§ 323 Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden. — ABGB
Der Besitzer einer Sache hat die rechtliche Vermuthung eines gültigen Titels für sich; er kann also zur Angabe desselben nicht aufgefordert werden.
§ 324 ABGB wendet den Gedanken des § 323 ABGB, daß der Besitzer einer Sache die rechtliche Vermutung eines gültigen Titels für sich habe, auf den Rechtsbesitz an. Der nach § 523 ABGB klagende Eigentümer…
Befahren einer Wegparzelle verfügt, so wäre eine diesbezügliche Einverleibung des Wegerechts unbeachtlich, weil titellose Eintragungen nichtig sind, doch begründet die Tatsache der Eintragung gemäß § 323 ABGB immerhin die Vermutung des Rechts. Die Beweislast dafür, daß die Eintragung des von der Beklagten beanspruchten Wegerechts auf keinem gültigen Rechtstitel beruht, trifft daher die…
…sind (vgl Klang in Klang2 II, 345, 347 und 356; SZ 23/346; SZ 45/35 ua), doch begründet die Tatsache der Eintragung gemäß § 323 ABGB immerhin die Vermutung des Rechts (Ehrenzweig, System2 I/2, Das Sachenrecht, 56; vgl auch Koziol/Welser10 II, 21). Die Beweislast dafür, daß die Eintragung des…
Servitut zu beweisen, wogegen der Beweis, die Servitut erworben oder wenigstens als dingliches Recht besessen zu haben, dem Beklagten obliegt. Als Besitzer iS des § 323 ABGB kann bei unbeweglichen Sachen wohl nur der Tabularbesitzer in Frage kommen. Ist demnach das Fahrtrecht bücherlich nicht sichergestellt, muß ohne Rücksicht, wie lange seiner Ausübung…
…mwN), wobei von diesem Begriff sowohl der Sachbesitz als auch der Rechtsbesitz umfaßt wird (Dittrich aaO 9). § 324 ABGB wendet den Gedanken des § 323 ABGB, daß der Besitzer einer Sache die rechtliche Vermutung eines gültigen Titels für sich habe, auf den Rechtsbesitz an. Der nach § 523 ABGB klagende Eigentümer…
…sie die behaupteten Dienstbarkeitsrechte seit längerer Zeit ausüben und sich im Besitz des Rechts befinden, hätten sie die Vermutung eines gültigen Titels für sich (§ 323 ABGB) und müßten vom Eigentümer, der die Freiheit von der Belastung behaupte, geklagt werden. Bleibe allerdings ihr Besitz strittig, hätten die Gegner, die die Dienstbarkeit behaupten…
…anwendbar. Das Berufungsgericht knüpft dabei an den Umstand an, dass im hier zu beurteilenden Fall die Dienstbarkeit bereits im Grundbuch eingetragen ist, was gemäß § 323 ABGB die Vermutung des Rechtes bewirke. Es sei daher Sache des Beklagten, das von ihm behauptete Erlöschen des Rechtes zu beweisen und mittels einer Eigentumsfreiheitsklage die…
…von den Antragsgegnern seit längerer Zeit ausgeübt worden seien und sich diese im Besitz der angemeldeten Ansprüche befänden, denn als Besitzer hätten sie nach § 323 ABGB die rechtliche Vermutung eines gültigen Titels für sich, sodaß im Zweifel den Besitzern der Vorzug gebühre und der die Freiheit seines Eigentums behauptende Gegner sein…
…450). Aus diesem Grund und da nach dem Parteienvorbringen davon auszugehen ist, daß sich die klagende Partei im Besitz des Sparbuches befand und gemäß § 323 ABGB dessen Rechtmäßigkeit und gemäß § 328 ABGB dessen Redlichkeit vermutet werden, mußte die klagende Partei zum Eigentum nichts weiter vorbringen, obwohl die Tatsache, daß ein…
…von dem Antragsgegner seit längerer Zeit ausgeübt worden seien und sich dieser im Besitz des angemeldeten Anspruchs befinde; als Besitzer habe er nämlich nach § 323 ABGB die rechtliche Vermutung eines gültigen Titels für sich, sodaß im Zweifel dem Besitzer der Vorzug gebühre und der die Freiheit seines Eigentums behauptende Gegner sein…
