IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Heike LANG und Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX , vom XXXX , ABB-Nr.: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Arbeitnehmer XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer, kurz BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, geb. XXXX , stellte am 29.05.2025 beim XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Koch bei der XXXX (im Folgenden Arbeitgeber).
Vom Arbeitgeber wurde eine entsprechende Arbeitgebererklärung zum Antrag des BF vorgelegt. Darin wurde unter anderem angeführt, dass die berufliche Tätigkeit als Koch mit € 2.400,-- brutto entlohnt werde. Als genaue Beschreibung der Tätigkeit wurde angeführt: kochen, planen, vorbereiten, Speisen, Einhaltung Hygiene-Qualitätsstandards, Kalkulation, Reinigung, Pflege, Einteilung.
2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (kurz: AMS) vom XXXX , ABB-Nr. XXXX , wurde der Antrag vom 29.05.2025 gemäß § 20d Abs 1 AuslBG auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12 a AuslBG des Arbeitnehmers im Unternehmen des Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anstelle der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten lediglich 15 Punkte hätten angerechnet werden können und der BF über keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung verfüge.
3. Gegen den Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde beim AMS.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF hat am 29.05.2025 beim XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Koch bei der XXXX (Arbeitgeber) gestellt.
Der BF hat in der Türkei nach der Grundschule eine vierjährige Berufsbildende Höhere Schule für Hotelmanagement und Tourismus, Fachbereich Speisen und Getränke, besucht und im XXXX abgeschlossen.
Unterrichtet wurde er in den Fächern Türkische Sprache und Literatur, Religiöse Kultur und Ethik, Geschichte, Geografie, Mathematik, Biologie, Physik, Chemie, Fremdsprache, Sport, Speisen- und Getränkeservice, Malstunde, Allgemeine Kultur, Geografie der Türkei, Geografie der Staaten, Psychologie, Sprachwissenschaft, Wissenschaftsgeschichte, Kunstgeschichte, Geschichte der Revolution der türkischen Republik und des Kemalismus, Philosophie, Osmanische Geschichte, Human- und Wirtschaftsgeografie der Türkei, Logik, Soziologie, Geschichte der türkischen Literatur, Tourismus, Musik, Demokratie und Menschenrechte. Das Unterrichtsfach Speisen- und Getränkeservice umfasste im 1. Jahr 2 Wochenstunden, im 2. Jahr drei Wochenstunden, im 3. Jahr 2 Wochenstunden und im 4. Jahr vier Wochenstunden.
Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX war der BF in der Türkei als Kellner, Shisha-Hersteller, Verkäufer für Bekleidung und Bekleidungszubehör, Verkäufer im Einzelhandel, Verkaufsleiter im Einzelhandel und als Hilfskellner tätig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
2.3. Die Absolvierung einer vierjährigen Berufsbildende Höhere Schule für Hotelmanagement und Tourismus, Fachbereich Speisen und Getränke, die unterrichteten Schulfächer sowie die Wochenstunden des Unterrichtsfaches Speisen- und Getränkeservice geht aus dem Abschlusszeugnis des beruflichen Gymnasiums vom XXXX und dem Schuldiplom vom XXXX hervor.
Die vom BF in der Türkei ausgeübten beruflichen Tätigkeiten sind dem Register der türkischen Sozialversicherungsanstalt vom XXXX zu entnehmen. Das vom BF vorgelegten Register der türkischen Sozialversicherungsanstalt sowie die Liste der Firmenbezeichnungen vom XXXX stellen keinen geeigneten Nachweis für den Abschluss oder die Absolvierung einer bestimmten Ausbildung dar. Diese Unterlagen belegen lediglich das Bestehen von Beschäftigungs- bzw. Versicherungsverhältnissen, nicht jedoch den Erwerb einer bestimmten beruflichen Qualifikation oder den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § § 20f Abs 1 AuslBG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Die im vorliegenden Fall maßgebende Bestimmung des AuslBG lautet:
§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.
Die Anlage B, auf die § 12a AuslBG Bezug nimmt, lautet:
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Im gegenständlichen Verfahren begehrt der BF, dass er die Voraussetzungen im Sinne des§ 12a AuslBG erfüllt bzw. dass die erforderliche Mindestpunktanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden.
Gemäß § 12a Z 1 AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Zl. Ra 2016/09/0104).
Den Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.
Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 13.05.2024, Ra 2024/09/0014 festgehalten, dass der Gesetzgeber einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vorsieht (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12).
Laut Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin (Koch/Köchin-Ausbildungsordnung) StF: BGBl. II Nr. 137/2019 ist der Lehrberuf Koch/Köchin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Gemäß dem AMS-Ausbildungskompass erfolgt die Lehrausbildung (= duale Ausbildung) überwiegend in einem Betrieb (Lehrbetrieb). Etwa 20 % der Ausbildungszeit verbringen die Lehrlinge in der Berufsschule. Im Lehrbetrieb erlernt der Lehrling den gewählten Beruf anhand der praktischen Arbeit. In der Berufsschule wird das Allgemeinwissen vertieft und theoretisches Hintergrundwissen für den gewählte Beruf vermittelt (vgl. Lehre Koch/Köchin - AMS Ausbildungskompass).
Den Feststellungen zufolge absolvierte der Arbeitnehmer im XXXX ein vierjähriges Berufsgymnasium für Hotelmanagement und Tourismus in der Türkei. Aus dem vorgelegten Zeugnis ergibt sich, dass die Ausbildung neben zahlreichen allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen – darunter Türkische Sprache und Literatur, Geschichte, Geografie, Mathematik, Biologie, Physik, Chemie, Fremdsprache, Philosophie, Psychologie, Soziologie, Logik, Musik sowie Demokratie und Menschenrechte – auch einzelne berufsbezogene Inhalte im Bereich Tourismus und Gastgewerbe umfasste. Als einziger konkret einschlägiger fachpraktischer Gegenstand im Gastgewerbebereich ist „Speisen- und Getränkeservice“ ersichtlich.
Die Ausbildung weist damit insgesamt einen breiten allgemeinbildenden Charakter mit ergänzenden tourismusbezogenen Unterrichtsinhalten auf, ohne jedoch eine durchgehende oder vertiefte fachpraktische Ausbildung im Sinne einer Lehrausbildung als Koch zu vermitteln.
Insbesondere fehlen Ausbildungsinhalte, die für die österreichische Lehrausbildung zum Koch bzw. zur Köchin charakteristisch sind, wie etwa Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld, Sicheres, hygienisches und nachhaltiges Arbeiten, Mise en Place, Lebensmittelverarbeitung, Speisenzusammenstellung und -planung, Speisenausgabe bzw. -bereitstellung und Warenwirtschaft (vgl. § 3 Abs. 5 Koch/Köchin-Ausbildungsordnung). Die Ausbildung vermittelt daher keine kochberufsspezifischen Fertigkeiten bzw. keine auf die praktische Tätigkeit in einer Küche ausgerichtete Qualifikation.
Der Arbeitnehmer hat somit zwar eine abgeschlossene schulische Ausbildung im Bereich Hotelmanagement und Tourismus absolviert, die ihn für Tätigkeiten im Hotel- und Gastgewerbe qualifizieren kann. Diese Ausbildung ist jedoch ihrem Inhalt nach nicht mit der österreichischen Lehrausbildung zum Koch bzw. zur Köchin vergleichbar.
Es fehlt daher an einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung für den beantragten Mangelberuf im Sinne des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG.
Da eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, ist die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG bereits aus diesem Grund gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuwiesen, dass eine "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" ihrem Wortsinn nach voraussetzt, dass die für die jeweilige Berufstätigkeit erforderliche Ausbildung zuvor abgeschlossen sein muss. Es sind sohin nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen (vgl. VwGH 17.05.202, Ra 2021/09/0245 mwN).
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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