Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Griesmacher, Mag. Meinl, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über die Beschwerde des F S in M, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. Gerhard Maurer in Wörgl, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 1. Juli 1987, Zl. Vd-1013/21, betreffend Feststellung nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 5. April 1984 wies das Landesinvalidenamt für Tirol den Antrag des Beschwerdeführers (geb. 1944) vom 29. September 1983 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Invaliden gemäß den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 und 14 Abs. 2 Invalideneinstellungsgesetz 1969 ab.
Einer dagegen erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 17. September 1984 keine Folge.
Auf Grund einer gegen den letztangeführten Bescheid eingebrachten Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof diesen mit Erkenntnis vom 10. September 1986, Zl. 85/09/0169, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, wobei-um Wiederholungen zu vermeiden-in Ansehung der Begründung der angeführten verwaltungsbehördlichen Bescheide und des Ganges des Verwaltungsverfahrens auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen wird. Die Aufhebung des bezeichneten verwaltungsbehördlichen Bescheides erfolgte, weil sich aus dem Verwaltungsverfahren nicht ergeben hatte, ob dem Beschwerdeführer auch Einsicht in das ergänzende Gutachten des Sachverständigen Dr. B vom 22. März 1984 und in die Stellungnahme des Leitenden Arztes vom 29. Februar 1984 gewährt worden war oder nicht.
Mit dem nunmehr vorliegenden Ersatzbescheid vom 1. Juli 1987 gab der Landeshauptmann von Tirol der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstbehördlichen Bescheid vom 5. April 1984 neuerlich keine Folge und bestätigte diesen aus seinen zutreffenden Gründen. Zur Begründung wurde ausgeführt, in seiner Berufung mache der Beschwerdeführer u.a. geltend, daß sich sein Gesundheitszustand seit ca. einem Jahr überhaupt nicht gebessert sondern eher verschlechtert habe. Aus dem Ergebnis der Untersuchung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Schwaz habe sich eine 30 %ige Erwerbsminderung ergeben. Auf Grund dieser amtsärztlichen Untersuchung sei bescheinigt worden, daß dem Beschwerdeführer infolge seiner gesundheitlichen Gebrechen keine gefährlichen Tätigkeiten zugemutet werden dürften. Auf Grund des Akteninhaltes ergebe sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer habe beim Landesinvalidenamt für Tirol die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Invaliden begehrt und habe zur Begründung seines Antrages als Gesundheitsschädigungen „Schwindelanfälle, Kreislaufstörungen, Schwerhörigkeit und Halswirbelbandscheibenschaden“ geltend gemacht. Im Gutachten des Dr. I B, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 28. November 1983 sei als zusammenfassende Beurteilung enthalten, auf Grund der zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Untersuchung könne die Auffassung der neurologischen Klinik nur bestätigt werden, daß es sich beim Beschwerdeführer um eine konversionsneurotische und hypochondrische Symptomatik handle. Es ließen sich weder neurologische Beeinträchtigungen noch Hinweise für eine Psychose feststellen. Als Gesundheitsschädigung werde in diesem Gutachten „Konversionsneurose“ mit einer Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 0 v.H. angegeben. Der Sachverständige Dr. S. R habe in seinem Gutachten vom 9. Jänner 1984 (insbesondere hinsichtlich der Hör-bzw. Wirbelsäulenschädigung) ausgeführt, eine Gesundheitsschädigung oder eine Gesundheitsstörung mit Anspruch auf Invalidengleichstellung sei bei der Untersuchung nicht festgestellt worden. Der Leitende Arzt des Landesinvalidenamtes für Tirol habe unter Zugrundelegung dieser beiden Gutachten die MdE entsprechend der Konversionsneurose mit 0 v.H. (Richtsatzposition 583) festgesetzt. Der Sachverständige Dr. B sei im neuerlichen Gutachten vom 22. März 1984 zum Ergebnis gelangt, daß keine neuen Gesichtspunkte hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorlägen, und daß daher auch keine Veranlassung gegeben sei, sein Gutachten vom 28. November 1983 abzuändern.