…der in das Eigentum tatsächlich eingreife. Zu beweisen habe der Kläger vor allem sein Eigentum. Diesen Beweis könne ihm jedoch die Vermutung des Rechtes (§ 323 ABGB) ersparen, die sich bei unbeweglichen Sachen an den bücherlichen Besitz (die Eintragung im Grundbuch) knüpfe. In allen Fällen habe der Kläger ferner den Eingriff des…
…von den Antragsgegnern seit längerer Zeit ausgeübt worden seien und sich diese im Besitz des angemeldeten Anspruchs befänden; denn als Besitzer hätten sie nach § 323 ABGB die rechtliche Vermutung eines gültigen Titels für sich, sodaß im Zweifel den Besitzern der Vorzug gebühre und der die Freiheit seines Eigentums behauptende Gegner sein…
…titellose Eintragungen (wie dies vom Rechtsmittelwerber in Ansehung der Einverleibung seines Bruders behauptet wird) nichtig sind, so begründet doch die Tatsache der Eintragung gemäß § 323 ABGB die Vermutung des Rechts und trifft die Beweislast dafür, dass die Eintragung auf keinem gültigen Rechtstitel beruht, denjenigen, der solches behauptet (5 Ob 2036/96i…
…vorliege. Der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht Folge und hob das Ersturteil zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch das Erstgericht auf. § 323 ABGB, wonach der Besitzer einer Sache die rechtliche Vermutung eines gültigen Titels für sich habe, nütze dem Kläger nichts: Für die Frage der Rechtmäßigkeit des Besitzes…
…der Beweislast im Erbschaftsprozeß gelten. In diesem müsse der Kläger sein Erbrecht beweisen, während der beklagte Besitzer der Erbschaft zur Angabe seines Titels nach § 323 ABGB nicht aufgefordert werden könne. Habe aber der Kläger sein Erbrecht zu beweisen, bestehe kein Grund von der in § 311 Abs 2 (richtig…
…habe die Wechsel in der Hand, sie habe daher die Vermutung eines gültigen Titels für sich und könne zu dessen Angabe nicht aufgefordert werden (§ 323 ABGB.). Der Annahme, daß sie den Wechsel redlich vom Protestanten, der Firma F. Co., erworben habe, stehe nichts entgegen. Durch den Verlust der Umlauffähigkeit verliere die…
…auch nur angetreten, geschweige denn zu erbringen vermocht. Demgegenüber hat die Klägerin als Besitzerin der Gegenstände die Vermutung eines gültigen Titels für sich (§ 323 ABGB). In der Auffassung, dass die Gegenforderung des Beklagten nicht zu Recht besteht, kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts erblickt werden. Der Revision war…
…haben. Gegenüber dem Beklagten könne sich der Gemeinschuldner daher gemäß § 328 ABGB nicht nur auf die Vermutung der Redlichkeit des Besitzes, sondern gemäß § 323 ABGB auch auf die Vermutung seiner Rechtmäßigkeit berufen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil es zur erörterten - nicht nur für den gelösten Einzelfall bedeutsamen - Frage der…
…anzusehen ist. Ob der Besitz bestimmter (körperlicher) Sachen durch den Beschuldigten bedenklich ist, hat das Gericht in freier Würdigung und ohne Bindung an § 323 ABGB oder eine andere Rechtsvermutung zu beurteilen (vgl RIS-Justiz RS0010163). Im vorliegenden Fall beziehen sich die Anordnung der Aufnahme in die Ediktsdatei und der Ausspruch…
Die Strafgerichte sind in der freien Würdigung des bedenklichen Charakters des Besitzers gewisser Gegenstände durch einen Angeklagten weder durch § 323 ABGB noch durch eine andere Rechtsvermutung beschränkt.…
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