Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Jäger, über die Revision der Mag. B S, vertreten durch die Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2026, W289 2313980-1/17E, betreffend Gewährung von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 12. Mai 2025 gab die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dem Antrag der Revisionswerberin vom 20. Februar 2025 auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab dem 1. März 2025 gemäß § 26 Abs. 1 AlVG keine Folge, weil keine aktuelle Bestätigung über die Teilnahme an einer entsprechenden Aus-bzw. Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von zumindest 20 Stunden pro Woche während der Dauer der vereinbarten Bildungskarenz vorliege.
2 Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 In der Begründung stellte das Bundesverwaltungsgericht zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt insbesondere fest, die Revisionswerberin habe mit ihrer Dienstgeberin für die Dauer von 1. März 2025 bis 31. Mai 2025 eine Bildungskarenz vereinbart. Bereits seit 11. November 2018 bis 16. Juli 2025 habe die Revisionswerberin eine Ausbildung zur Psychotherapeutin als ordentliches Mitglied der Ö Gesellschaft (anerkannte Ausbildungseinrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Psychotherapiegesetz) absolviert. Das Bundesverwaltungsgericht zählte in der Folge jene einzelnen „Ausbildungsschritte“ im Zeitraum der vereinbarten Bildungskarenz (also von 1. März 2025 bis 31. Mai 2025) auf, für die ein Nachweis vorgelegt worden sei (mehrere im Einzelnen genannte „Fallvorstellungen“ und „Supervisionen“ sowie „Patient:innenarbeit“ in jeweils bestimmter Dauer), und hielt fest, dass der „Arbeitsaufwand“ in diesem Zeitraum 6,4 Wochenstunden entspreche. Zusätzlich habe die Revisionswerberin die Abschlussarbeit verfasst und sich für das Abschlusskolloqium vorbereitet. Die nachgewiesene Besprechung der Abschlussarbeit entspreche drei Wochenstunden. In keinem der vorgelegten Dokumente habe die Ö Gesellschaft bestätigt, dass für den Zeitraum der Bildungskarenz ein Zeitaufwand von mindestens 20 Wochenstunden gegeben gewesen sei.
4 Zur rechtlichen Würdigung hielt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, die von der Revisionswerberin absolvierte Ausbildung zur Psychotherapeutin als Mitglied der Ö Gesellschaft stelle kein Studium im Sinn von § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG dar (wofür von vornherein spezielle Regelungen gelten würden), weshalb zu prüfen gewesen sei, ob die in § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG normierten Voraussetzungen erfüllt seien.
5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erhelle schon der Wortlaut der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG („ ... Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen...“), dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen müsse. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen könnten diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen. Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG, wonach bei Nichterreichung der Mindestwochenstundenanzahl zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten erforderlich seien, sehe nichts anderes vor, als dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern-und Übungszeiten erfolgen könne und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssten. Aber auch hier werde an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (Hinweis auf VwGH 7.4.2016, Ro 2014/08/0066). Eine Ergänzung durch zusätzliche Lern- und Übungszeiten nach § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG setze voraus, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Kurszeiten stünden. Blieben die Kurszeiten deutlich unter den erforderlichen 20 Stunden zurück, sei dies aber jedenfalls zu verneinen (Hinweis auf VwGH 25.9.2024, Ra 2024/08/0093).
6 Die Revisionswerberin habe keinen Aus- und Weiterbildungsnachweis für den Zeitraum der Bildungskarenz (1. März 2025 bis 31. Mai 2025) vorgelegt, der vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung die in § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG genannten Voraussetzungen erfülle. Für die Revisionswerberin, deren Sohn bereits älter als 7 Jahre gewesen sei, wäre ein Nachweis über eine Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden zu erbringen gewesen. Die Ö Gesellschaft habe jedoch lediglich 6,4 Wochenstunden als „Seminarteil“ und 3 Wochenstunden als „Besprechung der Abschlussarbeit“ bestätigt.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, es stelle sich die von der Rechtsprechung bisher nicht geklärte Rechtsfrage, ob im Rahmen des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG bei einer strukturierten, nicht-universitären Ausbildung der tatsächliche Ausbildungsaufwand ausschließlich anhand formell bestätigter Seminarstunden zu beurteilen sei oder ob eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Ausbildungselemente, einschließlich „Patient:innenarbeit, Supervision, Fallarbeit sowie Abschlussarbeit und Prüfungsvorbereitung“, zu erfolgen habe. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7.4.2016, Ro 2014/08/0066, und VwGH 25.9.2024, Ra 2024/08/0093) seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Sie hätten Sachverhalte betroffen, in denen entweder ausschließlich Selbststudium vorgelegen sei oder die seminaristischen Ausbildungsanteile in einem derart geringen Ausmaß bestanden hätten, dass eine ergänzende Berücksichtigung von Lernzeiten nicht in Betracht gekommen sei. Das angefochtene Erkenntnis weiche auch insofern von der ständigen Rechtsprechung ab, als es entgegen der nach § 45 AVG gebotenen freien Beweiswürdigung „ausschließlich formal bestätigte Wochenstunden“ berücksichtigt habe, nicht jedoch die „tatsächlich erbrachten Leistungen“ und den mit der Ausbildung verbundenen Zeitaufwand, insbesondere für Übungen und zum Lernen.
11 Mit diesem Vorbringen legt die Revision nicht schlüssig dar, dass die in den vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7.4.2016, Ro 2014/08/0066, und VwGH 25.9.2024, Ra 2024/08/0093) zum Ausdruck kommenden Leitlinien zur Auslegung des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG nicht auch im vorliegenden Fall maßgeblich sein sollten oder das Bundesverwaltungsgericht von diesen Leitlinien abgewichen wäre.
12 Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht nämlich die von der Revisionswerberin im Zuge ihrer Ausbildung zur Psychotherapeutin während der Bildungskarenz erbrachte „Patient:innenarbeit“, die „Supervision“ und die „Fallarbeit“ keineswegs unbeachtet gelassen, sondern-wie oben dargestellt-im tatsächlich von der Ö Gesellschaft bestätigten Ausmaß als „Seminar-“ bzw. „Kursanteil“ im Sinne der erwähnten Rechtsprechung berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von 6,4 Wochenstunden, sowie 3 bestätigte Wochenstunden zur „Besprechung der Abschlussarbeit“. Dass es die darüber hinaus außerhalb der Ausbildungseinrichtung erbrachten zusätzlichen, nicht von der Ö Gesellschaft bestätigten Arbeiten unter Berufung insbesondere auf die Entscheidung VwGH 25.9.2024, Ra 2024/08/0093, nicht berücksichtigt hat, weil die bestätigten „Seminar-“ bzw. „Kurszeiten“ deutlich unter den erforderlichen 20 Stunden zurückgeblieben seien, ist nicht unvertretbar.
13 Dazu kommt, dass § 26 AlVG gemäß § 80 Abs. 19 AlVG in der Fassung des Art. 14 Z 1 Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025, BGBl. I Nr. 7, mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft getreten ist.
14 Der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes folgend vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. VwGH 17.9.2025, Ra 2025/08/0081, mwN).
15 Dass über die hier aufgeworfene Frage noch in einer nennenswerten Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird, ist nicht wahrscheinlich.
16 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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