Dr. G S, Facharzt für Ohren-, Nasen-und Halskrankheiten habe in seinen Gutachten vom 6. März 1985 und vom 21. Jänner 1986 zusammenfassend angegeben, daß beim Beschwerdeführer eine Innenohrschwerhörigkeit beiderseits, vor allem links, bestehe, sowie eine vestibuläre Untererregbarkeit links. Durch diese Untersuchungsergebnisse seien die ständigen Gleichgewichtsstörungen jedoch nicht ausreichend erklärt, weil es auch bei einer einseitigen vestibulären Untererregbarkeit durch Ausgleichsvorgänge zu einer Beschwerdefreiheit kommen sollte. Auf Grund der vom Untersuchten angegebenen Schwindelzustände sei jedoch zur Vermeidung eines Arbeitsunfalles unbedingt von allen Tätigkeiten, die Anforderungen an das Gleichgewichtsorgan stellten, abzuraten. Darunter fielen berufliches Autofahren, Tätigkeiten auf Baugerüsten usw. Im Gutachten Dris. A M, Facharzt für Orthopädie, vom 1. Oktober 1985 sei folgende zusammenfassende Beurteilung enthalten:
„Leichtgradige senso-neurale Schwerhörigkeit beidseits aufgrund von Lärmschädigung und Knalltraumen. Internistisch fand sich eine chronische Gastritis mit einer kleinen axialen Hiatushernie als Nebenbefund. Neurologisch-psychiatrischerseits findet sich ein neurastinisch depressives Zustandsbild mit Affektlabilität, Insuffizienzgefühl und Konzentrationsstörungen. Bei den angegebenen Beschwerden im Bereich des Nackens und des rechten Armes könnte es sich um ein unteres Cervicalsyndrom handeln, das nicht unbedingt mit strukturellen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule einhergehen muß. Unter Berücksichtigung des neuro-psychiatrischen, internistischen und otologischen Gutachtens komme ich zum Schluß, daß der Untersuchte fähig ist, leichte und mittelschwere Arbeiten ganztätig, bei normalen Arbeitspausen durchzuführen. Vermieden werden müssen Arbeiten, die in großteils gebückter Körperhaltung durchgeführt werden, sowie das Heben und Tragen schwerer Gegenstände. Der Schutz vor Kälte-und Nässeexposition sollte gegeben sein.“
Im Ergänzungsgutachten vom 25. Jänner 1986 habe der Sachverständige Dr. M bezüglich des Beckenschiefstandes und der Beinverkürzung links mit chronischen Schmerzen im Sitzen und Stehen folgende orthopädische Stellungnahme abgegeben:
„Bei der Erstuntersuchung am 25. 9. 1985 gab der Untersuchte chronisch rezidivierende Lumbalgien an, die seit 2 bis 3 Jahren bestehen würden. Die Schmerzen wären hauptsächlich beim Vorbeugen und beim Heben schwerer Gegenstände vorhanden, bei sitzender Betätigung sowie im Stehen aber auch im Liegen käme es zu keinerlei Besserung dieser andauernd bestehenden Schmerzen. Rezidivierend auftretende Lumbalgien bei einer statischen Skoliose, wie sie der Untersuchte aufweist, sind vorstellbar. Nicht glaubhaft erscheint mir aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse das andauernde Bestehenbleiben dieser Schmerzen im Liegen und im Sitzen. Im Sitzen muß es zu einer völligen Aufhebung dieses Beckenschiefstandes kommen, da dieser Beckenschiefstand aus dem Vorliegen einer Beinverkürzung links resultiert und keinerlei degenerative Abnützungserscheinungen des Achsenskelettes nachweisbar sind. Vorstellbar sind leichte rezidivierende Lumbalgien, hauptsächlich bei längerem Stehen. Diese Beschwerden könnten durch einen Schuhausgleich bzw. durch eine Absatzerhöhung links von ca. 1 cm deutlich gebessert werden.“
