Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Dr. Forster als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inZeitfogel, über die Revision 1. des M N, 2. des Z N, 3. des V N, 4. des E N und 5. der C N, alle vertreten durch Mag. aNadja Lorenz, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Jänner 2026, 1. I425 2324443-1/6E, 2. I425 2324441-1/6E, 3. I425 2324438-1/6E, 4. I425 2324435-1/6E und 5. I425 2324432-1/6E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Erstrevisionswerber ist der Vater der minderjährigen Zweit-bis Fünftrevisionswerber. Sie alle sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo.
2 Die Revisionswerber stellten am 11. März 2023 bzw. am 21. November 2024 (für die in Österreich nachgeborene Fünftrevisionswerberin) Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Der Erstrevisionswerber begründete diesen Antrag im Wesentlichen mit einer Verfolgung durch ehemalige Geschäftspartner sowie mit einer Bedrohung durch einen bewaffneten Konflikt in seinem Herkunftsort. Für die übrigen Revisionswerber wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
3 Mit Bescheiden jeweils vom 11. September 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge zur Gänze ab, erteilte den Revisionswerbern keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
4 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerber-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 18. März 2026, E 487-491/2026-5, die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom 15. April 2026, E 487-491/2026-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge brachten die Revisionswerber die gegenständliche außerordentliche Revision ein.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision rügen die Revisionswerber zunächst fehlende Ermittlungen in Bezug auf das Vorbringen des Erstrevisionswerbers, wonach sich seine minderjährige Tochter aus einer früheren Beziehung in Europa aufhalte. Bei Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht wäre das BVwG zum Ergebnis gelangt, dass der Tochter des Erstrevisionswerbers in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht von Amts wegen weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. etwa VwGH 14.4.2026, Ra 2026/14/0113, mwN).
11 Wie die Revisionswerber in ihrer Revision selbst einräumen, erwähnte der Erstrevisionswerber zwar, dass sich seine Tochter in Europa aufhalte, allerdings wurde von ihm nicht dargelegt, in welchem konkreten Staat sich diese befinde. Vor dem Hintergrund dieser unsubstantiierten Angaben vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass das BVwG zu weiteren amtswegigen Ermittlungen verhalten gewesen wäre.
12 Einer Berücksichtigung der erst mit der Revision vorgelegten Dokumente-einer Geburtsurkunde und eines österreichischen Konventionsreisepasses-steht das sich aus § 41 VwGG ergebende Neuerungsverbot entgegen (vgl. etwa VwGH 27.6.2025, Ra 2025/14/0171 bis 0172, mwN).
13 Soweit die Revision weiters die beweiswürdigenden Erwägungen im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Erstrevisionswerbers angreift, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 11.5.2026, Ra 2026/14/0034, mwN).
14 Im vorliegenden Fall verschaffte sich das BVwG im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Erstrevisionswerber. Zudem wurde auch der minderjährige Zweitrevisionswerber zu den maßgeblichen Umständen befragt. Darauf aufbauend kam das BVwG in Auseinandersetzung mit dem dargelegten Fluchtvorbringen in seiner ausführlichen und nicht als unschlüssig anzusehenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass sich das Vorbringen des Erstrevisionswerbers zu den Gründen seiner Flucht als vage, widersprüchlich und unplausibel-und somit in seiner Gesamtheit als unglaubwürdig-erweise.
15 Dass diese beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG in ihrer Gesamtheit unvertretbar wären, vermögen die Revisionswerber, die in erster Linie ihre eigenen beweiswürdigenden Überlegungen an die Stelle derjenigen des BVwG gesetzt wissen möchten, nicht darzutun, zumal es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. neuerlich VwGH 14.4.2026, Ra 2026/14/0113, mwN).
16 Mit ihrem weiteren Vorbringen, wonach das BVwG dem Erstrevisionswerber vermeintliche Widersprüchlichkeiten in seinen Aussagen vorhalten hätte müssen, machen die Revisionswerber eine Verletzung des Parteiengehörs geltend.
17 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich das Recht auf Parteiengehör nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den von der Behörde festzustellenden maßgeblichen Sachverhalt bezieht. Die Beweiswürdigung im Sinn des § 45 Abs. 2 AVG, also die Frage, aus welchen Gründen die Behörde welchen Beweismitteln zu folgen gedenkt, zählt aber nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens. Es besteht auch keine Verpflichtung des BVwG, dem Asylwerber im Wege eines Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (vgl. etwa VwGH 29.3.2021, Ra 2021/18/0095, mwN).
18 Zuletzt richten sich die Revisionswerber auch gegen die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes und machen geltend, das BVwG habe sich vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht hinreichend mit der Rückkehrsituation der minderjährigen Zweit- bis Fünftrevisionswerber auseinandergesetzt.
19 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 24.3.2026, Ra 2026/14/0083, mwN).
20 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision berücksichtigte das BVwG in seinen Entscheidungen auch die Vulnerabilität der minderjährigen Zweit-bis Fünftrevisionswerber. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte und der individuellen Situation der Revisionswerber gelangte es allerdings zum Ergebnis, dass die Revisionswerber im Fall einer Rückkehr in ihre Heimatstadt Kinshasa im Familienverband keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt wären. Mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, das einzelne Abschnitte der herangezogenen Länderinformationen hervorhebt, gelingt es der Revision nicht, eine im Revisionsverfahren aufzugreifende Fehlbeurteilung des BVwG zur Frage des subsidiären Schutzes darzutun.
21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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