Der Besitzer einer Sache hat die rechtliche Vermuthung eines gültigen Titels für sich; er kann also zur Angabe desselben nicht aufgefordert werden.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 323 Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden.
…Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden. § 323. Der Besitzer einer Sache hat die rechtliche Vermuthung eines gültigen Titels für sich; er kann also zur Angabe desselben nicht aufgefordert werden.…
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