IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Dr.in Angelika ERHART und den fachkundigen Laienrichter Thomas GEIGER MBA als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 09.12.2025 betreffend Anspruchsverlust, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit bekämpftem Bescheid sprach das AMS aus, der Beschwerdeführer habe den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 07.11.2025 verloren. Er habe eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Verein I. als Transitmitarbeiter vereitelt. Nachsichtgründe seien nicht zu berücksichtigen gewesen.
2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, die anlässlich der Einvernahme beim AMS geäußerten Begehren des Beschwerdeführers auf „Beiziehung ergänzender Belege“ (Anm.: Rechtschreibung hier und künftig vom Verwaltungsgericht korrigiert) und Ausübung seines „Fragerechts“ gegenüber den beiden Vereinsvertretern „an Ort und Stelle“ seien „einfach verwehrt“ und damit gegen sein Recht auf Gehör verstoßen worden, und auch der Regionalbeirat habe ihn nicht angehört. Deswegen sei das Ermittlungsverfahren zu ergänzen.
Die Stellungnahme des Vereins I. sei unrichtig und unvollständig. Dieser habe ihm „die Aushändigung des gesamten Personalaktes (!?)“ verweigert, obwohl er sein „Recht gem. Art. 8 Abs. 2 EU-GRC geltend gemacht habe“. Die „ausgetauschten Informationen und / oder Auskünfte zwischen dem AMS […] und dem Verein […]“ sei „bis heute nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht“ erfolgt. Auf seine „Darstellung über den Verlauf des Bewerbungsgesprächs“ sei man überhaupt nicht eingegangen.
Das Ermittlungsverfahren sei daher „von einer unabhängigen und unparteiischen Aufsichtsbehörde mit Schriftführer und / oder Schallträger […] durch persönliche Vorladung von […] unter Beigabe der ergänzenden Unterlagen wie (da)vor und nachfolgend angeführt“ in Anwesenheit des Beschwerdeführers „wiederaufzunehmen“. Die „gesamten Unterlagen des Regionalbeirates“ seien ihm ebenfalls vorzulegen. Auch seien „die automatisationsunterstützten Daten im Zuge der Rechtshilfe- und der Auskunftspflicht […] sowie die (ergänzenden) Notizen des AMS“ wie „Rechtsbelehrungen, Niederschriften, Aktenvermerke etc.“ „uneingeschränkt – weil diese trotz Geltendmachung des Rechts auf Information […] unvollständig erscheinen – vorzulegen“.
Zudem sei „schriftlich bekanntzugeben, welche Daten der amtlichen Geheimhaltung […] untergeordnet wurden und aufgrund welchen Zwecks“. Außerdem wären noch näher genannte „persönlichen Notizen“ und andere Aufzeichnungen der sozialpädagogischen Beraterin vorzulegen, ferner „alle relevanten und / oder maßgeblichen Daten“ für die Entscheidungen in seinen weiteren AMS-Verfahren betreffend Bemessung des Arbeitslosengeldes und Nichtgewährung von Familienzuschlägen.
Schließlich begehrte der Beschwerdeführer, „über die Algorithmen und das digitale Arbeitsmarktchancen-Modell des AMS“ „ausführlich informiert“ zu werden.
Zu welchem gewünschten Beweisergebnis dies alles dienen solle, führt die Beschwerde nicht an, sondern bringt abschließend lediglich zum Ausdruck, es sei dem Beschwerdeführer letztlich die Notstandshilfe samt Familienzuschlägen – jener für seine Tochter werde ihm zu Unrecht vorenthalten – von Amts wegen nachzuzahlen. Für den Schaden habe das AMS wegen Art. 41 GRC aufzukommen. Zugleich suche er um Befreiung vom einmaligen Serviceentgelt und von den Gebühren für Kranken- oder Zahnbehandlungsscheine an.