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit komme Dr. M in diesem ergänzenden Gutachten zu den gleichen Feststellungen wie im ersten Gutachten vom 1. Oktober 1985. Ergänzend werde lediglich ausgeführt, daß am Arbeitsplatz der Wechsel zwischen großteils sitzender, abwechselnd mit stehender Arbeitshaltung möglich sein solle. Univ.-Prof. Dr. H P, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, habe in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 5. August 1985 hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abschließend folgendes ausgeführt:
„Neurologisch-psychiatrischerseits liegt eine Arbeitsfähigkeit für das Verrichten von leichten und vorübergehend auch mittelschweren Arbeiten vor. Diese können in tagfüllender Weise unter Einhaltung normaler Arbeitspausen durchgeführt werden. Arbeiten, die mit häufigem Bücken verbunden sind, sind zu vermeiden. Sonst kann die Arbeit in jeder Körperhaltung, bzw. im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet werden. Die früher ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fahrer erscheint aufgrund der oben angeführten Leidenszustände jedoch nicht mehr zumutbar.“
Med.Rat. Dr. W O, Facharzt für interne Medizin, komme in seinem Gutachten vom 29. August 1985 hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu folgender Beurteilung:
„Internistisch fand sich eine chronische Gastritis bei ausreichendem Ernährungszustand. Eine kleine axiale Hiatushernie stellt einen Nebenbefund dar.
Otologisch wird eine leichtgradige Schwerhörigkeit beidseits aufgrund von Lärmschädigungen und Knalltraumen festgestellt. Links bestehen Ohrgeräusche. Die Schwindelzustände können otologisch nicht erklärt werden und sind auch nicht auf die 1983 durchgemachte Neuropathia vestibularis rechts zurückzuführen. Eine Invalidität kann otologisch nicht angenommen werden.
Eine das altersübliche übersteigende Spondylarthrose der Halswirbelsäule hat zu einem Cervicalsyndrom geführt. Objektiv faßbare Ausfälle finden sich nicht. Im Rahmen des unteren Cervicalsyndroms treten zeitweilig Parästhesien auf. Der Drehschwindel und Übelkeit werden als Restzustand nach einer Neuronitis vestibularis rechts 1983 zurückgeführt und die Beurteilung dem Otologen überlassen.
Weiters wird neurologisch ein neurastenisch-depressives Zustandsbild mit Affektlabilität, Insuffizienzgefühlen und Konzentrationsstörungen beschrieben. Die Arbeitsfähigkeit wird als solche dadurch nicht beeinträchtigt.
Neurologisch kann der Berufungswerber leichte und vorübergehend auch mittelschwere Arbeiten verrichten. Die Arbeiten können tagfüllend mit normalen Arbeitspausen durchgeführt werden. Häufiges Bücken ist allerdings zu meiden. Sonst kann er in jeder Körperhaltung bzw. im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen arbeiten. Die frühere Tätigkeit als LKW-Fahrer ist nicht mehr zumutbar.
