oder durch sonstige Gruppierungen zwangsweise rekrutiert bzw. aus sonstigen Gründen verfolgt zu werden. Eine solche Gefahr droht ihnen auch weder bei ihrer Einreise nach Syrien noch auf dem Weg in ihre Herkunftsregion. Die Beschwerdeführenden haben keine oppositionelle gegnerische Haltung der neuen syrischen Regierung gegenüber verinnerlicht. Die Beschwerdeführenden sind gegenüber der neuen syrischen Regierung oder der (ehemaligen) HTS nicht kritisch in Erscheinung getreten.
Den Beschwerdeführenden droht auch nicht alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt.
Des Weiteren droht der Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht alleine aufgrund ihres Geschlechts konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt.
Ebenso droht den Beschwerdeführenden nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund ihrer illegalen Ausreise oder ihrer Asylantragstellungen im Ausland bzw. einer ihnen hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der ausgereist ist und der im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
2. Beweiswürdigung:
Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführenden:
Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführenden beruhen auf ihren Angaben zu ihren Personen und ihrer Herkunft, in Zusammenschau mit den von ihnen im Verfahren jeweils vorgelegten syrischen Reisepässen im Original, die auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt wurden; die belangte Behörde ging vielmehr vom Feststehen der Identitäten der Beschwerdeführenden aus.
Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin die Mutter des Zweitbeschwerdeführers ist, gründet sich auf die entsprechenden glaubhaften Angaben der Beschwerdeführenden im Verfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den gesprochenen Sprachen, zum Familienstand, zu den Geburts- und Wohnorten der Beschwerdeführenden und zum Verbleib ihrer Familienangehörigen basieren auf den in diesem Zusammenhang im bisherigen Verfahren im Wesentlichen konsistenten und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführenden, die auch seitens der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt wurden.
Die Feststellung zum Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden stützt sich darauf, dass der Zweitbeschwerdeführer dort geboren wurde und sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer dort aufgewachsen sind und bis zu ihrer Ausreise aus Syrien immer in diesem Gebiet gelebt haben.
Die Feststellung betreffend die Gebietskontrolle der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, insbesondere aus der im Länderinformationsblatt im Kapitel „Politische Lage“ abgebildeten Landkarte betreffend die einzelnen Einflussgebiete der jeweiligen Akteure mit Stand 17.02.2026, der zufolge das Gouvernement XXXX unter der Kontrolle der Übergangsregierung bzw. der neuen syrischen Regierung steht (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 13, vom 28.02.2026 [im Folgenden: LIB], S. 10 f), in Zusammenschau mit den Ausführungen im Kapitel „Sicherheitslage“, denen zufolge das Gouvernement XXXX zwar nominell unter der Kontrolle der neuen Behörden steht, die von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppierungen, bekannt als SNA, im Norden und Nordwesten des Gouvernements, insbesondere entlang der türkischen Grenze, aber dennoch weiterhin erheblichen Einfluss ausüben (LIB, S. 63). Auch im aktuellen Bericht der EUAA wird festgehalten, dass die von der Türkei unterstützte SNA, die nun offiziell dem Verteidigungsministerium unterstellt ist, Teile der Gebiete im Norden und Westen des Gouvernements kontrolliert (EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 [im Folgenden: EUAA, Dezember 2025], S. 72). Ebenso gaben die Beschwerdeführenden in ihren mündlichen Verhandlungen am 16.04.2026 an, dass neben der neuen syrischen Regierung auch Fraktionen der Türkei in der Herkunftsregion präsent seien (Verhandlungsprotokoll der Erstbeschwerdeführerin, S. 6; Verhandlungsprotokoll des Zweitbeschwerdeführers, S. 6).
Hinsichtlich des Zeitpunktes der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihren Erstbefragungen zunächst übereinstimmend angaben, Syrien im Jahr 2019 verlassen zu haben. In den nachfolgenden Einvernahmen vor dem BFA am 25.10.2024 gaben die Beschwerdeführenden hingegen an, Syrien im Jahr 2018 verlassen zu haben (Einvernahmeprotokoll der Erstbeschwerdeführerin vom 25.10.2024, S. 5; Einvernahmeprotokoll des Zweitbeschwerdeführers vom 25.10.2024, S. 5). Im Widerspruch dazu gaben sie in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen vom 16.04.2026 nunmehr an, Syrien bereits 2017 verlassen zu haben (Verhandlungsprotokoll der Erstbeschwerdeführerin, S. 6; Verhandlungsprotokoll des Zweitbeschwerdeführers, S. 5 f). Ausgehend von den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 26.09.2025 waren der Grund für die Ausreise aus Syrien aber die Kriegshandlungen und insbesondere der Einmarsch der Türkei im Herkunftsgebiet (Einvernahmeprotokoll der Erstbeschwerdeführerin vom 26.09.2025, S. 9). Die türkische Militäroperation in Afrin fand – wie notorisch bekannt – aber erst Anfang des Jahres 2018 statt, sodass der in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen angegebene Ausreisezeitpunkt nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubhaft ist.
Die Feststellungen zum Aufenthalt in der Türkei, zur Reiseroute und den Asylantragstellungen in Österreich basieren auf den im Wesentlichen konsistenten und glaubhaften Angaben der Beschwerdeführenden im Verfahren und dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführenden ergibt sich zweifelsfrei aus der Einsicht in das österreichische Strafregister.
Die Feststellungen zu den angefochtenen Bescheiden und zum Umfang der dagegen jeweils erhobenen Beschwerden gründen sich ebenfalls auf den Akteninhalt.
Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden:
Zur Gefahr einer Verfolgung durch das ehemalige syrische Assad-Regime:
Die Erstbeschwerdeführerin brachte in ihrer Erstbefragung zu ihren Fluchtgründen u.a. vor, dass der Zweitbeschwerdeführer schon bald zum syrischen Militär einberufen werde.
Die Feststellungen, dass der Zweitbeschwerdeführer seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt hat und auch weder für das ehemalige Assad-Regime tätig war, noch in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient hat, gründen sich insbesondere auf die diesbezüglichen Angaben des Zweitbeschwerdeführers vor dem BFA, in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer Syrien im Alter von etwa XXXX oder XXXX Jahren verlassen hat. So gab der Zweitbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 25.10.2024 an, dass er seinen Grundwehrdienst noch nicht abgeleistet habe und er auch kein Militärbuch erhalten habe, weil er noch zu jung gewesen sei, als er Syrien verlassen habe. Darüber hinaus habe er keinen Einberufungsbefehl erhalten und sei von keiner Seite aufgefordert worden, eine Waffe zu tragen und sich an kriegerischen Auseinandersetzungen zu beteiligen (Einvernahmeprotokoll des Zweitbeschwerdeführers vom 25.10.2024, S. 8). Auch sonst haben sich keine Hinweise ergeben, dass der Zweitbeschwerdeführer oder auch die Erstbeschwerdeführerin in irgendeiner Weise für das ehemalige Assad-Regime tätig gewesen wären oder in einer Verbindung zu diesem stehen würden bzw. gestanden wären.
Die Feststellungen zu den politischen Umbrüchen in Syrien Ende November/Anfang Dezember 2024 und zur neuen syrischen Regierung gründen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (vgl. LIB, S. 2 f).
Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, starteten Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Assad-Regime und nahmen innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens ein. Am 08.12.2024 drangen Kämpfer in die Hauptstadt Damaskus ein und die Oppositionskräfte erklärten die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Bashar Al-Assad floh aus Damaskus (LIB, S. 2 f). Noch vor seiner Flucht löste al-Assad die Syrische Arabische Armee per Befehl auf. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Auch die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes wurden aufgelöst (LIB, S. 163). Seither bestehen in Syrien nur mehr bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln, welche sporadische Angriffe auf Regierungstruppen und Sicherheitskräfte der (vormaligen) Übergangsregierung bzw. der nunmehr neuen syrischen Regierung verüben sowie gegen die syrische Armee agitieren und versuchen, das Land zu destabilisieren (LIB, S. 11, 54, 129 und 181).
Ausgehend von diesen Länderberichten bestehen damit in Syrien zwar weiterhin zersplitterte Gruppierungen von Überresten des Assad-Regimes. Diese Regimeüberbleibsel sind aber nicht mehr dazu in der Lage, staatliche Strukturen aufzubauen bzw. über einen bestimmten Teil des Staatsgebietes kontrolliert und effektiv die Macht auszuüben und somit die Staatsgewalt zu repräsentieren.
