Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde des Dr. W K, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 23. Februar 1984, Zl. MA 70-VIII/K 64/83, betreffend Kostenvorschreibung nach § 89a Abs. 7 der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.495,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Berufungs-senates der Stadt Wien vom 23. Februar 1984 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a der Straßenverkehrsordnung 1960 in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14. April 1978, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 17/1978, Kosten für die am 12. Jänner 1983 um 20.45 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien 1., Dorotheergasse 6-8, verkehrsbeeinträchtigend abgestellten, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges in der Höhe von insgesamt S 1.434,-- vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 89a Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der 10. Novelle, BGBl. Nr. 174/1983, hat die Behörde, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug der Verkehr beeinträchtigt wird, die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.
Der Beschwerdeführer ist damit im Recht, daß nicht schon jedes den straßenpolizeilichen Vorschriften widersprechende Abstellen eines Fahrzeuges die Behörde oder das im Abs. 3 des § 89a der Straßenverkehrsordnung 1960 genannte Organ berechtigt, dessen Entfernung zu veranlassen, sondern nur ein den Verkehr beeinträchtigendes Abstellen eines Fahrzeuges (vgl. u.a. die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1985, Zl. 85/02/0075). Daß die belangte Behörde von einer gegenteiligen Rechtsansicht ausgegangen wäre, läßt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen; sie hat vielmehr Feststellungen in der Richtung getroffen, daß durch das gesetzwidrig abgestellte Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers andere Kraftfahrzeuge am Umkehren behindert worden seien. Lag eine solche Verkehrsbeeinträchtigung tatsächlich vor (oder war sie auch nur zu besorgen), wäre das Entfernen dieses Fahrzeuges gemäß § 89a Abs. 2 StVO 1960 rechtmäßig erfolgt und daher eine Kostenvorschreibung nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle gerechtfertigt gewesen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 1978, Zl. 2401/76). Der Beschwerdeführer stellt aber eine derartige Verkehrsbehinderung entschieden in Abrede. Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 46 AVG 1950 kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A, ausgeführt, der in dieser Gesetzesstelle normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeute nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niedergelegte Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliege. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG 1950 habe nur zur Folge, daß-sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt sei-die Würdigung der Beweise keinen anderen gesetzlichen Regeln unterworfen sei. Diese Regelung schließe keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend ermittelt ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Wesentliche Mängel der Sachverhaltsdarstellung einschließlich der Beweiswürdigung würden daher zur Aufhebung eines Bescheides führen.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer von vornherein bestritten, sein Kraftfahrzeug sei so abgestellt gewesen, daß damit andere Kraftfahrzeuge beim Umkehren behindert gewesen seien und in diesem Zusammenhang behauptet, daß sein Kraftfahrzeug am Ende einer unmittelbar vor dem Lokal „C“ befindlichen Parkverbotszone, die sodann in eine Halteverbotszone (Umkehrzone) übergehe, so abgestellt gewesen sei, daß sein Kraftfahrzeug lediglich mit dem Bug ca. 1 m in die Parkverbotszone hineingeragt habe, der Rest des Fahrzeuges sich jedoch außerhalb jeder Park-und Haltebeschränkung befunden habe. Anläßlich seiner Vorstellung vom 9. Februar 1983 gegen den Kostenbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 20. Jänner 1983 hat er hiezu eine nicht maßstabsgetreue Skizze angefertigt. Zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme des Portiers des Lokales „C“, welcher bestätigen könne, daß sein Fahrzeug nicht verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesen sei. Demgegenüber steht die Aussage des als Zeugen vernommenen Meldungslegers samt der von ihm handschriftlich angefertigten Situationsskizze, deren Richtigkeit vom Beschwerdeführer ausdrücklich bekämpft wurde. Beide Sachverhaltsdarstellungen, also sowohl die des Meldungslegers als auch die des Beschwerdeführers, sind in sich schlüssig und als widerspruchsfrei zu betrachten. Die belangte Behörde ist im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung der Darstellung des als Zeugen vernommenen Meldungslegers gefolgt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. September 1963, Zl. 775/63, ausgesprochen, daß die Behörde, wenn in einem Verwaltungsverfahren nur die Angaben des Meldungslegers vorliegen, die Partei jedoch Zeugenbeweise beantragt hat, in der Regel diese Zeugen im Sinne des § 37 und § 39 Abs. 2 AVG 1950 zu vernehmen hat. Die belangte Behörde durfte sich daher nicht mit den Angaben des Meldungslegers begnügen. Vielmehr wäre es im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens mit Rücksicht auf dessen Amtswegigkeit im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG 1950 unbedingt erforderlich gewesen, den Portier des Lokales „C“ über den maßgeblichen Sachverhalt als Zeugen zu vernehmen. Dieser Verfahrensmangel beruht darauf, daß die belangte Behörde angenommen hat, es wäre Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, konkrete Personalangaben zur betreffenden Person zu machen. Damit ist sie jedoch einem Rechtsirrtum unterlegen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, daß mit der Bezeichnung „der Portier des Lokales C, der den Abschleppvorgang miterlebt hatte,“ durch den Beschwerdeführer eine hinreichende Bezeichnung des Zeugen durch den Beschwerdeführer erfolgt ist. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, diesen Zeugen zu eruieren und zu vernehmen. Auf jeden Fall aber hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Fristsetzung zur Bekanntgabe des Namens und der Adresse des Zeugen [auffor]auffordern müssen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1984, Zl. 82/03/0297).
Die belangte Behörde hätte daher im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens im Sinne der §§ 39 Abs. 2 und 45 Abs. 2 AVG 1950 gemäß den oben dargelegten Ausführungen vorgehen müssen. Erst nach Vorliegen der entsprechenden Beweisergebnisse wird sich die Behörde schlüssig zu werden haben, welchen der allenfalls strittigen Sachverhalte sie annimmt, und danach zu beurteilen haben, ob ihr Fachwissen ausreicht oder ob sie zur Beurteilung des Vorliegens einer Verkehrsbeeinträchtigung ein Sachverständigengutachten einzuholen hat.
Das Ermittlungsverfahren ist auf Grund des oben dargelegten Rechtsirrtums zu der (vom Beschwerdeführer beantragten) Zeugeneinvernahme mangelhaft geblieben, weshalb der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden mußte.
Hinsichtlich der zitierten nicht veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Stempelgebühren durch überzählige Schriftsatzausfertigungen und Beilagen (hier: einer dritten Ausfertigung der Beschwerde, einer 2. Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und von bereits in den Akten erliegenden Plänen) nicht zu ersetzen sind.
Wien, am 27. November 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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