Internistisch sind die gleichen Arbeiten möglich; wegen der Gastritis wird Magendiät zweckmäßig sein.“
Der medizinische Sachverständige Dr. P U habe nach Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers folgendes Gutachten abgegeben (23. Juni 1987):
„Nach den vielfach vorliegenden ärztlichen Untersuchungsbefunden und fachärztlichen Gutachten, welche in den letzten Jahren erhoben bzw. erstellt wurden, liegen bei F S eine Innenohrschwerhörigkeit, rechts leichtgradiger, links mittelgradiger Art vor nach einem Knalltrauma 1977, sowie eine vestibuläre Untererregbarkeit des linken Innenohrs vermutlich nach mitgemachter Entzündung des linken Gehörnervs im Februar 1983 vor. Wenn auch laut HNO-fachärztlichen Gutachten die von Scherr angegebenen Gleichgewichtsstörungen bzw. Schwindelzustände als Folge dieser Erkrankung nicht ausreichend erklärbar sind, müssen sie aus ärztlicher Sicht doch als ein die Erwerbsfähigkeit minderndes Zustandsbild akzeptiert werden. Diese Schwindelzustände wurden schließlich auch von den bereits früher befassten Gutachtern anerkannt. Nach den Richtsätzen für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 7 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 bedingt die Innenohrschwerhörigkeit als solche keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (Richtsatzposition 643), für die vestibuläre Störung links könnte aber laut der Richtsatzposition 650 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 30 % angenommen werden. Weiters ist aufgrund der vorliegenden fachärztlichen Befunde vom Vorliegen eines unteren Cervicalsyndroms ohne röntgenologisch nachweisbare strukturelle Veränderungen der Halswirbelsäule, und ohne objektiv fassbare neurologische Ausfälle oder Sensibilitätsstörungen auszugehen. Die eigene orientierende Kontrolluntersuchung am 14. 5. 1987 ergab keinerlei Hinweis dafür, daß sich dieses Leiden in der Zwischenzeit verschlechtert hätte, die klinische Symptomatik war äußerst bescheiden. Der im orthopädischen Gutachten des Dr. M vom 25. 1. 1986 angeführte und röntgenologisch nachgewiesene Beckenschiefstand aufgrund einer Verkürzung des linken Beines um 0,5 cm ist nicht geeignet, Beschwerden von der Art zu verursachen, daß damit eine in Prozenten ausdrückbare Minderung der Erwerbsfähigkeit verbunden wäre. Unterschiede in der Beinlänge bis zu 1 cm sind als physiologisch anzusehen. Von orthopädischer Seite wurde von Dr. P entsprechend dem Befund vom 27. 3. 1985 noch der Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom an der linken Hand ausgesprochen, ebenso der Verdacht auf eine Mortonsche Metatarsalgie bds., Diagnosen, welche in der Folgezeit nicht bestätigt werden konnten. Die eigene Untersuchung am 14. 5. 1987 ergab völlig reguläre Verhältnisse im Sprunggelenks-Mittelfußbereich bds., ebenso an der als fallweise schmerzhaft angegebenen rechten Hand, während die linke Hand überhaupt als unbeeinträchtigt angegeben wurde. Auch diese ‚Verdachtsleiden‘ sind nicht geeignet, eine in Prozenten ausdrückbare Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bedingen.
Von internistischer Seite wurde das Vorliegen einer mäßiggradigen chron. Gastritis bestätigt, entsprechende Beschwerden wurden von Herrn S auch am 14. 5. 1987 geäußert. Festzustellen ist, daß dieses Leiden vorzugsweise durch den Nikotinmißbrauch verursacht und auch unterhalten wird, was Herrn S auch bekannt ist. Diese leichte Form der chron. Gastritis bei gleichzeitig gutem Ernährungszustand kann ebenfalls keine in Prozenten ausdrückbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingen.
Von neurologisch-psychiatrischer fachärztlicher Seite wurde ein psychosomatisches Syndrom mit sozialen Anpassungsschwierigkeiten, eine konversionsneurotische und hypochondrische Symptomatik, ein neurasthenisch-depressives Zustandsbild mit Affektlabilität, Insuffizienzgefühlen und Konzentrationsstörungen aufgedeckt, Zustände, welche hinsichtlich der sozialen Integration gewisse persönliche Schwierigkeiten bedingen können, aber keinen krankheitswertigen Leidenszustand darstellen, welche eine in Prozenten ausdrückbare Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen könnten.