Insgesamt verfügt das ehemalige Assad-Regime – unter Zugrundelegung der Länderberichte – daher nicht über eine solche Kapazität und Präsenz in Syrien, die eine aktuell bestehende, konkret und individuell die Person der Beschwerdeführenden betreffende Verfolgungsgefahr nahelegen würde. Im Besonderen ist damit auch eine dem Zweitbeschwerdeführer von Seiten des ehemaligen Assad-Regimes drohende Rekrutierung oder eine Bestrafung wegen einer allfälligen Wehrdienstverweigerung im Falle einer Rückkehr des Zweitbeschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet nicht anzunehmen, da die Syrische Arabische Armee – ausgehend von den Länderberichten – aufgelöst wurde.
Dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Einreise nach Syrien und Weiterreise in ihre Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung durch das ehemalige syrische Assad-Regime ausgesetzt wären, ist daher ebenfalls nicht anzunehmen, da dieses keine Gebietskontrolle mehr ausübt und die Regimeüberbleibsel zersplittert sind.
Zur Gefahr einer Rekrutierung und Verfolgung durch die neue syrische Regierung, durch Kräfte der (ehemaligen) HTS oder durch sonstige Gruppierungen:
Den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten ist des Weiteren auch keine dem Zweitbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr einer Rekrutierung durch die neue syrische Regierung, durch die (ehemalige) HTS oder durch sonstige Gruppierungen zu entnehmen.
Denn wie sich aus den Länderinformationen ergibt, wurde die Syrische Arabische Armee noch von Bashar al-Assad vor seiner Flucht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Der nunmehrige Übergangspräsident und Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, kündigte in der Folge in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Auch in einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (LIB, S. 163). Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert (LIB, S. 165).
Festgehalten sei daher, dass die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft wurde und die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werden soll. Zwar ist den Länderinformationen weiters zu entnehmen, dass laut syrischen Medien die neue syrische Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert (LIB, S. 165). Ein zwangsweises Vorgehen ist in den Länderberichten in diesem Zusammenhang allerdings nicht beschrieben. Vielmehr wird im Länderinformationsblatt ausgeführt, dass es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen gab und die neue syrische Regierung bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert hatte (LIB, S. 163 und 165). Zwar wurde – ausgehend von den Länderinformationen – Ende Februar 2025 auf Facebook-Seiten die Behauptung verbreitet, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt, und diese anschließend nach Südsyrien zu verlegen, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung gekommen war. Die neue syrische Regierung dementierte aber die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus und führte aus, die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (LIB, S. 164 f).
In Gesamtschau sind den vorliegenden Länderinformationen damit keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein zwangsweises Vorgehen der neuen syrischen Regierung bei der Einziehung zur Armee zu entnehmen. Nun brachte der Zweitbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 26.09.2025 zwar vor, er fürchte u.a. eine Einziehung durch die Araber (gemeint wohl: die neue syrische Regierung). Dieses Vorbringen konkretisierte der Zweitbeschwerdeführer aber nicht näher und führte er insbesondere auch in seiner Beschwerde keine Länderberichte ins Treffen, die eine Einziehung seiner Person nahelegen würden. Eine dem Zweitbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion drohende Zwangsrekrutierung in die Armee der neuen syrischen Regierung ist damit nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Darüber hinaus ist unter Zugrundelegung der Länderberichtslage auch eine zwangsweise Rekrutierung des Zweitbeschwerdeführers durch bewaffnete Gruppierungen – etwa die (ehemalige) HTS – im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet nicht maßgeblich wahrscheinlich. So wurde die HTS – ausgehend von den Länderberichten – zwischenzeitlich offiziell aufgelöst (LIB, S. 131). Es wird nicht verkannt, dass die hinter der HTS stehenden Kräfte weiterhin existent sind. Den Länderinformationen sind allerdings keine Berichte von Zwangsrekrutierungen durch die (offiziell aufgelöste) HTS zu entnehmen. Ebenso ergeben sich bezogen auf das Herkunftsgebiet des Zweitbeschwerdeführers auch keine Berichte bezüglich Rekrutierungen durch sonstige bewaffnete Gruppierungen, wie etwa die Syrian National Army (SNA; vormals: Freie Syrische Armee [FSA]). Die vom Zweitbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 26.09.2025 eingewendete Befürchtung hinsichtlich einer Einziehung durch die Türken geht damit ebenfalls ins Leere, besonders da der Zweitbeschwerdeführer auch diesbezüglich in seiner Beschwerde keine entsprechenden Länderberichte ins Verfahren einführte, welche eine solche Gefährdung untermauern würden.
Abgesehen davon wendete der Zweitbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 26.09.2025 auch noch eine mögliche Einziehung durch die Kurden ein. In diesem Zusammenhang sei aber festgehalten, dass den Länderinformationen keine Präsenz der kurdischen Milizen im Herkunftsgebiet des Zweitbeschwerdeführers zu entnehmen ist, sodass schon aus diesem Grund eine Einziehung des Zweitbeschwerdeführers von Seiten der kurdischen SDF nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die syrische Regierung und die SDF – ausgehend von den Länderinformationen – am 30.01.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben (LIB, S. 13). Nach der Vereinbarung vom 30.01.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (LIB, S. 14). Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichtslage ist festzuhalten, dass eine schrittweise Integration der SDF, einschließlich ihrer Kampfverbände, in die Strukturen der neuen syrischen Staatsgewalt im Gange ist. Auch mit Blick auf die derzeit stattfindende Integration der SDF in die Strukturen der neuen syrischen Regierung ist damit eine Rekrutierung des Zweitbeschwerdeführers durch kurdische Milizen nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Darüber hinaus sei festgehalten, dass den Schilderungen der Beschwerdeführenden auch keine Gefahr einer Verfolgung ihrer Personen durch die neue syrische Regierung, die (ehemalige) HTS oder eine sonstige bewaffnete Gruppierung im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet in Syrien zu entnehmen ist. Insbesondere brachten die Beschwerdeführenden im gesamten Verfahren keine glaubhaften Berührungspunkte mit der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung vor, anhand derer auf das Bestehen einer Gefahrenlage im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr Herkunftsgebiet geschlossen werden könnte. Vielmehr gaben die Beschwerdeführenden in ihren Einvernahmen vor dem BFA am 25.10.2024 an, dass sie nie Kontakt zu Islamisten gehabt hätten und weder sie selbst noch ihre Familienangehörigen je persönlich bedroht oder verfolgt worden seien (Einvernahmeprotokoll der Erstbeschwerdeführerin vom 25.10.2024, S. 8 f; Einvernahmeprotokoll des Zweitbeschwerdeführers vom 25.10.2024, S. 8).
Des Weiteren haben sich unter Berücksichtigung der nunmehrigen Länderberichtslage im Verfahren auch keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, welche auf eine erhöhte Gefährdungslage der Beschwerdeführenden schließen lassen würden.
Nun wird in den hier zugrunde gelegten Länderinformationen zwar von willkürlichen Verhaftungen und Hinrichtungen berichtet, auch wenn grundsätzlich umfangreiche Versöhnungsprozesse in Gang gesetzt wurden. So zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 08.12.2024 und 08.01.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten (LIB, S. 185). Weiters dokumentierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen (LIB, S. 144). Ausgehend von den Länderberichten richten sich bewaffnete Angriffe aber insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft und ereignen sich insbesondere in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Homs, Hama und Suweida. Besonders betroffen sind die Provinzen, die das Kernland des ehemaligen Assad-Regimes darstellten (vgl. etwa LIB, S. 181 ff). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben. Insbesondere ehemalige Soldaten und hochrangige Offiziere der Syrischen Arabischen Armee, Personen, die in Nachrichtendiensten tätig waren, und Personen, von denen angenommen wird, dass sie an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sind einem erheblich höheren Risiko ausgesetzt, verhaftet oder angegriffen zu werden (LIB, S. 206). So wurden etwa auch Checkpoints installiert, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (LIB, S. 323). Razzien und Festnahmen fokussierten sich auf die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus, und richteten sich gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte (LIB, S. 144). Die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, scheinen sich damit gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten.
Eine den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr ist jedoch nicht anzunehmen. Denn wie oben bereits ausgeführt wurde, hat der Zweitbeschwerdeführer seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt. Weder er noch die Erstbeschwerdeführerin waren für das ehemalige Assad-Regime tätig. Des Weiteren stammen die Beschwerdeführenden auch nicht aus einem der Kerngebiete des ehemaligen Assad-Regimes – Latakia oder Tartus. Die Länderberichte dokumentieren willkürliche Verhaftungen von bloß vermeintlichen Anhängern des ehemaligen Assad-Regimes nur vereinzelt und zudem in den Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus, wohin die Beschwerdeführenden nicht zurückkehren und woher sie nicht stammen. Dass die Beschwerdeführenden von derartigen Übergriffen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen wären, ist mangels jeglicher Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime und mangels Herkunft aus einem Kerngebiet des ehemaligen Assad-Regimes nicht anzunehmen.
