§ 323 Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden.
§ 323 Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden. — ABGB
§ 323 Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden. — ABGB
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Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018049
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Der Besitzer einer Sache hat die rechtliche Vermuthung eines gültigen Titels für sich; er kann also zur Angabe desselben nicht aufgefordert werden.