Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Griesmacher, Mag. Meinl, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Gyenge, über die Beschwerde des J B in S, vertreten durch Dr. Klaus Kauweith, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 29. Mai 1987, Zl. 230.951/6-2/85, betreffend Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Ausübung der entgeltlichen Musikervermittlung, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 29. Mai 1987 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. November 1983 auf Erteilung der Bewilligung zur Ausübung der entgeltlichen Musikervermittlung gemäß § 18 Abs. 2 lit. c Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, i.d.F. BGBl. Nr. 185/1985, abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Antrag vom 10. November 1983 habe der Beschwerdeführer um Erteilung der Bewilligung zur Ausübung der entgeltlichen Musikervermittlung angesucht. Gemäß § 18 Abs. 2 Arbeitsmarktförderungsgesetz dürfe die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung nur bewilligt werden, wenn
a) der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitze und
b) die Gewähr gegeben erscheine, daß der Antragsteller die entgeltliche Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Bestimmungen des zitierten Bundesgesetzes durchführen werde, und
c) ein Bedarf hiezu nicht nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum bestehe, und
d) der Antragsteller die Gewähr dafür biete, daß er die entgeltliche Arbeitsvermittlung hauptberuflich ausüben werde.
Zur Feststellung, ob die vorangeführten Voraussetzungen beim Beschwerdeführer zuträfen, sei ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Im Zuge dieses Verfahrens habe sich die Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 1985 für die Erteilung der beantragten Bewilligung ausgesprochen, nachdem sie zunächst in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 1984 das Vorliegen eines Bedarfes verneint gehabt habe. Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft habe empfohlen, dem Ansuchen stattzugeben, weil im Bundesland Salzburg lediglich eine Bewilligung zur Ausübung der entgeltlichen Musikervermittlung bestehe, die durch die Internationale Stiftung Mozarteum ausgeübt werde, weshalb auf dem Show-und Unterhaltungssektor ein weiterer Bedarf gegeben sei. Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftkammern Österreichs habe die Ansicht vertreten, daß vorhandene Berechtigungen mit dem Standort Salzburg kein Hindernis für eine weitere Musikervermittlungsbewilligung darstellen sollten, weil vom Antrag-steller eine Spezialisierung für den Bereich der Unterhaltung angestrebt werde und daher für diesen Bereich ein Bedarf angenommen werden könne. In Entsprechung der §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG 1950 sei dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden. Er habe im Rahmen des Parteiengehörs jedoch unter Hinweis auf die positiven Stellungnahmen auf eine Äußerung zu diesen verzichtet. Der Antrag sei in der Folge dem gemäß § 42a Arbeitsmarktförderungsgesetz eingesetzten geschäftsführenden Ausschuß des Beirates für Arbeitsmarktpolitik zur Anhörung vorgelegt worden. Anläßlich dieser Anhörung habe vom Ausschuß in seiner 24. Sitzung am 10. November 1986 keine Einstimmigkeit über das Vorliegen eines Bedarfes für eine zusätzliche entgeltliche Musikervermittlungseinrichtung erzielt werden können. Während sich die Interessenvertreter der Arbeitgeber zur Bedarfsfrage positiv geäußert hätten, hätten sich die Vertreter der Arbeitnehmerseite der Stimme enthalten. Zu den einzelnen, für die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung aufgestellten Voraussetzungen habe der Bundesminister für Arbeit und Soziales folgendes festgestellt und erwogen: Laut Staatsbürgerschaftsnachweis besitze der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft und erfülle demnach die in § 18 Abs. 2 lit. a Arbeitsmarktförderungesetz angeführte Voraussetzung. Hinsichtlich