Es ist daher auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimatregion unterstellt werden könnte, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes zu sein und sie Opfer einer Vergeltungsaktion von Anhängern der neuen syrischen Regierung werden könnten.
Insbesondere haben die Beschwerdeführenden auch nicht glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass sie der neuen syrischen Regierung bzw. der (ehemaligen) HTS tatsächlich politisch oppositionell gesinnt sind. So ist den Schilderungen der Beschwerdeführenden im Verfahren keine Ablehnung der neuen syrischen Regierung oder der ehemaligen HTS zu entnehmen. Zwar gab die Erstbeschwerdeführerin in ihrer mündlichen Verhandlung vom 16.04.2026 an, dass die terroristischen Fraktionen der neuen Regierung nicht den Islam vertreten würden, sondern diese nur Terroristen seien (Verhandlungsprotokoll der Erstbeschwerdeführerin, S. 7). Dieses lediglich vage gehaltene und nicht näher konkretisierte Vorbringen ist jedoch nicht dazu geeignet, eine tiefgreifende Ablehnung gegenüber der neuen syrischen Regierung ausreichend nachvollziehbar darzutun, besonders da sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für eine politische Betätigung der Erstbeschwerdeführerin oder auch des Zweitbeschwerdeführers ergeben haben. Vielmehr haben die Beschwerdeführenden die Fragen, ob sie sich jemals politisch betätigt hätten oder sie Mitglieder in einer politischen Partei (gewesen) seien, in ihren Einvernahmen vor dem BFA am 25.10.2024 und am 26.09.2025 jeweils ausdrücklich verneint (Einvernahmeprotokoll der Erstbeschwerdeführerin vom 25.10.2024, S. 7 f; Einvernahmeprotokoll der Erstbeschwerdeführerin vom 26.09.2025, S. 8; Einvernahmeprotokoll des Zweitbeschwerdeführers vom 25.10.2024, S. 7; Einvernahmeprotokoll des Zweitbeschwerdeführers vom 26.09.2025, S. 8).
Hinsichtlich des weiteren Einwandes der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 26.09.2025, dass sie ihr Ex-Mann im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht in Ruhe lassen würde, weil sie sich damals wegen Problemen hätten scheiden lassen, sei schließlich festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin dieses Vorbringen im weiteren Verfahren nicht näher konkretisierte und aus diesen vage gehaltenen Ausführungen damit keine aktuelle Bedrohungslage abzuleiten ist; im Übrigen wird einer allfälligen Gefährdung durch Privatpersonen bereits durch den der Erstbeschwerdeführerin zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen.
Zur behaupteten Verfolgungsgefährdung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit:
Darüber hinaus wendeten die Beschwerdeführenden in ihren Beschwerden und in ihren Stellungnahmen vom 13.04.2026 noch ein, dass Einheiten der türkischen Armee und die mit ihnen verbündete Freie Syrische Armee (FSA) im März/April 2018 die zuvor kurdisch kontrollierte Stadt Afrin eingenommen hätten. Die FSA habe das Eigentum kurdischer Zivilist:innen in Afrin beschlagnahmt, zerstört und geplündert und die Menschenrechtssituation in Afrin sei schlecht. Es werde von Menschenrechtsverletzungen, wie Morden, Plünderungen, Vergewaltigungen und Enteignungen, durch mit der Türkei verbündete Gruppen berichtet, die sich vor allem gegen Kurd:innen richten würden. Weiterhin komme es zu Übergriffen, wie willkürliche Festnahmen, Entführungen, sowie Folter und Misshandlungen gegen Zivilist:innen, vorwiegend kurdischer Herkunft in Afrin und Ras al Ain (Kobane). Inhaftierte Frauen seien Berichten zufolge Vergewaltigungen und sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen und einige seien entführt und zur Heirat gezwungen worden. Die Sicherheitslage für Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden sei nach wie vor als äußerst prekär einzustufen. Insbesondere komme es zu erheblichen Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen gegen Kurd:innen. Die gegen Kurd:innen gerichteten Handlungen müssten aufgrund ihrer Häufigkeit und Intensivität als asylrelevante Verfolgungshandlungen qualifiziert werden.
Dem ist aber entgegenzuhalten, dass den zur Verfügung stehenden und hier zugrunde gelegten Länderinformationen keine aktuell bestehende, systematische und spezifische Verfolgung sämtlicher im Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden aufhältigen Angehörigen der kurdischen Volksgruppe zu entnehmen ist.
Wie dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, ist die kurdische Minderheit zwar seit Jahrzehnten staatlicher Diskriminierung ausgesetzt, darunter Einschränkungen der kurdischen Sprache durch das Assad-Regime und die Verfolgung kurdischer Aktivisten. Die aufeinanderfolgenden Regierungen haben die kurdische Identität nicht anerkannt und der Staat hat sie daran gehindert, die kurdische Sprache in ihren Schulen oder in Zeitungen und Büchern zu verwenden. Insbesondere infolge der Militäroperationen der Türkei in den Jahren 2018 und 2019 hat sich die Lage der kurdischen Minderheit in den besetzten Gebieten (Afrin, Ra’s al-’Ain und Tall Abyad) rapide und erheblich verschlechtert, da sie kontinuierlich Schikanen und Demütigungen durch türkische Streitkräfte und mit ihr verbündeten Gruppierungen ausgesetzt ist (LIB, S. 231 f). Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. Human Rights Watch hat festgestellt, dass die SNA und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter begangen und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben (LIB, S. 186).
Wie der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Vorgängerversion des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation in der Version 12 vom 08.05.2025 auf Seite 170 zu entnehmen ist, dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) 2024 in den von der SNA kontrollierten Gebieten 863 Verhaftungen, darunter 39 Frauen und 19 Kinder. Der am häufigsten genannte Grund für diese Verhaftungen war die "Kommunikation mit den Kurdischen Kräften, Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF), der Autonomen Administration oder IS-Zellen".
Auch während und nach der Operation Morgenröte der Freiheit (Dawn of Freedom), die am 30.11.2024 durch die von der Türkei unterstützten Gruppierungen der SNA gestartet wurde, wurden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, wie standrechtliche Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen, Folter und die Beschlagnahmung oder Plünderung von Eigentum in den Städten Manbij, Tall Rif’at und Shabha in Aleppo dokumentiert. Trotz Vereinbarungen mit den SDF bezüglich der Evakuierung von Zivilist:innen kam es ab 01.12.2024 zu Übergriffen von Angehörigen der SNA auf Zivilist:innen, die aus den von der SNA eingenommenen Ortschaften flohen. Mehrere Zivilist:innen wurden getötet und weitere willkürlich festgenommen. Viele kurdische Familien wurden gezwungen, ihre Häuser zu verlassen und in verschiedene Gebiete im Norden Syriens zu fliehen, um den Folgen der militärischen Eskalation in der Region zu entkommen. Zu den dokumentierten Verstößen zählten auch die Tötung von Zivilist:innen in den Konvois der Vertriebenen aufgrund angeblicher Verbindungen zu den Syrischen Demokratischen Kräften sowie Schläge, Folter, Beschlagnahmung von Eigentum, Demütigungen und Einschüchterungen mit Waffengewalt. Seitdem Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA Ende 2024 die Stadt Manbij im östlichen Umland von Aleppo unter ihre Kontrolle gebracht haben, kam es zu mehreren Vorfällen, bei denen Häuser und Grundstücke beschlagnahmt wurden. Insgesamt dokumentierte die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte die Vertreibung von 3.824 kurdischen Familien in verschiedenen syrischen Regionen (LIB, S. 187 f und 233 f).