3. Das AMS legte die Beschwerde mit der Stellungnahme vor, dass dem Beschwerdeführer jede gesetzlich vorgesehene Akteneinsicht gewährt worden sei, dieser aber erklärt habe, keine weitere Entscheidung des AMS in der Angelegenheit zu akzeptieren, da „keine persönliche Anhörung vor dem Regionalbeirat oder sonstigen Behörden erfolgt sei“.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
1.1 Der Beschwerdeführer ist Mitte 50, hat immer in Österreich gewohnt, war seit 1993 mit Unterbrechungen berufstätig und hatte bisher mehr als zehn verschiedene Arbeitgeber. Als Verkäufer war er dabei 2017 für acht Tage tätig. Er hat einen HTL-Abschluss der Abteilung für Bautechnik, ferner ein FH-Studium „Immobilienmanagement&Facility Management“ absolviert und zuletzt als angestellter Bautechniker vollversichert bis 31.10.2024 gearbeitet. Nach einer Urlaubsersatzleistung bezog er ab 26.01.2025 Arbeitslosengeld. Seit 24.08.2025 bezieht er Notstandshilfe.
1.2 Am 22.09.2025 übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer Stellenbeschreibungen des Vereins I. für Transitarbeitsplätze mit 37 Wochenstunden in dessen Wohnbezirk, konkret als
- Verkäufer*in angestellt für monatlich € 1.935,10 mit den Arbeitsbereichen:
Verkaufstätigkeiten: Kundenberatung, Kassa, Regalbetreuung, Telefon
Warenannahme und -kontrolle, Preisauszeichnung
Dekoration und Warenpräsentation
Aneignung von Produktkenntnissen
Reinigungstätigkeiten
- Hilfskraft, Arbeiter für monatlich € 1.935,10 (Verwendungsgruppe A) bzw. € 2.005,40 (Verwendungsgruppe B) mit den Arbeitsbereichen:
Auftragsarbeiten im Außenbereich (Baustellenhilfsarbeiten, Gartenarbeiten, Abbrucharbeiten, Holzarbeiten, Altkleiderverladung, Schneeräumung)
Transporttätigkeiten (Altkleidersammlung, Müllentsorgung, Entrümpelungen)
Hausmeistertätigkeiten, Wertstoffsammlung
- Hilfskraft, Arbeiter*in für monatlich € 1.935,10 (Verwendungsgruppe A) bzw. € 2.005,40 (Verwendungsgruppe B) mit den Arbeitsbereichen:
Spülarbeiten im Tiroler Becher- und Geschirrverleih (Großspülmaschine)
Reinigungs- und Lagerarbeiten, fallweise Liefertätigkeiten
- Verkäufer*in angestellt für monatlich € 1.935,10 mit den Arbeitsbereichen:
Kundenberatung, Auftragsannahme und -bearbeitung
Bedrucken von Transfermaterialien wie z. B. T-Shirts, Tassen, Polster
Erstellen von Visitenkarten, Menü-, Einladungen, ...
Laminieren, Binden, Vorbereitungsarbeiten für Transferdruck
Reinigungstätigkeiten
Bei jeder Stellenbeschreibung („Stellenprofil“) ist abschließend angeführt: „Zum Vorstellungstermin bitte Bewerbungsunterlagen mitbringen (Motivationsschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse, Dienstnachweise)“ bzw. „Zum Vorstellungstermin bitte Bewerbungsunterlagen mitbringen (Lebenslauf, Zeugnisse, Dienstnachweise, Versicherungsdatenauszug)“ oder „Zum Vorstellungstermin bitte Bewerbungsunterlagen mitbringen (Bewerbung, Lebenslauf, Zeugnisse, Dienstnachweise)“
1.3 Die Betreuungsvereinbarung vom 22.10.2025 sieht vor, dass das AMS dem Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als „Büroangestellter bzw. Hilfsarbeiter“ hilft, und hält fest, dass bei Notstandshilfebezug die Vermittlung auf alle zumutbaren Tätigkeiten erfolgt, wobei jede kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung in jedem Beschäftigungsausmaß zumutbar sei. Als mögliche Arbeitsorte sind der Wohnbezirk sowie zwei Nachbarbezirke angegeben. Den Arbeitsort könne er mit seinem PKW erreichen.