Zusammenfassend bedingt der Gesamtleidenszustand nach den Richtsätzen für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 7 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 insgesamt eine solche von 30 %. Dabei ist berücksichtigt, daß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit sowohl durch die vestibuläre Störung, als auch durch das untere Cervicalsyndrom bedingt ist, wobei das Cervicalsyndrom in der Gesamtschau von untergeordneter Bedeutung und nicht geeignet ist, den Gesamtleidenszustand, welcher aufgrund der Schwindelzustände bereits mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % gleichgesetzt wurde, noch von sich aus zu erhöhen.“
Aus den angeführten ausführlichen und in sich schlüssigen gutächtlichen Äußerungen der medizinischen Sachverständigen gehe eindeutig hervor, daß die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge einer Gesundheitsschädigung oder des Zusammenwirkens mehrerer Gesundheitsschädigungen nicht um mindestens 50 v.H. gemindert sei. Der Gesamtleidenszustand ergebe lediglich eine MdE von 30 v.H. Die Erstbehörde habe daher zu Recht die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Invaliden verneint. Ergänzend werde noch darauf hingewiesen, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter mit Bescheid vom 28. März 1985 abgelehnt worden sei, weil keine Invalidität im Sinne des § 255 ASVG beim Beschwerdeführer vorgelegen sei. Mit Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Tirol vom 15. Mai 1986, 7 C II 79/85, sei das Begehren des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Invaliditätspension ab 1. Jänner 1985 durch die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter abgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf antragsgemäße Entscheidung im Sinne der Bestimmungen des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 als verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, auch im neuerlich durchgeführten Verwaltungsverfahren habe eine Verletzung des Parteiengehörs stattgefunden. Es sei ihm zwar Gelegenheit gegeben worden, zum Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. U Stellung zu nehmen, es sei jedoch im angefochtenen Bescheid in keiner Weise auf diese Stellungnahmen näher eingegangen worden, ungeachtet dessen, daß er gegen das angeführte Gutachten schriftlich Stellung genommen (26. und 30. Juni 1987) und sich dabei insbesondere über die Untersuchungsmethoden des Sachverständigen beschwert habe. Darüber hinaus habe die belangte Behörde auf eine von ihm verfaßte Beschwerde vom 6. Juli 1987 nicht reagiert und habe diese Beschwerde auch in ihrer Beurteilung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht berücksichtigt. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde bei entsprechend richtiger Beurteilung, insbesondere auch sämtlicher vorhandener Gutachten der in diesem Fall beigezogenen medizinischen Sachverständigen, zum Schluß kommen müssen, daß bei ihm jedenfalls eine 50 %ige MdE vorliege. Allein schon auf Grund des Bescheides der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 14. April 1987 ergebe sich eine 20 %ige MdE. Es hätte bei entsprechend richtiger rechtlicher Beurteilung und unter Berücksichtigung der zusätzlichen 30 %igen MdE so entschieden werden müssen, daß beim Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen vorlägen, um ihn zum Kreis der begünstigten Invaliden im Sinne der Bestimmungen des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 zu zählen. Gemäß § 2 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 2 Invalideneinstellungsgesetz 1969 sei ein Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der auf Grund von Unfallsfolgen oder einer Berufskrankheit erlassen worden sei, als Voraussetzung für die Zurechnung zum Kreis der begünstigten Invaliden anzuerkennen. Des weiteren seien die durch den medizinischen Sachverständigen Dr. U von ihm angegebenen Beschwerden, insbesondere im Zusammenhang mit den orthopädischen Mängeln, deutlich unterbewertet worden. Gemäß den bisher vorliegenden Gutachten, insbesondere auch des Gutachtens der orthopädischen Klinik in Innsbruck, könne er nicht mehrmals am Tage mehr als 20 kg heben und tragen und darüber hinaus auch Lasten über 40 kg nicht mehr auf sich nehmen. Aus diesem Gutachten gehe weiters hervor, daß er keinerlei Arbeit in gebückter Haltung durchführen könne, und daß darüber hinaus jede Nässe-und auch Kälteaussetzung vermieden werden müsse. Er könne daher lediglich Arbeiten in geschlossenen Räumen und überwiegend sitzender Stellung durchführen. Daraus ergebe sich eindeutig, daß auch-insbesondere im Zusammenhang mit den orthopädischen Schwierigkeiten-auf alle Fälle „eine gewisse Anzahl von Prozenten“ zur MdE herangezogen werden müsse. Insbesondere müsse in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen werden, daß auf Grund des Gutachtens des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Schwaz aus dem Jahre 1983 bereits in diesem Jahr eine MdE von 30 v.H. angegeben worden sei. Da sich sein Gesundheitszustand jedoch seit dieser Zeit wesentlich verschlechtert habe, sei daher sicherlich von einer nunmehr mindestens in der Höhe von 50 v.H. vorliegenden MdE auszugehen.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zu einem Erfolg zu führen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 329/1973, sind begünstigte Invaliden im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger, deren Erwerbsfähigkeit infolge einer Gesundheitsschädigung oder des Zusammenwirkens mehrerer Gesundheitsschädigungen um mindestens 50 v.H. gemindert ist.
