IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 11.06.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
I. Dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 29.11.2024 wird stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) vom Hundert (v.H.) festgestellten Grades der Behinderung vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.11.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt).
2. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 19.03.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, mit dem Ergebnis ein, dass bei ihr ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt.
3. Im Rahmen des von der belangten Behörde mit Schreiben vom 19.03.2025 gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen und zeigte sich mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als nicht einverstanden.
4. Aufgrund der Einwendungen holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme des mit dem Fall bereits befassten Sachverständigen vom 03.06.2025 ein. Im Ergebnis wurde keine Änderung der Einschätzung festgestellt.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.06.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser wendet sie sich im Wesentlichen gegen die vorgenommene Einschätzung.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden mit Schreiben der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
8. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 08.01.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, mit dem Ergebnis ein, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt.
9. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs vom 27.01.2026 haben weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde Einwendungen gegen das unter Punkt 8. genannte Gutachten erhoben.
10. Mit E-Mailschreiben vom 23.04.2026 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand ihres Verfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
„Neurologisch
Hirnnerven:
Sehvermögen: altersentsprechend
Sprache: unauffällig
Keine weiteren ersichtlichen Hirnnervenausfälle
Hörvermögen: altersentsprechend, normale Umgangssprache wird gut verstanden
Obere Extremitäten: Rechtshänder, Nacken-, Pinzetten- und Schürzengriff, Faustschluss, Sensibilität und Feinmotorik bds unauffällig, nur Armhebung rechts etwas erschwert, leichter Tremor der Hände, keine Koordinationsstörungen,
Untere Extremitäten: keine sicheren Paresen, keine sensiblen Ausfälle, keine Koordinationsstörungen, MER untermittellebhaft
Mobilität: sicher und stabil, kann selbständig ohne Hilfe aufstehen, Zehen-, Fersen- und Strichgang unauffällig
Wirbelsäule: paravertebrale Verspannung und Bewegungseinschränkung der HWS mit leichtem Bewegungsschmerz.
Psychischer Status:
Bewusstseinslage: klar
Orientierung: in allen Qualitäten erhalten
Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration: oft reduziert
Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung: soweit erhebbar normal
Ductus: kohärent, keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen
Tempo: dzt leicht langsam
Intelligenz: durchschnittlich
Keine funktionellen Abbauzeichen
Wahnphänomene und Sinnestäuschungen sind nicht explorierbar
Ich Störungen nicht explorierbar
Stimmung: dzt. depressiv, affektlabil, weinerlich, spricht auch leise, sehr bedrück,
Befindlichkeit: negativ getönt
Affizierbarkeit: mehr im negativen Bereich schwingungsfähig
Antrieb: dzt etwas reduziert
Psychomotorik: Mimik und Gestik: leidender Ausdruck
Krankheitseinsicht und Kritikfähigkeit: erhalten
Biorhythmusstörungen: Schlaf oft schlecht trotz Medikation
Suizidalität: rez Suizidgedanken, anamnestisch Zn Suizidversuch 9/2025
Persönlichkeitsmerkmale: angespannt, Anpassungsprobleme, verzweifelt, rez Zwänge und Zwangsgedanken“
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
1.2.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaßes und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 08.01.2026 zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin gründen sich – in freier Beweiswürdigung – im nachstehend ausgeführten Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 08.01.2026 weicht im Ergebnis von dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 19.03.2025 samt dessen gutachterlicher Stellungnahme vom 03.06.2025 ab und begründet schlüssig die nunmehr höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung. Das eingeholte Gutachten ist hinsichtlich des beschriebenen Leidenszustandes nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorliegenden Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen; die Sachverständige hat sich damit auch ausreichend auseinandergesetzt. Die Zuordnung der Gesundheitsschädigung zur entsprechenden Position der Anlage der Einschätzungsverordnung und deren Einstufung innerhalb des jeweiligen Rahmensatzes erfolgte korrekt und ist weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde im Rahmen des ihnen dazu seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs entgegengetreten.