Aufgrund von Zeugenaussagen und Berichten aus der Region befindet sich Afrin in einer kritischen rechtlichen und humanitären Lage, die durch anhaltende Verstöße bewaffneter Gruppen – gedeckt von offizieller Seite – gekennzeichnet ist. Dies fördert Straflosigkeit und untergräbt die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte (LIB, S. 188). SNA-Gruppierungen, die in die neue syrische Armee integriert wurden, wie die Suleiman-Shah-Division und die Hamza-Division, können sich nun frei im ganzen Land bewegen. Dies erleichtert Übergriffe auf Kurden aus Afrin außerhalb der Stadt. Es gibt zahlreiche Berichte über Misshandlungen auf der Straße zwischen Aleppo und Afrin. Die Verstöße bestehen unvermindert fort (LIB, S. 186 f). Es wurden Fälle von Verhaftungen basierend auf ethnischen Gesichtspunkten festgestellt, die sich auf die Gebiete unter der Kontrolle der SNA konzentrierten und ohne gerichtlichen Beschluss oder Einbezug der Polizei oder klarformulierten Beschuldigungen durchgeführt wurden. Personen wurden in Dörfern in der Umgebung von Afrin verhaftet, weil ihnen Zusammenarbeit mit den SDF vorgeworfen wurde (LIB, S. 186). Auch kam es etwa bei Feierlichkeiten zum kurdischen Newroz-Fest im März 2025 zu Razzien der Militärpolizei in kurdischen Dörfern in Afrin, bei denen Menschen verhaftet wurden, die Feuerwerkskörper abfeuerten. Eine Person wurde verhaftet, weil sie kurdische Flaggen verkauft hatte (LIB, S. 188). Mitglieder eines gemeinsamen Checkpoints der Allgemeinen Sicherheitskräfte und Gruppierungen der SNA in der Stadt Deir Hafer im Osten des Gouvernements Aleppo nahmen einen Zivilisten fest, der aus der Region Afrin vertrieben worden war, als er in einem Bus in Richtung Aleppo unterwegs war. Ihm wurde vorgeworfen, Fotos mit Bezug zur SDF auf seinem Mobiltelefon gespeichert zu haben. Angehörige der SNA-Gruppierungen al-Amshat und al-Hamzat haben drei Zivilisten verhaftet, die auf dem Weg nach Aleppo waren, unter dem Vorwand, mit der DAANES zu kooperieren. Des Weiteren haben im Juni 2025 mehrere Bewaffnete, die den Gruppierungen al-Amshat und al-Hamzat angehören, das kurdische Dorf an-Nairabiya in Nord-Aleppo gestürmt. Angeblich suchten sie nach Personen, denen Verbindungen zur vorher dort operierenden DAANES nachgesagt wurden. Ebenso haben Mitglieder der al-Amshat- und al-Hamzat-Brigaden, unterstützt von Kräften der Allgemeinen Sicherheit, am 06., 09. und 10.10.2025, acht Kurden aus rassistischen und religiös motivierten Gründen in den Städten Tal Hasel und Tal Aren im östlichen Umland von Aleppo sowie im Stadtviertel Sheikh Maqsoud in Aleppo-Stadt festgenommen. Die Verhafteten wurden geschlagen und beleidigt (LIB, S. 234 f).
Auch die Erstbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer mündlichen Verhandlung vom 16.04.2026 an, dass Kurden in Syrien keine Rechte hätten. Kurden dürften ihre Sprache nicht sprechen, die kurdische Fahne nicht hissen und die kurdischen Frauen würden von den dortigen Fraktionen schlecht behandelt (Verhandlungsprotokoll der Erstbeschwerdeführerin, S. 7 f). Bereits in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 25.10.2024 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass die Kurden in Afrin von der freien Armee angegriffen würden und es dort allgemein gefährlich sei (Einvernahmeprotokoll der Erstbeschwerdeführerin vom 25.10.2024, S. 9). Auch der Zweitbeschwerdeführer gab in seiner mündlichen Verhandlung vom 16.04.2026 an, er habe Angst vor den Arabern, weil er Kurde sei. Sie (gemeint wohl: die Araber) seien Rassisten, würden die Kurden nicht mögen und hätten ihre Häuser und Besitztümer besetzt (Verhandlungsprotokoll des Zweitbeschwerdeführers, S. 7).
Vor dem Hintergrund dieser Länderinformationen und dem Vorbringen der Beschwerdeführenden sei damit festgehalten, dass sich Angehörige der kurdischen Volksgruppe in den Einflussgebieten der SNA bzw. der mit ihr verbündeten türkischen Truppen mit einer Vielzahl von Diskriminierungen konfrontiert sehen bzw. sahen und Angehörige der kurdischen Bevölkerung auch immer wieder Ziel von Misshandlungen seitens der SNA werden bzw. wurden.
Wie dem EUAA-Bericht „Country Focus: Syria“ vom Juli 2025 (vgl. zu den folgenden Ausführungen den EUAA-Bericht, Country Focus: Syria, Juli 2025 [im Folgenden: EUAA, Juli 2025], S. 40 ff) zu entnehmen ist, versprach der neue syrische Präsident Ahmed ash-Shara’ bei einem Besuch in Afrin Mitte Februar 2025 aber, die Autorität der neuen Regierung in der Region auszuweiten und Verstöße wie willkürliche Verhaftungen, Erpressung, Beschlagnahmung von Eigentum und Abholzung zu beenden, die von den von der Türkei unterstützten SNA-Fraktionen begangen wurden. Berichten zufolge haben pro-türkische Gruppen ihre militärische Präsenz in Afrin seit April 2025 reduziert, wobei jedoch festgehalten wurde, dass die Entfernung der von der Türkei unterstützten Milizen aufgrund der Unterstützung der Türkei für ash-Shara’ weiterhin schwierig sei. Im April 2025 wurde berichtet, dass trotz offizieller Ankündigungen über die Auflösung der SNA-Fraktionen diese Gruppen, darunter auch die mit ihnen verbundene Militärpolizei, weiterhin in Afrin aktiv seien und einige ihrer Mitglieder an andere Orte verlegt worden seien. Zwar seien – einer Quelle aus Mai 2025 zufolge – die meisten SNA-Kontrollpunkte abgebaut worden, die Fraktionen würden jedoch weiterhin von ihren früheren Stützpunkten aus operieren. Dennoch wurden – Berichten zufolge – bis Ende Mai 2025 viele Siedlungen in Afrin aufgegeben, nachdem Familien der SNA weggezogen waren.
Hingegen begannen kurdische Familien, die seit 2018 aus Afrin und anderen Gebieten, die von der türkischen Militäroperation „Olivenzweig” betroffen waren, vertrieben worden waren, nach dem Regierungswechsel in ihre Dörfer zurückzukehren. Anfang April 2025 wurde berichtet, dass mehr als 20.000 kurdische Familien zurückgekehrt seien. Einer weiteren Quelle zufolge sei die Zahl der Rückkehrer nach Afrin im April 2025 gestiegen, auch wenn die anhaltende Präsenz von SNA-Milizen in Afrin kurdische Binnenvertriebene daran hindern würde, zurückzukehren. Ende April 2025 wurde berichtet, dass in einige Dörfer bis zu 90 % der ehemaligen Bewohner zurückgekehrt seien, wobei die Rückkehrquoten in der Region variieren würden.
Nicht unberücksichtigt bleibt, dass sich die kurdische Bevölkerung im Norden von Aleppo weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt sieht. So waren einige Vertriebene, die versuchten nach Afrin zurückzukehren, von wo sie im Zuge der Operation Olive Branch (Olivenzweig) im Jahr 2018 gewaltsam vertrieben wurden, Menschenrechtsverstößen ausgesetzt, darunter die illegale Besetzung ihrer Häuser, Erpressungsforderungen, diese zu verlassen, und der Diebstahl ihrer Habseligkeiten (LIB, S. 188). Viele kurdische Rückkehrer hatten Schwierigkeiten, ihre Häuser zurückzubekommen, bzw. sind sie oft zu Zahlungen aufgefordert worden, um diese zurückzubekommen. Zusätzlich zu Verletzungen von Haus-, Land- und Eigentumsrechten sowie „potenziellen Spannungen mit den Aufnahmegemeinden“ während der Rückkehr in den Norden Aleppos ist Kurd:innen auch kontinuierlich der Zugang zu zivilen Dokumenten und grundlegenden Dienstleistungen verweigert worden. Im Januar und Februar 2025 hat die Militärpolizei und die Suleiman-Shah-Brigade (al-Amshat) in Afrin Personen festgenommen, darunter auch Menschen, die in das Gebiet zurückgekehrt sind, wobei es in einigen Fällen zu Erpressungen gekommen war, um die Freilassung der Festgenommenen zu erwirken. Zwar gingen die Verhaftungen durch die SNA im März laut Berichten zurück, dennoch blieben Hunderte von Menschen in von der SNA betriebenen Gefängnissen inhaftiert, darunter eine große Anzahl an kurdischen Häftlingen. Des Weiteren wurde im April 2025 berichtet, dass die Ahrar al-Sharqiya-Fraktion der SNA in Rajo im Bezirk Afrin Ladenbesitzer erpresst und Eigentum von Vertriebenen beschlagnahmt hat (EUAA, Juli 2025, S. 41 f). Darüber hinaus verkündete das Verteidigungsministerium Ende April 2025 zwar, dass die von der Türkei unterstützten Gruppierungen ihre militärischen Stellungen und Checkpoints in Afrin verlassen haben, als Folge der Vereinbarung zwischen Damaskus und der DAANES am 10.03.2025. Berichten zufolge kamen die Gruppierungen aber zurück und verhafteten 150 Personen, die den Abzug gefeiert hatten und verlangten Lösegeld für ihre Freilassung. Während viele arabische Siedler Afrin verlassen und viele kurdische Einwohner zurückkehren, sind Diebstahl und Zerstörung von Eigentum ein ernstes Problem (LIB, S. 188). Auch im aktuellen EUAA-Bericht aus Dezember 2025 wird festgehalten, dass die SNA in schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in den von ihr kontrollierten Gebieten verwickelt war, darunter willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen, die aus von den SDF kontrollierten Gebieten kommen, oft mit Vorwänden wie angeblicher Zugehörigkeit zur PKK, zur SDF oder zur Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES). Es gab auch willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen aus „ethnischer“ Motivation in von der SNA kontrollierten Teilen der Provinz Aleppo. Berichte beschreiben zudem Hinrichtungen, Tötungen und Folter, die sich gegen Personen richten, die den SDF, der YPG oder der Asayish angehören (EUAA, Dezember 2025, S. 42).