Da der Beschwerdeführer seit Oktober 2024 ohne Beschäftigung sei, wäre ein Arbeitsplatz beim Verein I. aus Sicht der Beraterin eine gute Möglichkeit, wieder in den Arbeitsprozess integriert zu werden, seine Belastbarkeit zu stärken und wieder Fuß zu fassen. Der Beschwerdeführer werde zeitnah einen Vorstellungstermin beim Verein I. vereinbaren. Dieser sei an den Angeboten des Vereins „interessiert“.
Als beruflich-fachliche Kompetenzen des Beschwerdeführers sind angeführt: Administrative Bürotätigkeiten, Angebotserstellung, Arbeit mit Geräten, Maschinen und Anlagen, Auftragsbearbeitung, AutoCAD, Basiswissen Buchhaltung, Bauabwicklungskenntnisse, Bauaufsicht, Baubranche, BricsCAD, Bürosoftware-Anwendungskenntnisse, Büro- und Verwaltungskenntnisse, Datenpflege, Dokumentation von Arbeitsschritten, EDV-Anwendungskenntnisse, Korrespondenzabwicklung, Kundenbetreuungskenntnisse, MS Office-Anwendungskenntnisse, technische Bauplanung und Telefonieren.
1.4 Der Verein I. ist Mitglied im Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen Sozialwirtschaft Österreich, weshalb für seine Arbeitnehmer der Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich gilt. Dieser sah für 2025 als wöchentliche Normalarbeitszeit 37 Stunden vor (§ 4 Abs. 1), als Mindestentgelt für Transitmitarbeiter (§ 29a Abs. 1) € 1.935,10 in Verwendungsgruppe A („einfache, schematische Tätigkeiten unter Anweisung und Aufsicht oder teilweise selbständig“) und € 2.005,40 in Verwendungsgruppe B („Arbeitnehmerinnen mit verwertbaren und branchenüblichen Berufskenntnissen, die wesentliche Arbeitsschritte selbständig durchführen“).
1.5 Der Beschwerdeführer vereinbarte einen Vorstellungstermin für 03.11.2025, zu dem außer ihm zwei Personen seitens des Vereins kamen. Dabei übergab er trotz mehrfachen Nachfragens der sozialpädagogischen Beraterin des Vereins weder seinen Lebenslauf noch seinen Versicherungsdatenauszug. Er betonte mehrmals, er habe noch einige Bewerbungsgespräche in seinem „angestammten Beruf“, die für ihn Priorität hätten. Sollten diese nicht positiv ausgehen, könne er sich eventuell vorstellen, beim Verein I. zu arbeiten.
1.6 Die schriftliche Nachfrage des AMS nach dem Verlauf des Bewerbungsgesprächs beantwortete er damit, er könne auf die Frage „derzeit nicht eingehen“, weil er noch „in der Phase der Abklärung“ sei.
Das AMS benachrichtigte den Beschwerdeführer am 10.11.2025 darüber, dass der Verein mitgeteilt habe, er hätte sich nicht kooperativ verhalten, unter anderem seine Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt, und lud ihn zur Einvernahme dazu.
Dabei wurde dem Beschwerdeführer der komplette Wortlaut des schriftlichen Berichts des Vereins (mit Ausnahme der Erwähnung der Anstellung einer anderen Person) exakt mitgeteilt, ergänzt um das Datum der Übermittlung, wie folgt:
„[A]m Montag‚ den 03.11.25 hatte [der Beschwerdeführer] ein Bewerbungsgespräch bei uns.
Positiv zu erwähnen ist, dass er pünktlich zum Vorstellungstermin erschienen ist, sich im Vorhinein informiert hat und viele Fragen gestellt hat.
