IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 20.01.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 09.10.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 17.12.2025 wurden die Funktionseinschränkungen zusammengefasst den Leidenspositionen
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt.
Mit Schreiben vom 29.12.2025 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 17.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Daraufhin brachte der Beschwerdeführer am 12.01.2026 mit Schreiben der anwaltlichen Vertretung vom 12.01.2026 – unter Vorlage bereits im Akt erliegender medizinischer Befunde – fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme ein, worin er sich zusammengefasst gegen den im Gutachten erhobenen Grad der Behinderung wendet (mit näherer Begründung im Schriftsatz).
Aufgrund der erhobenen Einwendungen beauftragte die belangte Behörde den bereits befassten Gutachter mit einer ergänzenden Stellungnahme. In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 16.01.2026 hielt der medizinische Amtssachverständige am bereits erhobenen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest.
Mit Bescheid vom 20.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.10.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Aufgrund seiner Einwendungen im Zuge des Parteiengehörs sei eine abermalige Überprüfung durch den Sachverständigen vorgenommen und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Das Gutachten vom 17.12.2025 und die gutachterliche Stellungnahme vom 16.01.2026 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.02.2026 (Datum des Einlangens: 03.03.2026) erhob der Beschwerdeführer – ohne Vorlage neuer medizinischer Befunde – fristgerecht eine Beschwerde. Im Begleitschreiben führt er zusammengefasst aus, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers den für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlichen Schweregrad erreichen würden. Für die Beurteilung des Parkinsonleidens sei es erforderlich, einen Neurologen beizuziehen, was die belangte Behörde unterlassen habe. Die Einstufung der Parkinsonerkrankung sei nicht ausreichend begründet und nicht schlüssig. Der akinetisch rigide Typ (des Parkinsonleidens) habe eine ungünstige Verlaufsprognose, die mit schweren Einschränkungen der Mobilität und höherem Sturzrisiko einhergehe. Der Sachverständige habe sich nicht eingehend mit den vorgelegten Befunden auseinandergesetzt (mit näheren Ausführungen in der Beschwerde).
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2026 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.
Er brachte am 09.10.2025 (Datum des Einlangens) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Parkinson-Syndrom, akinetisch rigider Typ mit depressiver Begleitsymptomatik;
2. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, mäßige Funktionseinschränkungen bei Lumboischialgie nach Mikrodiskektomie L4/5 links ohne radikuläre Ausfälle;
3. Diabetes mellitus Typ II, unter oraler Medikation weitgehend ausgeglichene Blutzuckerwerte;
4. Degenerative Gelenksveränderungen, keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen bei Cox- und Gonarthrosen - inkludiert auch Epicondylitis ulnaris beidseits.
Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 und 3 nicht erhöht, weil keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 4 erhöht ebenfalls nicht, da es von zu geringer funktioneller Relevanz ist.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt zum Entscheidungszeitpunkt 30 v.H.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.12.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 16.01.2026) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 17.12.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 16.01.2026). In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung auch damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wurde kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Führendes Leiden 1 des Beschwerdeführers ist ein „Parkinson-Syndrom, akinetisch rigider Typ mit depressiver Begleitsymptomatik“. Der von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 04.09.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Parkinsonsyndrome mit psychomotorischen Einschränkungen leichten Grades betrifft. Die Einstufung des Leidens im mittleren Rahmensatz („20-40%: Leichte Symptomatik bei generell verlangsamter Mobilität) erweist sich aufgrund des vorliegenden akinetisch rigiden Typs mit depressiver Begleitsymptomatik und der verlangsamten Mobilität als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Eine höhere Einschätzung des Leidens in der nächsthöheren Positionsnummer, wie der Beschwerdeführer dies im Rahmen der Beschwerde ins Treffen führt („04.09.02 – 50-60%: Mäßige Symptomatik mit zusätzlich zunehmenden Demenzzeichen und depressiver Stimmungslage, Mobilität zunehmend vermindert, klinische Fluktuation und off-Perioden), ist aufgrund des Umstandes, dass im Beschwerdefall zunehmende Demenzzeichen nicht objektiviert sind und sich die Mobilität im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung und auch in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden als nicht zunehmend vermindert darstellte, zum Entscheidungszeitpunkt nicht gerechtfertigt:
Untersuchungsbefund der gutachterlichen Untersuchung am 18.11.2025:
„Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
58 jähriger AW in gutem AZ kommt in Begleitung eines Sohnes ins Untersuchungszimmer Rechtshänder
Ernährungszustand: gut
Größe: 172,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 130/90
Klinischer Status – Fachstatus:
Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose
Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt , Hypomimie, , normal
PR unauffällig, Rachen: bland,
Gebiss: saniert,
Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig
Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche
Thorax: symmetrisch,
Cor : HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min
Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer
Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent,
NL bds. frei
Extremitäten:
OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig.
Nacken und Schürzengriff möglich,
in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich , Faustschluss beidseits unauffällig eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben
Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. Kein Tremor
UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. geringe Rigidität beidseits , endlagige Funktionseinschränkung der Hüften, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität,
keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal.
Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme
PSR: seitengleich abgeschwächt, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 10 cm, Aufrichten frei,
kein Klopfschmerz ,
endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm,
Hartspann der paravertebralen Muskulatur,
Gesamtmobilität – Gangbild:
kommt mit Halbschuhen frei gehend, mittelschrittig raumgreifend und ausreichend sicher mit geringem Schleifen des linken Fußes, 2-3 Wendeschritte Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen
Status Psychicus:
Bewußtsein klar. Sprache etwas verwaschen,
gut kontaktfähig, Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik,
Antrieb etwas verlangsamt, Affekt : dysthym “
Auch aus dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Befund XXXX vom 15.05.2025, welchen der Amtssachverständige in seinem Gutachten auch berücksichtigte (vgl Seite 2 des SV-Gutachtens vom 17.12.2026), welcher zeitlich ein halbes Jahr vor der gutachterlichen Untersuchung erhoben worden war, ergibt sich noch eine Kamptokormie und eine Bradydisdiadochinese links, jedoch hinsichtlich der Mobilität zeigte sich auch hier ein normalschrittiger Gang, ein Aufstehen aus dem Sessel im ersten Versuch und ein Wendemanöver in 4,5 Schritten. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten “off-Perioden” und eine zunehmende Mobilitätsverschlechterung in entscheidungsmaßgeblichem Umfang kann auch diesem Befund nicht entnommen werden. Die weiteren, im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde wurden ebenfalls bereits im SV-Gutachten vom 17.12.2025 berücksichtigt und enthalten - im Gegensatz zum SV-Gutachten vom 17.12.2025 - keine Untersuchungsbefunde, weshalb sie schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Empfehlung XXXX , einen Stock als Gehhilfe zu verwenden, vermag keine höhere Einschätzung zu rechtfertigen, vielmehr stellt die Benützung eines Gehstocks eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit dar.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass sich aus dem Befund XXXX vom 15.05.2025 auch ergibt, dass – sollte es nach der neuen Therapie zu keiner Besserung kommen – noch eine weitere Kombinationstherapie zur Verfügung steht, um eine Verbesserung des Parkinsonleidens zu erzielen.
Das Beschwerdevorbringen, es sei zu berücksichtigen, dass der beim Beschwerdeführer vorliegende akinetisch rigide Typ des Parkinsonleidens eine ungünstige Verlaufsprognose habe, die mit schweren Einschränkungen der Mobilität und höherem Sturzrisiko einhergehe, vermag keine abgeänderte Beurteilung zu rechtfertigen, weil im vorliegenden Verfahren nur jene Funktionseinschränkungen berücksichtigt werden dürfen, die zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Eine Prognoseentscheidung ist nicht zu treffen. Offenkundige maßgebliche Verschlechterungen der Funktionseinschränkungen können aber eine neue Antragstellung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG rechtfertigen.
Die Einschätzung der Leiden 2 bis 4 (2. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, mäßige Funktionseinschränkungen bei Lumboischialgie nach Mikrodiskektomie L4/5 links ohne radikuläre Ausfälle; 3. Diabetes mellitus Typ II, unter oraler Medikation weitgehend ausgeglichene Blutzuckerwerte und 4. Degenerative Gelenksveränderungen, keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen bei Cox- und Gonarthrosen - inkludiert auch Epicondylitis ulnaris beidseits) wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Auch diese Leiden wurden vom Amtssachverständigen nachvollziehbar und rechtsrichtig den richtigen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung (siehe Tabelle oben) zugeordnet und unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde und der Untersuchungsergebnisse im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung auch rechtsrichtig eingestuft.
In Bezugnahme auf das in der schriftlichen Beschwerde vorgebrachte Begehren, es möge ein Gutachten aus dem Fachbereich der Neurologie eingeholten werden, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm grundsätzlich kein Wahlrecht hinsichtlich der von der belangten Behörde beigezogenen Gutachter zukommt und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich ist, zumal sich das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erweist. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.12.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 16.01.2026) ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 und 3 nicht erhöht, weil keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 4 erhöht ebenfalls nicht, da es von zu geringer funktioneller Relevanz ist. Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein, dass sich die orthopädischen Einschränkungen negativ wechselseitig beeinflussen würden, weil beide die Beweglichkeit und die Gangsicherheit betreffen würden. Diesem Einwand konnte nicht gefolgt werden, zumal die orthopädischen Leiden 2 und 4 nur in sehr geringer Ausprägung vorliegen (Leiden 2 bewertet mit 20% und Leiden 4 mit 10%), sodass sie schon aus diesem Grund zu keiner entscheidungsmaßgeblichen Leidensbeeinflussung führen können.
Sämtliche vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten medizinischen Unterlagen wurden in dem Sachverständigengutachten vom 17.12.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 16.01.2026) berücksichtigt.
Die Beurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin für den nunmehr von ihm gewählten Gesamtgrad der Behinderung (30 v.H.) ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der beim Beschwerdeführer objektivierten Leiden zum Entscheidungszeitpunkt schlüssig und richtig.
Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde, sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse, nicht ersichtlich, dass der Gutachter in seinem Gutachten vom 17.12.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 16.01.2026) die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit im Ergebnis nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten vom 17.12.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 16.01.2026) zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 17.12.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 16.01.2026). Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 45/2026, lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Wie oben unter Punkt II.2 eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 17.12.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 16.01.2026) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten samt ergänzender Stellungnahme zu entkräften. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schließlich ist der Beschwerdeführer nochmals darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von einem ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, insbesondere das Gutachten vom 17.12.2025 samt ergänzender Stellungnahme vom 16.01.2026, vom Beschwerdeführer, wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, nicht ausreichend substantiiert bestritten, weswegen im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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