Doch wird im Länderinformationsblatt weiters festgehalten, dass die ruckläufigen Zahlen der willkürlichen Verhaftungen insgesamt darauf hindeuten, dass die Übergriffe gegen Kurd:innen in Afrin zurückgehen. So kam es in Afrin seit Dezember 2024 zu mehreren willkürlichen Verhaftungen, die meisten davon im Dezember mit 145 Bewohnern, sowie im Jänner 2025 mit 29 und im Februar 2025 mit 53 Personen. Hingegen wurden im März 2025 nur mehr elf Personen, im April 2025 fünf, im Mai 2025 vier und im Juni 2025 acht Personen willkürlich verhaftet. Dieser Rückgang könnte auf den offiziellen Einzug der Allgemeinen Sicherheit in Afrin am 07.02.2025 und auf die Vereinbarung vom 10.03.2025 zwischen den SDF und der syrischen Zentralregierung zurückzuführen sein, in der sich beide Seiten dazu verpflichtet haben, sicherzustellen, dass alle vertriebenen Syrer:innen in ihre Städte und Dörfer zurückkehren können und vom syrischen Staat geschützt werden (LIB, S. 189).
Auch wenn sich die Lage für Kurd:innen in den Einflussgebieten der SNA bzw. der türkischen Truppen im Norden Syriens allgemein verschärft darstellen mag, ergeben sich aus den angeführten Länderberichten damit dennoch keine hinreichenden Anhaltspunkte einer systematischen und generellen Verfolgung sämtlicher in diesem Gebiet aufhältiger Kurd:innen. Im Besonderen spricht auch der Umstand, dass bereits mit Anfang April 2024 über 20.000 kurdische Familien in die in Rede stehenden Gebiete im Norden von Aleppo zurückgekehrt sind, gegen eine derartige systematische Verfolgung, zumal – trotz dieser großen Anzahl an kurdischen Rückkehrenden – nicht von weitverbreiteten oder umfassenden Menschenrechtsverletzungen von Kurd:innen berichtet wurde, sondern vielmehr die Fälle von willkürlichen Verhaftungen ab März 2025 deutlich abgenommen haben.
Hierbei wird nicht verkannt, dass die EUAA in ihrer aktuellen Risikobewertung nach wie vor zu dem Ergebnis kommt, dass Kurd:innen aus Gebieten unter der Kontrolle der SNA besonders gefährdet sind, insbesondere jene, die aus den von den SDF kontrollierten Gebieten zurückkehren (vgl. EUAA, Dezember 2025, S. 42). Darüber hinaus benötigen nach Auffassung von UNHCR auch Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner SNA-naher bewaffneter Gruppen sind – einschließlich kurdischer und jesidischer Zivilpersonen – und sich in Gebieten aufhalten, die de facto unter der Kontrolle dieser Gruppen stehen, „je nach den Umständen des Einzelfalls“ aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung sowie ihrer ethnischen Zugehörigkeit und/oder Religion wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, S. 150 ff).
Unter Berücksichtigung der im EUAA-Bericht aus Juli 2025 und im aktuellen Länderinformationsblatt dargestellten Länderinformationslage, welche – wie ausgeführt – von der Rückkehr von vielen kurdischen Familien in die SNA-Gebiete, aber von keinen weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen gegen Kurd:innen, sondern vielmehr von einem Rückgang der willkürlichen Verhaftungen berichtet, ist insgesamt aber keine systematische und generelle Verfolgung sämtlicher in diesem Gebiet aufhältiger Kurd:innen erkennbar.
In Gesamtschau mag damit je nach den Umständen des Einzelfalles für Kurd:innen in den Einflussgebieten der SNA zwar durchaus ein erhöhtes individuelles Verfolgungsrisiko gegeben sein. Bezogen auf den konkreten Fall der Beschwerdeführenden haben sich aber keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefährdungslage bzw. für die Verwirklichung eines solchen erhöhten Risikos ergeben, besonders da sie im Verfahren auch keine Berührungspunkte mit der SNA schilderten und sich damit keine Anhaltspunkte ergeben habe, dass sie bislang bereits ins Visier der SNA geraten wären. Vielmehr gab die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 26.09.2025 an, dass weder sie noch ihre Familienangehörigen je Kontakt mit türkischen Soldaten oder deren assoziierten Kämpfern gehabt hätten (Einvernahmeprotokoll der Erstbeschwerdeführerin vom 26.09.2025, S. 10). Darüber hinaus haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdeführenden Verbindungen zu den SDF oder sonstigen kurdischen Einheiten oder Milizen hätten, und die Beschwerdeführenden kehren auch nicht aus einem vormals von den SDF kontrollierten Gebiet zurück, sodass auch nicht anzunehmen ist, dass ihnen eine Verbindung zur PKK, zur SDF oder zur ehemals Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) unterstellt werden würde.
Abgesehen davon sei festgehalten, dass die Beschwerdeführenden auch keine bisher stattgefunden habenden Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit behaupteten, vielmehr verneinten die Beschwerdeführenden in ihren Einvernahmen vor dem BFA am 25.10.2024 und am 26.09.2025 die jeweiligen Fragen, ob sie in ihrem Herkunftsstaat jemals irgendwelche Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt hätten, ausdrücklich (Einvernahmeprotokoll der Erstbeschwerdeführerin vom 25.10.2024, S. 8; Einvernahmeprotokoll der Erstbeschwerdeführerin vom 26.09.2025, S. 9; Einvernahmeprotokoll des Zweitbeschwerdeführers vom 25.10.2024, S. 7; Einvernahmeprotokoll des Zweitbeschwerdeführers vom 26.09.2025, S. 8). Insbesondere waren auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihren mündlichen Verhandlungen vom 16.04.2026, wonach die Kurden in Syrien keine Rechte hätten, weil sie ihre Sprache nicht sprechen und die kurdische Fahne nicht hissen dürften, bzw. kurdische Frauen von den dortigen Fraktionen schlecht behandelt würden und die Araber Rassisten seien und die Kurden nicht mögen würden, lediglich vage und allgemein gehalten, ohne eine ihnen im Falle einer Rückkehr drohende konkrete Gefährdungslage hinreichend darzutun. Zwar gab der Zweitbeschwerdeführer in seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung weiters an, dass sie (gemeint wohl: die Araber) ihr Haus und ihre Besitztümer besetzt hätten. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass der Zweitbeschwerdeführer dieses Vorbringen auf seine konkrete Familie bezog, zumal er in weiterer Folge selbst angab, er wisse nicht, ob sein Vater weiterhin in seinem Elternhaus bzw. in dem Haus in dem er aufgewachsen sei, wohne (Verhandlungsprotokoll des Zweitbeschwerdeführers, S. 8). Das Vorliegen von individuellen Risikofaktoren wurde damit von den Beschwerdeführenden ebenfalls nicht hinreichend behauptet. Insbesondere ist anhand der Länderinformationen auch keine maßgeblich erhöhte Gefährdungslage in Bezug auf kurdische Frauen auszumachen und brachten die Beschwerdeführenden im Verfahren auch keine entsprechenden Länderberichte in Vorlage, welche eine derartige Bedrohungslage hinreichend untermauern könnten.
