Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 323

§ 323Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden.

Der Besitzer einer Sache hat die rechtliche Vermuthung eines gültigen Titels für sich; er kann also zur Angabe desselben nicht aufgefordert werden.

Entscheidungen
26
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    9