§ 25
§ 25 — Allg GAG
§ 25 — Allg GAG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen nach § 25 siehe § 62.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 2/1930
Inkrafttretungsdatum
07. April 1930
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12023731
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Können die von den Parteien aufgestellten Behauptungen oder Ansprüche nicht in überzeugender Weise dargetan werden, so ist der letzte tatsächliche Besitz zu ermitteln und das Ergebnis dieser Untersuchung allen späteren Amtshandlungen zugrunde zu legen.
(2) Läßt sich nicht in überzeugender Weise feststellen, in welchem Range mehrere bücherliche Rechte oder Lasten im Verhältnisse zueinander stehen, so sind sie als im gleichen Range stehend zu behandeln.