Im Übrigen brachten die Beschwerdeführenden auch in Bezug auf ihre nach wie vor in Syrien aufhältigen Familienangehörigen keine konkrete und individuelle Gefährdung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit vor. Vielmehr verneinten die Beschwerdeführenden die Frage, ob ihre Familienangehörigen je persönlich bedroht oder verfolgt worden seien (Einvernahmeprotokoll der Erstbeschwerdeführerin vom 25.10.2024, S. 9; Einvernahmeprotokoll des Zweitbeschwerdeführers vom 25.10.2024, S. 8). In der Einvernahme vor dem BFA am 26.09.2025 gab die Erstbeschwerdeführerin zwar weiters an, ihr Bruder habe zu den seit dem Sturz des Assad-Regimes geänderten Verhältnissen gesagt, dass es lauter Islamisten und Terroristen seien und sie sich als Kurden nicht sicher fühlen würden (Einvernahmeprotokoll der Erstbeschwerdeführerin vom 26.09.2025, S. 5 f). Dieses lediglich allgemein gehaltene Vorbringen ist allerdings gleichsam nicht dazu geeignet, eine individuelle und konkrete Betroffenheit ihrer Verwandten darzutun, zumal die Erstbeschwerdeführerin in der Folge selbst angab, dass ihre Verwandten keine konkreten Probleme hätten, sondern nur aufgrund der allgemeinen Lage (Einvernahmeprotokoll der Erstbeschwerdeführerin vom 26.09.2025, S. 6). Schließlich gab die Erstbeschwerdeführerin in ihrer mündlichen Verhandlung vom 16.04.2026 auch an, ihr in Syrien lebender Bruder sei gemeinsam mit dessen Familie wieder in das Nahe der Stadt XXXX gelegene Dorf XXXX (auch: XXXX ) zurückgekehrt, in dem sie aufgewachsen sei (Verhandlungsprotokoll der Erstbeschwerdeführerin, S. 5). Wie die Erstbeschwerdeführerin weiters ausführte, habe sie zu diesem Bruder auch Kontakt (Verhandlungsprotokoll der Erstbeschwerdeführerin, S. 8). Dennoch brachte die Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf ihren aktuell wieder im Herkunftsgebiet lebenden Bruder und dessen Familie keine konkreten Probleme aufgrund deren Volksgruppenzugehörigkeit vor, sondern tätigte sie nur allgemeine Ausführungen zu den die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffenden Diskriminierungen. Insgesamt haben sich damit keine Anhaltspunkte für eine konkrete Betroffenheit der in Syrien lebenden Verwandten der Beschwerdeführenden ergeben.
Zusammenfassend war damit weder eine systematische Verfolgung von Angehörigen der kurdischen Volksgruppe durch die SNA bzw. die türkischen Truppen im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden festzustellen noch haben sich in Bezug auf die konkreten Personen der Beschwerdeführenden individuelle Umstände ergeben, anhand derer auf eine erhöhte Verfolgungsgefährdung ihrer Personen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit geschlossen werden könnte.
Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die in den Stellungnahmen vom 13.04.2026 angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. die Seiten 4 der Stellungnahmen) noch festzuhalten, dass es sich hierbei um Einzelfall-Entscheidungen handelt, die keine Bindungswirkung für das gegenständlich geführte Beschwerdeverfahren entfalten. Bezüglich der in den Beschwerden weiters zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.08.2022, Ra 2021/19/0442, und vom 08.10.2020, Ra 2020/18/0120, sowie des Verfassungsgerichtshofes vom 19.09.2022, E3074/2021, ist überdies anzumerken, dass darin ebenfalls keine von den Umständen des Einzelfalles unabhängige Gruppenverfolgung von Kurd:innen in Afrin ausgesprochen wird.
Darüber hinaus ist auch eine Verfolgungsgefährdung der Beschwerdeführenden durch die neue syrische Regierung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit nicht anzunehmen. Denn wie den Länderinformationen zu entnehmen ist, unterscheidet Syriens Präsident ash-Shara' zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK). Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden. Im Rahmen eines Treffens zwischen ash-Shara' und einer Delegation der kurdisch dominierten SDF stimmte Ash-Shara' der Anerkennung der kulturellen Rechte der Kurden, einschließlich des Kurdisch-Unterrichts an Schulen, zu (LIB, S. 232). Zwar gibt es Berichte bezüglich Übergriffe der neuen syrischen Regierung bzw. deren Sicherheitskräfte auf Angehörige der kurdischen Bevölkerung. So wurde ein junger Mann im östlichen Aleppo von Angehörigen der Allgemeinen Sicherheitskräfte festgenommen, nachdem er ein Video gepostet hatte, das er in einem Café aufgenommen hatte und in welchem er Lieder der SDF hörte. Der junge Mann war wenige Tage vor seiner Festnahme aus Europa, wo er 14 Jahre verbracht hatte, nach Syrien zurückgekehrt. Im April nahmen Angehörige der Allgemeinen Sicherheitskräfte einen Zivilisten am Checkpoint ’Azaz fest, als er mit seiner Familie in Richtung Aleppo-Stadt zurückkehrte. Er wurde allein unter dem Vorwurf, Kontakte zur Demokratischen Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien (DAANES) zu haben, festgenommen. Am 18.07.2025 nahmen Mitglieder der Allgemeinen Sicherheitskräfte an einem Sicherheitskontrollpunkt im Stadtteil Tishrin in Damaskus einen jungen Kurden aus unbekannten Gründen fest. Zuvor wurde er nach seiner nationalen Zugehörigkeit gefragt. Als der Mann angab, Kurde aus Afrin zu sein, wurde er verhaftet. Darüber hinaus hat der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge eine bewaffnete Gruppierung, die der Allgemeinen Sicherheit angehört, einen kurdischen Händler in einem Dorf südlich von Aleppo entführt. Sie haben sein Haus und sein Geschäft ausgeraubt. Die Gruppierung raubt Menschen und Geschäfte in Gegenden aus, die unter dem Kommando der Allgemeinen Sicherheit stehen (LIB, S. 234). Wie dem Länderinformationsblatt weiters zu entnehmen ist, können Kurd:innen, die in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, – abgesehen von vereinzelten Vorfällen – im Allgemeinen aber ihr tägliches Leben ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlungen oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit fortsetzen, sofern sie sich nicht politisch betätigen (LIB, S. 232). Insbesondere gab es bei den Konflikten in Aleppo zu Jahresbeginn 2026 keine Berichte über groß angelegte Verstöße durch die Sicherheitskräfte der Regierung während der Kämpfe in den Stadtteilen Sheikh Maqsoud und Ashrafiye. In Aleppo haben die Sicherheitskräfte insgesamt darauf geachtet, zu zeigen, dass sie in der Lage sind, die kurdische Gemeinschaft zu schützen (LIB, S. 233).
Es wird nicht verkannt, dass – seit ash-Sharaa zum Präsidenten Syriens erklärt wurde – einem Think Tank zufolge von den regierungsnahen syrischen sowie von türkischen Medien eine gezielte und koordinierte Hasskampagne gegen die Kurd:innen gestartet wurde. Ziel ist es, Hass zu schüren und zu Gewalt gegen Kurd:innen anzustacheln. Demnach hat die ethnische Diskriminierungspolitik gegenüber Kurd:innen ein alarmierendes Ausmaß erreicht (LIB, S. 233).
Doch auch wenn es zu Diskriminierungen von Kurd:innen sowie zu vereinzelten Übergriffen gegen die kurdische Bevölkerung kommen mag, so sind den hier zugrunde gelegten Länderinformationen doch keine Berichte hinsichtlich systematischer Diskriminierungen oder einer systematischen und spezifischen Verfolgung sämtlicher Angehörigen der kurdischen Volksgruppe durch die neue syrische Regierung zu entnehmen. Auch die Beschwerdeführenden brachten keine entsprechenden Länderberichte, die eine solche Annahme stützen würden, ins Verfahren ein.
Ebenso ist auch dem von der EUAA erstellten „Country Guidance: Syria“ aus Dezember 2025, zu entnehmen, dass Kurd:innen aus den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten einem Risiko ausgesetzt sind, wenn angenommen wird, dass sie Verbindungen zu den SDF haben (EUAA, Dezember 2025, S. 42). Im Verfahren haben sich allerdings keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführenden Verbindungen zu den SDF hätten oder ihnen solche unterstellt werden könnten. In Gesamtschau haben sich damit keine Anhaltspunkte für ein in den konkreten Einzelfällen der Beschwerdeführenden bestehendes erhöhtes Verfolgungsrisiko durch die neue syrische Regierung ergeben. Ein solches wurde von den Beschwerdeführenden auch weder ausreichend konkret behauptet, noch in irgendeiner Form ausreichend belegt und glaubhaft gemacht.
Insofern die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.04.2026 aber noch ausführte, dass kurdische Frauen u.a. von den dem IS angehörenden Fraktionen schlecht behandelt würden, so sei festgehalten, dass eine maßgebliche Präsenz des IS im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden anhand der Länderinformationen nicht anzunehmen ist und eine solche von den Beschwerdeführenden auch gar nicht behauptet wurde, sodass eine diesbezügliche Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin gleichsam nicht anzunehmen ist.