Leider hat er mir weder unsere Informationspflicht bezüglich Datenschutz unterschrieben, noch seinen Lebenslauf gegeben oder seinen Versicherungsdatenauszug. Ersteres wollte er sich durchlesen und nachschicken (bis Stand jetzt, 07.11 .25 nichts eingelangt), CV und VDA hat er mir trotz mehrmaligen Nachfragen meinerseits nicht ausgehändigt. Es war sehr schwierig[,] Informationen über ihn, seine berufliche Ausbildung, seine gesundheitliche Verfassung herauszufinden. Er hat immer nur sehr schwammig geantwortet und zusammenfassend war es sehr schwer für uns, uns ein Bild von ihm zu machen. Er hat auch mehrmals betont, er hätte noch einige Bewerbungsgespräche in seinem ‚angestammten Beruf‘ welche für ihn noch Priorität haben. Sollte diese nicht positiv ausgehen, könnte er es sich eventuell vorstellen[,] bei uns zu arbeiten.“
Das AMS hielt ihm vor, ein Arbeitsantritt wäre am 17.11.2025 möglich gewesen. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, er wolle die Informationen, die das AMS dem Verein weitergeleitet habe und „die Aussagen“ des Vereins, damit er eine Stellungnahme abgeben könne. Einwendungen gegen die Beschäftigung, z. B. wegen der Entlohnung, Verwendung, Wegzeit, Gesundheit oder aus anderen Gründen habe er nicht.
Nachdem ihm die Niederschrift vorgelegt worden war, unterschrieb der Beschwerdeführer nicht und gab an, die Darstellung des Vereins sei „falsch“. Dieser habe ja vom AMS alle Daten bekommen und hätte auch den Lebenslauf über „e-Job-room“ abfragen können. Er habe diesen und auch das Datenschutz-Informationsblatt nicht übermittelt, weil ihm gesagt worden sei, dass eine „Nachbesetzung“ erst im Dezember 2025 erfolgen würde, und wolle seine „laufenden Bewerbungen“ sowie einen Arzttermin am 02.12.2025 abwarten, es sei ja noch Zeit. Er wolle eine schriftliche Stellungnahme abgeben und, im Fall einer folgenden neuerlichen Vorladung, dass auch die sozialpädagogische Beraterin und der „Vorarbeiter“ des Vereins erschienen.
Die Beraterin des AMS erklärte ihm dazu, dass das nicht vorgesehen sei, worauf der Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung keine weitere Äußerung erstattete.
1.7 Ein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit dem Verein I. kam nicht zustande. Das Verhalten des Beschwerdeführers, konkret speziell die Umstände, dass er seinen Lebenslauf und den Versicherungsdatenauszug nicht übergab sowie mehrmals betonte, andere Bewerbungen hätten Priorität, war kausal dafür. Er rechnete ernstlich damit, dass seine Einstellungschancen sich dadurch verschlechtern und nahm diese Folge in Kauf.
Die zugewiesenen Stellen beim Verein I. entsprachen den körperlichen Fähigkeiten und sonstigen Voraussetzungen des Beschwerdeführers und brächten keine gesundheitlichen Gefahren für ihn mit sich. Der Beschwerdeführer hat zumindest bis Anfang Juli 2026 keine gemeldete unselbständige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen.
1.8 Der Verein I. ist ein sozialökonomischer Betrieb, der vom AMS gefördert wird, um zeitlich befristete Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Diese sogenannten „Transitarbeitsplätze“ sind für Menschen gedacht, die aus verschiedensten Gründen länger arbeitslos sind, und sollen diesen helfen, wieder dauerhaft Beschäftigung am regulären Arbeitsmarkt zu finden.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt und den eingeholten Versicherungsdaten sowie der Beschwerde. Feststellungen zum Beschwerdeführer konnten auch aufgrund des im Beschwerdeverfahren XXXX vorgelegten Lebenslaufs getroffen werden. Zudem wurde Einsicht genommen in das ZMR und die Daten der Sozialversicherung.