der für die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung der entgeltlichen Musikervermittlung erforderlichen Voraussetzungen des Bedarfes sei zunächst festzustellen, daß derzeit zur Ausübung der entgeltlichen Musikervermittlung neun Vermittlungseinrichtungen bundesweit zugelassen seien. Diese Agenturen seien zur Arbeitsvermittlung im gesamten Bundesgebiet berechtigt, sodaß ein eventuell bestehender regionaler Bedarf nicht als Grundlage für die Erteilung einer beantragten Bewilligung herangezogen werden könne. Unter Bedachtnahme auf die Zahl der entgeltlichen Vermittlungseinrichtungen für Musiker und auf die darüber hinaus noch bestehende „österreichische Internationale Künstlervermittlung“ (ÖIK), die-neben anderen Landeshauptstädten-auch in Salzburg eine Zweigstelle eingerichtet habe und die im gesamten Bundesgebiet ihre Vermittlungstätigkeit ausübe, sei die Behörde zur Überzeugung gelangt, daß diese Einrichtungen vollends ausreichten, den derzeitigen Bedarf zu decken. Auf Grund der Aufsichtsführung über die entgeltlichen Arbeitsvermittlungseinrichtungen könne ein Überblick darüber gewonnen werden, welche Entwicklung die einzelnen Vermittlungssparten genommen hätten, wie die Bedarfslage zu beurteilen sei und welche Prognosen für die Zukunft gestellt werden könnten. Zusammen mit der zahlenmäßigen Übersicht über die getätigten Vermittlungen diene dieser Situationsbericht als wichtige Grundlage für die Beurteilung der Voraussetzungen in bezug auf eine allfällige Zulassung von weiteren entgeltlichen Arbeitsvermittlern. Demnach sei festzustellen, daß die Entwicklung der Vermittlungsziffern im Bereich der Sparte Musikervermittlung in den letzten Jahren bis 1985 durch eine weitgehende Stagnation gekennzeichnet gewesen sei. Während im Jahre 1983 4.348 Musikervermittlungen getätigt worden seien, seien es im Jahre 1984 4.785 und im Jahre 1985 4.923 gewesen. Obwohl die Zahlen für die im Jahre 1986 bundesweit von entgeltlichen Musikervermittlungsagenturen vorgenommenen Vermittlungen noch nicht gesammelt vorlägen, könne auf Grund der Tatsache, daß die im Vorjahr im Bundesland Wien durchgeführten Vermittlungen sowohl absolut als auch relativ stark zurückgegangen seien (1984: 1.573, 1985: 1.432, 1986: 1.219; Rückgang gegenüber 1985: rd. 16 %), doch auf einen ähnlichen Trend für das gesamte Bundesgebiet geschlossen werden. Die Nachfrage nach derjenigen Gruppe von Künstlern, nämlich Alleinunterhalter, Tanzkapellen für Nightclubs, Gala-Abende, Kongresse, Tagungen und Bälle, für die der Beschwerdeführer die Durchführung der Vermittlungen beabsichtigt habe, sei nach den Beobachtungen der Arbeitsmarktverwaltung nicht allzu groß, und es wäre eine Zusammenführung von Veranstaltern und Musikern zum Abschluß von Arbeitsverträgen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Zu den angeführten Zahlen sei ergänzend festzuhalten, daß nur vier der neun nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz zugelassenen Musikervermittlungsagenturen ausgelastet seien und die übrigen ihre Vermittlungstätigkeit in relativ bescheidenem Maße ausübten. Alle diese Tatsachen ließen den Schluß zu, daß die Nachfrage auf diesem Sektor von den bestehenden Agenturen befriedigt werden könne. Im Hinblick darauf, daß die Inanspruchnahme von Vermittlungsdiensten nicht erzwungen werden könne, sondern auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit beruhe, sei von vornherein ein Teil der Engagementabschlüsse in den vom Beschwerdeführer beantragten Vermittungssparten den Vermittlungsbemühungen der Agenturen entzogen. Auch im Bereich der Vermittlung von und nach dem Ausland seien im Hinblick auf die in den einzelnen Staaten bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nur in überaus eingeschränkten Maße Möglichkeiten gegeben. Diese Beschränkungen seien vor allem bei Vermittlungen von und nach der Bundesrepublik Deutschland festzustellen und bestünden darin, daß die Vermittlungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich innerdeutschen Vermittlungseinrichtungen vorbehalten blieben, und daß die grenzüberschreitende Vermittlung nur im Zusammenwirken mit deutschen Agenturen zugelassen sei, sodaß selbständige Vermittlung österreichischer Einrichtungen ausgeschlossen seien, zumal der Beschwerdeführer die ihm von der deutschen Bundesanstalt für Arbeit erteilte „Managerlizenz“ im Falle einer Erteilung der Bewilligung zur Ausübung der entgeltlichen Musikervermittlung nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz zurücklegen müßte. Überdies trage die bereits erwähnte Einrichtung der „Österreichischen Internationalen Künstlervermittlung“ wesentlich zur Abdeckung der Nachfrage in der vom Beschwerdeführer beantragten Vermittlungssparte bei. Dem im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Untermauerung des Bedarfes angeführten Argument, daß in der Stadt und im Land Salzburg keine Musikervermittlungsagentur tätig sei und der Beschwerdeführer sehr gute Kontakte zu Musikgruppen hätte, die noch nicht von bestehenden Agenturen erfaßt worden seien, könne im Hinblick darauf, daß für den Bereich der Musikervermittlung zahlreiche Agenturen in verschiedenen Bundesländern bestünden, die durch-aus in der Lage wären, einem allenfalls in der Zukunft eintretenden erhöhten Vermittlungsbedarf zu entsprechen, nicht gefolgt werden. So könnten beispielsweise Betriebe in Salzburg zur Deckung des bei ihnen gegebenen Bedarfes alle in Österreich zur Vermittlungstätigkeit zugelassenen Agenturen in Anspruch nehmen. Erfahrungsgemäß übten diese Vermittlungseinrichtungen ihre Tätigkeit auch im gesamten Bundesgebiet aus. Es wäre demnach sowohl für Unternehmen als auch für Musiker-wenn sie dies wünschten-durchaus die Möglichkeit gegeben, sich zugelassener Vermittlungseinrichtungen zu bedienen. Selbstverständlich beruhe die Inanspruchnahme von Vermittlungsdiensten auf freiwilliger Basis. Aus dem Umstand, daß es vielleicht doch Unternehmer und Künstler gebe, die von den ihnen offenstehenden Möglichkeiten keinen Gebrauch machten, könne jedoch ein Bedarf an der Zulassung einer weiteren Vermittlungseinrichtung nicht abgeleitet werden. Die Behörde sei daher unter Bedachtnahme auf diese Erwägungen zu der Auffassung gelangt, daß derzeit kein Bedarf an weiteren Vermittlungseinrichtungen in der vom Beschwerdeführer beantragten Sparte bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf antragsgemäße Erledigung seines Antrages auf Grund der Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes als verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, außer den im Bescheid bezeichneten Stellungnahmen seien ihm weitere Verfahrensergebnisse und tatsächliche Voraussetzungen, mit denen der angefochtene Bescheid begründet worden sei, nicht zur Kenntnis gebracht worden. So sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden, daß eine „Österreichische Internationale Künstlervermittlung“ in Österreich überhaupt bestehe, die auch in Salzburg eine Zweigstelle betreibe, daß nach Ansicht der belangten Behörde durch diese Institution der Bedarf an Musikervermittlung ausreichend gedeckt sei, und daß ferner die Entwicklung der Vermittlungsziffern im Bereiche der Sparte Musikervermittlung in den letzten Jahren bis 1985 durch eine weitgehende Stagnation gekennzeichnet sei. Mit Rücksicht auf die ihm im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs ausschließlich zur Kenntnis gebrachten positiven Stellungnahmen und Verfahrensergebnisse habe der Beschwerdeführer auf eine weitere Erörtung der Sachverhaltes verzichtet, weil er nach den ihm ausschließlich mitgeteilten Verfahrensergebnissen davon habe ausgehen müssen, daß die belangte Behörde jedenfalls einen Bedarf an der von ihm angestrebten Vermittlungsart bejahen würde. Damit habe aber die belangte Behörde ihm ein entsprechendes Parteiengehör nicht eingeräumt, weshalb es ihm auch nicht möglich gewesen sei, zu den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit dem Bedarf angeführten