Zur Verfolgungsgefährdung der Erstbeschwerdeführerin aufgrund des Geschlechts:
Darüber hinaus brachte die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2026 auch noch vor, sie habe Angst als Frau nach Syrien zurückzukehren, weil die Frauen dort schlecht behandelt und verfolgt würden. Hierzu sei festgehalten, dass – ausgehend von den Länderinformationen – der Konflikt in Syrien die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft hat und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt sind, die ihre Rechte einschränken (LIB, S. 271). Artikel 21 der Verfassungserklärung setzt zwar fest, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert. Trotz dieser rechtlichen Garantien der neuen syrischen Regierung sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen aber dennoch weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert. Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein (LIB, S. 263). Frauen haben unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit der Armut von Frauen, ihrer Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen, die zur allgemeinen Ungleichheit von Frauen beitragen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert (LIB, S. 264 f). Insbesondere vertriebene Frauen sind ständig der Gefahr sexueller Übergriffe und anderer Formen von Missbrauch ausgesetzt, vor allem, wenn sie Kontrollpunkte passieren, die von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden (LIB, S. 275).
Auch der ehemaligen HTS wurde – wie notorisch bekannt – in der Vergangenheit vorgeworfen, für Hinrichtungen, außergerichtliche Tötungen, Folter, Verschwinden verlassen, willkürliche Verhaftungen sowie die Anwendung sexualisierter Gewalt verantwortlich zu sein. Doch wurde die HTS – ausgehend von den Länderberichten – zwischenzeitlich offiziell aufgelöst (LIB, S. 131), auch wenn die neue syrische Regierung – wie bereits ausgeführt – etwa zur Hälfte aus Personen mit Verbindungen zur HTS sowie aus mehreren engen Vertrauten ash-Shara's besteht. Dennoch sind den Länderinformationen keine Berichte über eine geschlechtsspezifische Verfolgung oder vermehrte Einschränkungen von Frauen zu entnehmen. Zwar ist anhand der Länderberichtslage noch keine erhebliche Verbesserung der Lage der Frauen zu erkennen, vielmehr bleibt laut SNHR das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen (LIB, S. 266). Jedoch ist der Berichtslage insgesamt die Tendenz einer Entwicklung weg von radikalen religiösen Ansichten zu entnehmen. Dies auch deshalb, da der syrische Übergangspräsident nach internationaler Legitimität strebt. Ahmed al-Sharaa versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (LIB, S. 267). Präsident ash-Shara’ sagte in einem Interview, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen steht und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann (LIB, S. 274). Auch die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (LIB, S. 7).
Auch wenn noch abzuwarten bleibt, inwiefern diese Absichten künftig tatsächlich umgesetzt werden, so ist doch festzuhalten, dass den Länderinformationen keine weitverbreiteten Versuche, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken, zu entnehmen sind. Zwar gibt es eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten. So hat etwa das Tourismusministerium verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis – Badeanzüge, die den Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße bedecken – oder andere „anständige“ Kleidung tragen müssen. Die Anordnung löste Empörung und Vorwürfe aus, die islamistisch geführte Regierung versuche, den Syrer:innen ihre Version von Moral aufzuzwingen. Die Regierung stellte umgehend klar, dass es sich bei der Anweisung lediglich um eine Empfehlung handle und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daran halten. Stattdessen veröffentlichte die Regierung rasch eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden. Darüber hinaus wurden an Laternenpfählen Aushänge angebracht, die Frauen anweisen, den Schleier zu tragen. Einige Frauen haben Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen. Dies wird etwa aus Aleppo oder von alawitischen Frauen in Homs berichtet, obwohl es keine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen gibt. Eine Aktivistin gab aber an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen. Alawitische Frauen haben demnach angegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Kleiderfreiheit keine Einschränkungen erfahren haben. Dennoch kann es vereinzelt und lokal zu Vorfällen kommen, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken. Auch die Bewegungsfreiheit von Frauen variiert je nach Region und Checkpoint. In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken (LIB, S. 267 f).
Auch wenn es damit je nach Region zu Einschränkungen der Freiheiten von Frauen kommen mag, ist aus der aktuellen Länderberichtslage in Gesamtschau aber keine systematische und gezielte Verfolgung von Frauen als soziale Gruppe von Seiten der (nunmehr aufgelösten) HTS bzw. der neuen syrischen Regierung abzuleiten.
Hierbei wird nicht verkannt, dass – den oben zitierten und hier zugrunde gelegten Länderinformationen zufolge – auch nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin von geschlechterspezifischer Diskriminierung und (sexueller) Gewalt gegen Frauen berichtet wird. So leiden syrische Frauen und Mädchen weiterhin unter unzureichendem rechtlichen und sozialen Schutz. Sie sind anhaltender geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, insbesondere in Form von sogenannten „Ehrenmorden“ (LIB, S. 278). Weibliche Haushaltsvorstände haben etwa Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren. Auch die Situation alleinstehender, verwitweter oder geschiedener Frauen hat sich unter der neuen Regierung nicht verändert oder verbessert. Sie sehen sich weiterhin mit denselben Schwierigkeiten in Bezug auf Beschäftigung, Transport, Wohnen, Schutz und Zugang zu offiziellen Dokumenten konfrontiert. Insbesondere stellen alleinstehende Frauen und von Frauen geführte Haushalte eine besonders gefährdete Gruppe bei der Rückkehr dar und alleinstehende Frauen können Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt oder sexueller Gewalt werden. Auch Ehefrauen, deren Ehemänner inhaftiert oder verschwunden sind, und Witwen, die in Lagern leben, sind aufgrund ihres Geschlechts und ihres Familienstands mehrfacher und sich überschneidender Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (LIB, S. 271 f). Außerdem wird in den Länderinformationen ausgeführt, dass Frauen unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit haben, dies abhängig von der Armut der jeweiligen Frau, ihrer Anfälligkeit für Gewalt, den diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften sowie anderen Faktoren, die zur allgemeinen Ungleichheit von Frauen beitragen (LIB, S. 264).
Auch in dem ins Verfahren eingeführten Bericht der EUAA „Country Focus: Syria“ vom Juli 2025 wird ausgeführt, dass über eine steigende Zahl an willkürlichen Verhaftungen und Schikanen von Frauen berichtet wurde. Auch die Fälle von häuslicher Gewalt und sexueller Ausbeutung hätten zugenommen, insbesondere in IDP-Camps. Konkret waren Gewalt in Beziehungen, häusliche Gewalt, wirtschaftliche und emotionale Gewalt sowie sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und sexueller Belästigung, weiterhin weit verbreitete Probleme (vgl. EUAA, Juli 2025, S. 59 ff). Ebenso wurde im EUAA-Bericht „Country Guidance: Syria“ aus Dezember 2025 festgehalten, dass es Berichte über Entführungen von überwiegend alawitischen, christlichen oder drusischen Frauen und Mädchen in mehreren Provinzen, darunter Homs, Tartus, Latakia und Hama gibt. Von Frauen geführte Haushalte, einschließlich geschiedener und verwitweter Frauen, unterliegen gesellschaftlichen Beschränkungen und Diskriminierung. Zudem werden Berichte über Belästigungen von Frauen immer häufiger und Frauen berichten über Diskriminierung und Belästigung am Arbeitsplatz, von Verweigerung wirtschaftlicher Ressourcen oder Bildung, von Bewegungsbeschränkungen und von Ausbeutung (EUAA, Dezember 2025, S. 50).
Wie den Länderinformationen zu entnehmen ist, ist die Situation für Frauen in Syrien aber von vielen Faktoren abhängig, wobei sich eine erhöhte Vulnerabilität vor allem in Bezug auf alleinstehende, verwitwete und vertriebene Frauen ergibt. Auch ist die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung – weitgehend von ihrem konfessionellen Hintergrund und der Region, in der sie leben, abhängig (LIB, S. 269). Dies wird auch durch den aktuellen Leitfaden der EUAA „Country Guidance: Syria“ aus Dezember 2025 bestätigt, aus dem sich gleichsam ergibt, dass bei der individuellen Beurteilung, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, risikoerhöhende Umstände zu berücksichtigen sind, wie z.B. der Familienstand, die sozioökonomische Situation, das Alter, die Wahrnehmung der traditionellen Geschlechterrollen in der Familie und im Umfeld, das Wohngebiet sowie eine allfällige Vertreibung (vgl. EUAA, Dezember 2025, S. 50 f). So gibt es Berichte über Entführungen und Vergewaltigungen von alawitischen Frauen entlang der Küste sowie von Frauen in Suweida. Seit Februar 2025 gibt es Berichte über gezielte Entführungen, Verschleppungen und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere aus der alawitischen Gemeinschaft in verschiedenen Regionen Syriens. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet, während solche Fälle aus Hama, Aleppo oder Dar’a selten gemeldet werden. Gemäß einer arabischen Tageszeitung handelt es sich um ein systematisches Muster von Entführungen, die sich insbesondere gegen Frauen aus Minderheitengruppen in Gebieten wie Latakia, Tartus, Homs und Hama richten. Hingegen stellte eine syrische Menschenrechtsorganisation fest, dass sunnitische Frauen, insbesondere wenn sie einen Hidschab [Kopftuch Anm.] tragen, weniger Herausforderungen ausgesetzt sind als alawitische, christliche und drusische Frauen (LIB, S. 269 und 279 f).
