ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
§ 372 b) Eigenthumsklage aus dem rechtlich vermuteten Eigenthume des Klägers.
Wenn der Kläger mit dem Beweise des erworbenen Eigenthumes einer ihm vorenthaltenen Sache zwar nicht ausreicht, aber den gültigen Titel, und die echte Art, wodurch er zu ihrem Besitze gelangt ist, dargethan hat; so wird er doch in Rücksicht eines jeden Besitzers, der keinen, oder nur einen schwächern Titel seines Besitzes anzugeben vermag, für den wahren Eigenthümer gehalten.
§ 372 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 372 b) Eigenthumsklage aus dem rechtlich vermuteten Eigenthume des Klägers.
…Gegen welchen Besitzer diese Vermuthung eintrete? § 372. Wenn der Kläger mit dem Beweise des erworbenen Eigenthumes einer ihm vorenthaltenen Sache zwar nicht ausreicht, aber den gültigen Titel, und die echte Art, wodurch…
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