Die belangte Behörde hatte die Feststellung des Grades der Behinderung mit 30 v.H. auf das Sachverständigengutachten und eine gutachterliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte aufgrund des Beschwerdevorbringens und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin den Auftrag zur Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens – erneut basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin – erteilt. Die vom erkennenden Gericht im Beschwerdeverfahren herangezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie führt in ihrem Sachverständigengutachten zur Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum zuvor eingeholten Gutachten nachvollziehbar und schlüssig aus, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Depressionen, die stationär behandelt werden mussten und auch weiterhin mit einer Antriebsminderung und Suizidgedanken einhergehen bzw. sich durch die begleitende ADHS Symptomatik mit Konzentrationsproblemen verschlechtern würden, zu gering eingeschätzt waren. Das Ausmaß und der Schweregrad der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin sei eindeutig durch die regelmäßig erforderlichen Behandlungen und die Medikation belegt. Die Sachverständige auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie führte in ihrem Gutachten vom 08.01.2026 zudem nachvollziehbar aus, dass die Beschwerden bezüglich des Bewegungsapparates, vor allem der Halswirbelsäule, bereits ausreichend im festgestellten Leiden inkludiert sind.
Diesbezüglich ist noch festzuhalten, dass im Gutachten vom 08.01.2026 eine rezidivierende depressive Störung bei der Beschwerdeführerin festgestellt und dieses Leiden unter die Positionsnummer 03.06.02 (Depressive Störungen mittleren Grades Manische Störung mittleren Grades) mit dem unteren Rahmensatz von 50 v.H. subsumiert wurde. Die dazugehörigen Parameter: „Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten“ stehen im Einklang mit der Anamnese bzw. den vorgebrachten und attestierten Beschwerden der Beschwerdeführerin. Die Sachverständige selbst gab zur gewählten Positionsnummer nachvollziehbar an, dass diese der deutlich depressiven Grundstimmung, der Anspannung, der erforderlichen stationären Therapie und dem Zustand nach Suizidversuch entsprechen würde und – wie bereits oben ausgeführt – auch die ADHS Symptomatik und die körperlichen Beschwerden durch die Verspannungen inkludieren würde.
Dies erscheint aus Sicht des erkennenden Senates plausibel und nachvollziehbar und steht auch im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen, weshalb sich das erkennende Gericht der ärztlichen Ansicht im Gutachten vom 08.01.2026 anschließt.
Im vorliegenden Fall wird das vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 08.01.2026 als schlüssig und vollständig betrachtet. Es ist nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Das Bundesverwaltungsgericht legt daher dieses Sachverständigengutachten seiner Entscheidung zugrunde. Die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin sind den getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde legt.
Die Angaben der Beschwerdeführerin waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten samt gutachterlicher Stellungnahme zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung einer fachkundigen Laienrichterin ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.“
„§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
(…)“
„§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(…)“
„§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(…)“
3.3. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“
„Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
3.4. Festzuhalten ist, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).
Gegenständlich wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwecks Beurteilung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten medizinischen Beweismittel ein Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Neurologie und Psychiatrie eingeholt, welches auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstattet wurde und – sowohl hinsichtlich der Einschätzung der Funktionseinschränkungen als auch hinsichtlich der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung – den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen entspricht.
3.5. Wie oben eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 08.01.2026 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin – entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid – 50 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde das vorliegende Gutachten von den Verfahrensparteien nicht bestritten.
Mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin folglich einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. auszustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass laut den gutachterlichen Ausführungen eine Verbesserung des Leidens unter Therapie zu erwarten ist.
3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigenbeweise geprüft und ein neues Sachverständigengutachten eingeholt.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich nunmehr aus dem Akt der belangten Behörde und dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens eingeholten – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 08.01.2026, das von den Verfahrensparteien unwidersprochen zur Kenntnis genommen wurde.
Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art der Leiden und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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