2.2 Der Kollektivvertrag findet sich im Internet auf der Seite des Verbandes (www.swoe.at/folder/380/SWOE-KV-2025_Webversion.pdf).
2.3 Dass die zugewiesenen Stellen den körperlichen Fähigkeiten und sonstigen Voraussetzungen des Beschwerdeführers entsprachen und keine gesundheitlichen Gefahren für ihn mit sich brachten, ergibt sich daraus, dass er keine konkreten gesundheitlichen Probleme vorbrachte und auch dem weiteren Behördenakt – etwa seinem Notstandshilfeantrag – keine solchen zu entnehmen sind.
2.4 Die in Punkt 1.5 getroffenen Feststellungen zum Verlauf des Bewerbungsgespräches gründen sich auf den Bericht der dabei anwesenden sozialpädagogischen Beraterin, der auch in der Beschwerde nicht substantiiert in Zweifel gezogen wird, wo vorgebracht wird, dieser sei „unrichtig“, ähnlich wie schon beim AMS („falsch“), und es sei auf seine „Darstellung“ des Gesprächsverlaufs nicht eingegangen worden, weshalb er auch die Unterschrift „verwehren“ hätte müssen.
Damit wird wie schon im AMS-Verfahren nicht einmal angedeutet, was an den Angaben des Vereins nicht richtig sein sollte.
2.5 In der Folge erscheint plausibel, dass dem Beschwerdeführer nach diesem Bewerbungsgespräch, speziell angesichts des Einbehaltens von Schriftstücken wie Lebenslauf und Versicherungsdaten trotz Anforderung und der Angabe, anderen Bewerbungen Priorität einzuräumen, eine Einstellung durch den Verein verwehrt blieb.
2.6 Vor dem Hintergrund des im Inland verbrachten Lebens und der langen Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers bei einer zweistelligen Arbeitgeberanzahl muss dem Beschwerdeführer klar gewesen sein, dass die Nichtvorlage von ausdrücklich verlangten Bewerbungsunterlagen sowie die Betonung der Priorität anderer Bewerbungen eine Verschlechterung der Anstellungschancen bewirken. Indem er dieses Verhalten dennoch setzte, fand er sich damit ab.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Zum Anspruchsverlust legt § 10 Abs. 1 AlVG fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Das gilt nach § 38 AlVG auch für die Notstandshilfe.
3.2 Voraussetzung für die Rechtsmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist dem Grunde nach, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
3.3 Eine Beschäftigung ist nach § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar, wenn sie – unter anderem – den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, deren Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
3.4 Das Gericht sieht keinen Grund, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stellen anders zu beurteilen als das AMS, zumal die Arbeit den Fähigkeiten sowie der Ausbildung des Beschwerdeführers entsprach und die Betriebsstandorte angemessen erreichbar waren. Daneben liegen keine Anhaltspunkte für eine nicht angemessene Entlohnung vor.
In Fällen, in denen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis anwendbar sind, bilden diese Normen den verbindlichen (Mindest-) Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung. (VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084).
Betreffend die Stellen als Verkäufer erweist die lediglich achttägige Beschäftigung des Beschwerdeführers in dieser Position sich als zu kurz, um als „verwertbare und branchenübliche Berufskenntnisse“ angesehen zu werden. Daher entspricht der für diese Stellen vorgesehene Bruttolohn dem Mindestentgelt nach Verwendungsgruppe A des Kollektivvertrags. Für die anderen zwei Stellen ist ohnehin alternativ der Ansatz nach Verwendungsgruppe B vorgesehen.
