IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Heike LANG und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wels vom XXXX , ABB-Nr: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass XXXX gemäß§ 3 Abs. 8 iVm § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 10.04.2025 beim Arbeitsmarktservice die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , (in der Folge: Mitbeteiligter) für die berufliche Tätigkeit als Hilfskoch/-köchin, für 20 Wochenstunden.
2. Der Regionalbeirat beim AMS befürwortete in seiner Sitzung vom 12.05.2026 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten nicht einhellig.
3. Das AMS lehnte den Antrag des Mitbeteiligten mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid gemäß § 4 Abs 3 AuslBG ab und begründete dies unter Hinweis auf § 4 Abs 3 AuslBG mit der vom Regionalbeirat nicht einhellig befürworteten Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten sowie dem Fehlen einer der sonstigen im § 4 Abs 3 AuslBG genannten Voraussetzungen.
4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des AMS mit 20.05.2025 beim Arbeitsmarktservice Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer beantragte am 10.04.2025 beim Arbeitsmarktservice die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , (in der Folge: Mitbeteiligter) für die berufliche Tätigkeit als Hilfskoch/-köchin, für 20 Wochenstunden.
Der Mitbeteiligte XXXX verfügt seit dem XXXX über den Status subsidiären Schutzes.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere einer Anfragebeantwortung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde traten den von getroffenen Ermittlungsergebnissen nicht entgegen.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 20f Abs 1 AuslBG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:
§§ 1 bis 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, StF: BGBl. Nr. 218/1975, lauten (auszugweise):
„§ 1 (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf
a) Ausländer, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde;
………………“
„§ 3 (1) …
(8) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.
(9) …“
Im gegenständlichen Verfahren begehrt der Beschwerdeführer, dass festgestellt werden soll, dass der Mitbeteiligte die Voraussetzungen im Sinne des § 4 AuslBG erfülle. Es wurde zusammengefasst dargelegt, dass der Mitbeteiligte Speisen nach spezifischen Rezepturen im Sinne einer kulinarischen Identität zubereiten könne. Ein besonderer wirtschaftlicher Bedarf sei deshalb gegeben.
Gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG ist Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 AuslBG vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen.
§ 1 Abs. 2 lit. a AuslBG ordnet an, dass Ausländer, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde; vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind.
Mit E-Mail vom 19.06.2026 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach entsprechender Anfrage seitens des Gerichtes bekannt, dass der Mitbeteiligte seit dem XXXX über den Status subsidiären Schutzes verfügt. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Es langten diesbezüglich keine Stellungnahmen ein.
Demnach sind die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG erfüllt und war der Beschwerde daher stattzugeben.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Ermittlungsergebnissen hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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