Nach § 14 Abs. 1 lit. b Invalideneinstellungsgesetz 1969 gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Invaliden der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der MdE mit mindestens 50 v.H. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach Abs. 2 dieses Paragraphen hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag das örtlich zuständige Landesinvalidenamt unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der MdE einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Invaliden (S 2) sowie den Grad der MdE festzustellen. Bei der Einschätzung des Grades der MdE sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zu berücksichtigen; § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gilt sinngemäß.
Was zunächst die Beschwerderüge der erfolgten Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde betrifft, so ist gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Daß dies etwa nicht erfolgt sei, wird auch in der Beschwerde nicht vorgebracht, sondern es wird in diesem Zusammenhang lediglich gerügt, daß auf im Verfahren erstattete Stellungnahmen bzw. Beschwerden des Beschwerdeführers nicht bzw. nicht entsprechend eingegangen worden sei. In Wahrheit macht somit der Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt nicht eine Verletzung seines Parteiengehörs sondern eine mangelhafte Bescheidbegründung geltend.
Abgesehen davon, daß in der Beschwerde die Entscheidungswesentlichkeit derartiger Umstände nicht konkret dargetan wird, ergibt sich auch in Ansehung der in der Beschwerde angeführten Schriftsätze des Beschwerdeführers aus den darin im wesentlichen enthaltenen Behauptungen über die mangelnde Objektivität von Sachverständigen bzw. der mangelnden Schlüssigkeit ihrer Gutachten in medizinischer Hinsicht kein entsprechender Anhaltspunkt für die Annahme, daß der belangten Behörde im Zusammenhang damit ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen wäre. Dies trifft insbesondere auch auf die Beschwerdebehauptung zu, daß-insbesondere im Zusammenhang mit den orthopädischen Schwierigkeiten beim Beschwerdeführer-auf alle Fälle „eine gewisse Anzahl von Prozenten“ zur MdE herangezogen werden müsse.
Der belangten Behörde kann daher ein Verfahrensmangel bzw. in weiterer Folge auch eine rechtsirrige Gesetzesanwendung nicht angelastet werden, wenn sie unter Berücksichtigung des § 90 Abs. 1 KOVG-wonach, soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, die Landesinvalidenämter ärztliche Sachverständige zu befragen haben-zum Schluß gelangte, daß beim Beschwerdeführer eine 30 v.H. übersteigende MdE nicht gegeben sei, und daß daher auf den Beschwerdeführer die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Invalideneinstellungsgesetz 1969 nicht zutreffen.
Sofern sich der Beschwerdeführer (abgesehen davon) auf einen Rentenbescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt beruft, in dem ihm eine 20 %ige MdE zuerkannt worden sei, so ergibt sich aus der dargestellten Bestimmung des § 14 Abs. 1 lit. b Invalideneinstellungsgesetz 1969 keine Handhabe dafür, daß im Sinne des Beschwerdevorbringens diese geltend gemachten 20 v.H. MdE der im vorliegenden Verfahren festgestellten MdE von 30 v.H. unabhängig von den Ergebnissen im vorliegenden Verwaltungsverfahren zuzurechnen gewesen wären.
Die Beschwerde erweist sich im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Gänze als unbegründet, was gemäß § 42 Abs. 1 VwGG ihre Abweisung zur Folge hatte.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 18. Februar 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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