In diesem Zusammenhang sei zunächst festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht der alawitischen, christlichen oder drusischen Bevölkerungsgruppe angehört und sie auch nicht aus den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs, Hama und Suweida, in denen vermehrt von Übergriffen auf Frauen berichtet wurde, stammt und diese bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet auch nicht zwangsläufig durchqueren müsste. Darüber hinaus wäre die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht auf sich alleine gestellt, da die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem nach wie vor im Herkunftsgebiet aufhältigen Bruder über einen männlichen Familienangehörigen verfügt, der sie bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefährdungslage der Erstbeschwerdeführerin ergeben. Insbesondere ist anzumerken, dass die Erstbeschwerdeführerin auch bislang keine Probleme aufgrund ihres Geschlechts hatte bzw. vorbrachte, vielmehr gab sie an, bislang nie persönlich bedroht oder verfolgt worden zu sein (Einvernahmeprotokoll der Erstbeschwerdeführerin vom 25.10.2024, S. 8; Einvernahmeprotokoll der Erstbeschwerdeführerin vom 26.09.2025, S. 10). Festgehalten sei auch noch, dass den Länderinformationen keine erhöhte Gefährdungslage von kurdischen Frauen zu entnehmen ist und die Erstbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ebenfalls keine belegenden Länderberichte in Vorlage brachte. Eine Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin, Opfer von Gewalt zu werden, ist damit insgesamt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Zu einer möglichen Gefährdung aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung:
Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die neue syrische Regierung oder sonstige bewaffnete Gruppierungen Rückkehrende, die illegal aus Syrien ausgereist sind und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden, dies auch aufgrund der hohen Anzahl an Menschen, die seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes bereits nach Syrien in unterschiedliche Gouvernements zurückgekehrt sind. So waren mit Stand vom 17.06.2025 600.000 Syrer:innen in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt (LIB, S. 458). Auch UNHCR schätzt, dass vom 08.12.2024 bis zum 18.09.2025 988.134 Syrer:innen nach Syrien zurückgekehrt sind (EUAA, Dezember 2025, S. 18). Dass die Rückkehrenden insgesamt einer gezielten Verfolgung oder willkürlicher Gewalt unterliegen würden, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. So sind syrische Rückkehrende – laut dem Länderinformationsblatt –nach ihrer Rückkehr zwar mitunter Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (LIB, S. 184). Auch Rückkehrer aus Deutschland wurden nach ihrer Rückkehr nach Syrien gefangen genommen und gefoltert, wobei eine NGO vier Fälle von Syrern verfolgt hat, die nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 nach Syrien zurückgekehrt sind (LIB, S. 147). So kamen zwei Rückkehrer aus Deutschland nach ihrer Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, ein dritter wurde von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit übergeben. Weiters fehlt von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur und ein weiterer Rückkehrer aus Frankreich wurde im März 2025 erschossen (LIB, S. 474). Wie dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, handelt es sich dabei aber nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden und auch ein von der Staatendokumentation im November 2025 befragter Experte gab an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime (LIB, S. 474).
In Gesamtschau ist damit den Länderberichten kein systematisches Vorgehen gegen sämtliche Rückkehrenden zu entnehmen, zumal auch im aktuellen EUAA-Bericht festgehalten wurde, dass Rückkehrende seit dem Sturz des Assad-Regimes im Allgemeinen nicht von den Behörden verfolgt wurden (EUAA, Dezember 2025, S. 19).
Es ist daher in einer Gesamtbetrachtung auch davon auszugehen, dass die Einreise der Beschwerdeführenden nach Syrien und die Weiterreise in ihre Heimatregion ohne eine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung möglich ist. Nach den Länderberichten sind die Flughäfen Damaskus und Aleppo sowie zudem alleine von der Türkei aus sechs Grenzübergänge rund um die Uhr in Betrieb (LIB, S. 328 und 334). Dass die Beschwerdeführenden auf dem Weg in ihre Heimatregion Verfolgungshandlungen unterliegen würden, ist – wie oben dargelegt – nicht maßgeblich wahrscheinlich, insbesondere, da sie in keinerlei Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime stehen und auch nicht in ein ehemaliges Kerngebiet dieses Regimes zurückkehren.
Insofern die Beschwerdeführenden im Verfahren zu ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen schließlich noch die allgemeine Kriegslage in Syrien, die schlechte wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage ins Treffen führten, so sei angemerkt, dass diesen Umständen bereits durch den den Beschwerdeführenden von Seiten der belangten Behörde gewährten Status der subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Zu A)
Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, d.h. er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden in Syrien keine asylrelevante, individuelle Verfolgung glaubhaft machen haben können. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht:
Wie oben dargelegt wurde, ereigneten sich Ende November/Anfang Dezember 2024 in Syrien politische Umbrüche, welche zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führten. Weite Teile Syriens stehen nunmehr unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Das ehemalige syrische Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr und es bestehen nur noch zersplitterte Gruppierungen von Regimeüberbleibseln. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes und die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Zweitbeschwerdeführer von Seiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes eine Einziehung zum Wehrdienst in die (nunmehr aufgelöste) Syrische Arabische Armee oder eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit einer allfälligen Wehrdienstverweigerung drohen würde. Auch eine Gefährdung der Beschwerdeführenden von Seiten des ehemaligen Assad-Regimes aus sonstigen Gründen ist nicht anzunehmen.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung weiters dargelegt wurde, droht dem Zweitbeschwerdeführer auch keine Einziehung zum Militärdienst der neuen syrischen Regierung, zumal die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft wurde und die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werden soll. Auch eine dem Zweitbeschwerdeführer drohende Zwangsrekrutierung durch andere Gruppierungen, etwa die (ehemalige) HTS oder die SNA (vormals: FSA), ist – wie beweiswürdigend ausgeführt wurde – nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Darüber hinaus droht den Beschwerdeführenden auch sonst aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung von Seiten der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung aufgrund einer ihnen (unterstellten) oppositionellen Gesinnung.
Darüber hinaus ergeben sich aus den Länderinformationen zwar – trotz eingeleiteter Versöhnungsprozesse – Übergriffe auf Personen, die mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehen. Die Beschwerdeführenden waren jedoch nicht für das ehemalige Assad-Regime tätig und haben sich in keiner Weise gegenüber der ehemaligen HTS oder der neuen syrischen Regierung politisch exponiert. Sie stammen auch nicht aus einem der Kerngebiete des ehemaligen Assad-Regimes. Eine besondere Exposition der Beschwerdeführenden, als oppositionell oder regierungsfeindlich wahrgenommen zu werden, ist nicht hinreichend hervorgekommen. Außerdem haben die Beschwerdeführenden auch keine oppositionelle gegnerische Haltung der neuen syrischen Regierung bzw. der (ehemaligen) HTS gegenüber verinnerlicht.
In Ermangelung von den Beschwerdeführenden individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob sie im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wären. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014).
Die Beschwerdeführenden sind Angehörige der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Mit Blick auf die Länderinformationen haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnten. Denn wie im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend dargelegt wurde, war – auch unter Berücksichtigung der Risikobewertungen der EUAA sowie der UNHCR-Erwägungen – keine systematische Verfolgung von Angehörigen der kurdischen Volksgruppe durch die SNA bzw. die türkischen Truppen im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden festzustellen und haben sich auch im konkreten Einzelfall der Beschwerdeführenden keine risikoerhöhenden Umstände ergeben. Darüber hinaus sieht auch der neue Präsident Syriens die Kurd:innen als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurd:innen. Des Weiteren stellen Sunniten mit etwa 74% die Mehrheit der syrischen Bevölkerung (LIB, S. 224), sodass auch in diesem Zusammenhang keine Verfolgungsgefährdung erkennbar ist.
Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Syrien haben sich weiters keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle syrischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Syriens einer systematischen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Der Erstbeschwerdeführerin ist es auch nicht gelungen, eine derartige Gefährdung glaubhaft zu machen.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt wurde, haben sich weiters auch keine Hinweise ergeben, dass Rückkehrende, die Syrien illegal verlassen und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgt würden.
Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
Da sich somit auch sonst keine konkrete gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgung in ihrem Heimatstaat ableiten ließ, waren im Ergebnis die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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