3.5 Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen von der ausdrücklichen Weigerung - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten zunichtemacht, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023; vgl. auch zuletzt VwGH 20.08.2025, Ra 2025/08/0031, Rz. 19, mwN)
3.6 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023, mwN; ebenso VwGH 20.08.2025, Ra 2025/08/0031, Rz. 19, mwN)
Für die Ursächlichkeit ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187, mwN)
3.7 Wie festgestellt, war das Verhalten des Beschwerdeführers – nämlich die Nichtvorlage seines Lebenslaufes und eines Versicherungsdatenauszuges und die mehrfache Betonung, dass andere Bewerbungen für ihn Priorität hätten – kausal für das Nichtzustandekommen einer Anstellung. Dem Beschwerdeführer war, wie weiters festgestellt, bewusst, dass sein Verhalten die Chancen der Anstellung verringert, wobei er sich mit diesem Ergebnis abgefunden hat. Es lag somit zumindest ein bedingter Vorsatz vor.
Damit sind die Voraussetzungen der in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlustes erfüllt, weshalb die verhängte Sperrfrist von 42 Tagen grundsätzlich zu Recht ausgesprochen wurde.
Vorliegend ist im vom AMS geführten Verfahren entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Verletzung der Parteienrechte des Beschwerdeführers zu sehen. Entsprechend § 45 Abs. 3 AVG hatte dieser Gelegenheit, zum geschilderten Verlauf des Bewerbungsgespräches Stellung zu nehmen.
Soweit in der Beschwerde sinngemäß gerügt wird, dass das AMS keine Gegenüberstellung vorgenommen habe (wobei kein Vorbringen dazu erstattet wurde, was eine solche ergeben hätte sollen), ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das AVG - anders als das VwGVG - ganz allgemein weder den Grundsatz der Mündlichkeit noch jenen der Unmittelbarkeit kennt. Im Sinn des Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel (§ 46 AVG) gilt alles als Beweismittel, was Beweis zu liefern, d. h. die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. In diesem Sinne durfte das AMS auch die Ergebnisse seiner schriftlichen Erhebungen bei der Entscheidung verwerten. (Vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046, Rz. 18, mwN, zu telefonischen Erhebungen)
Eine Beiziehung des Beschwerdeführers im Zuge der Anhörung des Regionalbeirates sieht § 10 Abs. 3 AlVG nicht vor. Demnach ist dem AMS auch aus diesem Grund kein Verfahrensfehler unterlaufen.
3.8 Anders als unterstellt, tauschte das AMS den Akten zufolge keine dem Beschwerdeführer vorenthaltenen Informationen mit dem Verein I. aus; auch bezieht sich der bekämpfte Bescheid auf keine solchen, sondern genau auf den in der Einvernahme vorgehaltenen Bericht. In der Beschwerde wird auch nicht nachvollziehbar dargetan, aus welchen Gründen das AMS darüber hinaus gehende Daten dem Beschwerdeführer vorenthalten und an Dritte weitergeben sollte. Die Pflicht nach § 9 Abs. 1 AlVG, alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, traf den Beschwerdeführer und war dadurch konkretisiert, dass er die Bewerbungsunterlagen – darunter den Lebenslauf – zum vereinbarten Bewerbungsgespräch hätte mitbringen (und dort naturgemäß auch aushändigen) sollen.
3.9 Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches nach Anhörung des Regionalbeirates in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001, Rz. 11)
Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, sind bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mwN)
Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer zumindest bis Anfang Juli 2026 keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufgenommen, somit weit über die Zeit der Sperre des Bezuges hinaus. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Diese war daher spruchgemäß abzuweisen und der Bescheid des AMS zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit einer Beschäftigung und zu Vereitelungshandlungen.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) vor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann außer Betracht bleiben. (VwGH 25.08.2025, Ra 2025/08/0055, Rz. 20, mwN)
Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit geklärt. Mit Beschwerde wird der Sachverhalt nicht substantiiert bestritten („unrichtig“, „unvollständig“) und überdies keine Tatsache vorgebracht, deren Feststellung mithilfe eines der angeführten Zeugen gelingen sollte. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. In diesen Fällen kann daher nach § 24 Abs. 4 VwGG im Verfahren des Verwaltungsgerichtes eine Verhandlung unterbleiben. (VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, Rz 18, mwN)
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