Umständen entsprechend Stellung zu nehmen und beweisen zu können, daß eben nur ihm auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Verbindungen die Vermittlung von Musikern an Interessenten möglich wäre, welche für die Österreichische Internationale Künstlervermittlung nicht ansprechbar und auch von der Akademie für Musik und darstellende Kunst Mozarteum Salzburg in Salzburg nicht zu erreichen seien. In der Beurteilung der Möglichkeit der Vermittlung österreichischer Musiker nach dem Ausland, insbesondere in die Bundesrepublik Deutschland, unterliege die belangte Behörde einem schweren Irrtum. Selbstverständlich sei ihm eine Vermittlung von österreichischen Musikern nach Deutschland und in die Schweiz möglich, weil durch innerdeutsche Vermittlungseinrichtungen lediglich die Vermittlung deutscher Musiker, d.h. solcher mit dem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, erfolgen könne. Er habe bereits in seinem Ansuchen eine ganze Reihe von Unterlagen vorgelegt, aus denen zu entnehmen sei, daß er besten Kontakt zu verschiedenen Institutionen in der Bundesrepublik Deutschland pflege und daher in der Lage sei, österreichische Musiker nach Deutschland zu vermitteln, und zwar dies auf Grund seiner persönlichen Beziehungen weitaus effizienter und in höherem Ausmaß, als dies anderen österreichischen Stellen, insbesondere der „Österreichischen Internationalen Künstlervermittlung“, möglich sei. Zusammenfassend sei also festzuhalten, daß das der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorausgegangene Verfahren in höchstem Maße mangelhaft geblieben sei, weil ihm keine Gelegenheit zur Kenntnisnahme der im angefochtenen Bescheid verwerteten „Verfahrensergebnisse“ geboten worden sei und weil im übrigen auch die Bescheidbegründung in Ansehung der Darlegung der maßgebenden Umständen unzureichend geblieben sei.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu:
Nach § 18 Abs. 2 lit. c Arbeitsmarktförderungsgesetz darf die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung-wie sie auch vom Beschwerdeführer angestrebt wird-nur bewilligt werden, wenn ein Bedarf hiezu nicht nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum besteht.
Ausschließlich auf das Nichtvorliegen eines derartigen Bedarfes stützte die belangte Behörde den abweislichen Abspruch des angefochtenen Bescheides.
Gemäß § 37 AVG 1950 ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung nehmen.
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 16. November 1985 Gelegenheit gegeben, zu den dort dargestellten-positiven bzw. nicht ablehnenden-Stellungnahmen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe, sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs Stellung zu nehmen. Hiezu gab der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 5. Dezember 1985 bekannt, daß er im Hinblick auf die vorliegenden, durchwegs positiven Stellungnahmen auf eine Äußerung zu diesen verzichte.
Hingegen wurden dem Beschwerdeführer-wie dies auch den Darlegungen in der Gegenschrift zu entnehmen ist-die von der belangten Behörde zur Begründung ihres ablehnenden Bescheides herangezogenen Sachverhaltsumstände nicht mitgeteilt, weshalb er im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Möglichkeit hatte, hiezu Stellung zu nehmen. Die Gelegenheit hiezu einzuräumen wäre aber im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG 1950 erforderlich gewesen, weil sich diese Bestimmung uneingeschränkt auf das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme bezieht. Die in der Gegen-schrift zum Ausdruck gebrachte Meinung, der Beschwerdeführer wäre schlechthin verpflichtet gewesen, von sich aus in der ihm zur Kenntnis gebrachten Aktenlage nicht enthaltene, bei der Entscheidung möglicherweise in Betracht kommende Umstände zu erörtern und hiezu Ausführungen zu erstatten, ist unzutreffend.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte.
Wien, am 10. Dezember 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise