§ 369 Was dem Kläger zu beweisen obliege? — ABGB
Wer die Eigenthumsklage übernimmt, muß den Beweis führen, daß der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und daß diese Sache sein Eigenthum sey.
§ 369 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 369 Was dem Kläger zu beweisen obliege?
…Was dem Kläger zu beweisen obliege? § 369. Wer die Eigenthumsklage übernimmt, muß den Beweis führen, daß der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und daß diese Sache sein Eigenthum sey…
B vgl auch die Entscheidungen zu § 372 II ABGB Zu C vgl auch die Entscheidungen zum NSG Passivlegitimation betreffend die Eigentumsklage siehe bei § 369 ABGB. Verhältnis zwischen § 366 und § 372 ABGB siehe bei § 372 ABGB. Eigentumserwerb von der Besatzungsmacht siehe bei § 402 ABGB. Räumungsklage des Hauseigentümers…
…sei für das Grundstück des Erstklägers eine Gesamtfläche von 390 m2 zugrundegelegt worden. In Erledigung der Rechtsrüge führte das Gericht zweiter Instanz aus, gemäß § 369 ABGB habe der Kläger den Erwerb des Eigentums vom früheren Eigentümer nach Rechtsgrund und Übergabe oder den eigenen ursprünglichen Erwerb zu beweisen. Der Attersee sei öffentliches…
…warum § 370 ABGB. eine Beschreibung der vindizierten Sachen nach individualisierenden Merkmalen fordert, liegt darin, daß nur bei solcher Bezeichnung der dem Kläger nach § 369 ABGB. obliegende Beweis seines Eigentumes und des gegnerischen Besitzes erbracht werden kann. Damit ist aber nicht gesagt, daß der Eigentumskläger in jedem Falle die von ihm…
…Kläger für diese für ihn günstige Tatsachen beweispflichtig ist (RIS-Justiz RS0037797; RS0039939 [T6, T7]; RS0109832 [T1]), sein Eigentum an der strittigen Fläche (§ 369 ABGB) nicht nachweisen konnte. Es gingen die Vorinstanzen offenbar davon aus, dass eine Fläche immer zum öffentlichen Wassergut gehöre, wenn sie nur Teil des Gewässerbettes sei…
…Urteil. Dem Kläger sei der ihm – als demjenigen, der sich auf einen sachenrechtlichen Herausgabeanspruch nach § 366 ABGB stützte – gemäß § 369 ABGB obliegende Beweis, dass „der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe“, nicht gelungen. [4] In der gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobenen…
…oder wenigstens Besitzer des streitgegenständlichen Ölbilds (und nicht etwa des Kaseinbilds) gewesen, ist durch die relevanten Gesetzesbestimmungen und die dazu ergangene Judikatur gedeckt. § 369 ABGB bestimmt, dass derjenige, der die Eigentumsklage übernimmt, den Beweis führen muss, dass die Sache, deren Herausgabe er vom Beklagten begehrt, sein Eigentum sei. Unterstellt man…
…hinsichtlich der Wachsflecken festgestellt werden. Die Kosten für die dafür notwendige Reinigung wurden der Klägerin bereits in erster Instanz zugesprochen. 2. Nach § 369 ABGB muss, wer die Eigentumsklage erhebt, nachweisen, dass die Sache sein Eigentum ist und der Beklagte die Sache in seiner Macht hat. Der Eigentumsnachweis erfordert die…
…30.237), braucht nicht erörtert werden, weil hier nicht das Recht des angeblichen Erwerbers der Liegenschaft zu beurteilen ist. Zur Räumungsklage ist, wie sich aus § 369 ABGB ergibt, der bücherliche Eigentümer einer Liegenschaft aber auch dann noch legitimiert, wenn er die Liegenschaft bereits an einen Dritten verkauft und faktisch übergeben hat (MietSlg…
die Rechte desjenigen zu wahren, der behauptet, nicht der Kläger, sondern er sei rechtmäßiger Eigentümer der strittigen Sache. Der für solche Fälle in §§ 369 ff ABGB vorgesehene Interessenausgleich begegnet auch im Hinblick auf das Gleichheitsgebot keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.…
…eine Erbschaftsklage scheitere daran, dass die beklagte Partei als Vermächtnisnehmerin nicht passiv legitimiert sei; eine Eigentumsklage könne die Klägerin nicht erheben, weil sie nach § 369 ABGB zu beweisen hätte, dass sie Eigentümerin der strittigen Grundstücke sei. Eine wirksame Anfechtung des Titels sei nicht möglich. Zwar sei aus ihrem Vorbringen eindeutig zu…
…abgesehen) sowohl aus § 366 ABGB , wonach der Eigentümer die ihm vorenthaltene Sache von jedem Inhaber gerichtlich fordern kann, wie auch aus § 369 ABGB , wonach der Eigentumskläger den Beweis führen muß, daß der Beklagte die eingeklagte Sache in seiner „Macht“ habe. Die Eigentumsklage erfordert daher die Gewahrsame…
…Beklagte während der gesamten Ersitzungszeit hindurch redlich gewesen. Die entsprechende Beurteilung durch das Berufungsgericht sei rechtlich unrichtig. Dazu hat der erkennende Senat erkannt: Zufolge § 369 ABGB muss, wer die Eigentumsklage übernimmt, nachweisen, dass die Sache sein Eigentum ist und der Geklagte die Sache in seiner Macht habe. Der Eigentumsnachweis erfordert die…
…ABGB2 Rz 7 zu § 823 mwN; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 27 zu §§ 823, 824 mwN ua). Dabei hat er gemäß § 369 ABGB lediglich sein Eigentum (Legitimationswirkung der Einantwortungsurkunde) und die Innehabung durch den Beklagten darzutun (NZ 1990, 151 mwN). Eine Eigentumsklage iSd § 366 ABGB erfordert die…
…Besitzer oder nur Besitzmittler für einen anderen sein oder auch seine Herrschaft bloß durch einen Dritten vermittelt erhalten (SZ 61/164 ua; Spielbüchler aaO § 369 ABGB Rz 3 mwN). Beim Wohnungseigentum ist der einzelne Wohnungseigentümer Mitbesitzer der gesamten Liegenschaft und Rechtsbesitzer des Nutzungsrechtes an einer bestimmten Wohnung (Koziol/Welser II10 22…
…weil die Herausgabe einer Sache nur verlangt werden kann, wenn der Beklagte zumindest im Zeitpunkt der Zustellung der Klage im Besitz der Sache war (§ 369 ABGB; SZ 27/154; SZ 61/164; JBl 1990, 371). Das war aber hier nicht der Fall. Die Frage, ob die Klage gegen den erstbeklagten Masseverwalter…
…eigenen Produktion benötigt werde und dass für die Übergabe kein fester Zeitpunkt vereinbart worden sei, ergebe sich weiters, dass nicht nur die Voraussetzungen des § 369 ABGB, sondern auch jene des § 973 ABGB vorliegen und das Klagebegehren auf Herausgabe der geliehenen Kommerzeinrichtung gerechtfertigt sei. Das Berufungsgericht übernahm die tatsächlichen Feststellungen des…
…erfolglos bleiben. Die Möglichkeit, die Flaschen mit der Eigentumsklage zurückzuverlangen, scheitert daran, daß der Beklagte die Flaschen festgestelltermaßen nicht mehr in seiner Gewahrsame hat (§ 369 ABGB.). Was die Revision in dieser Beziehung ausführt, geht fehl. Mit der Eigentumsklage können - auch wenn es sich um vertretbare Sachen handelt - nur bestimmte Sachen, nämlich…
…Das ergibt sich sowohl aus § 366 ABGB, wonach der Eigentümer die ihm vorenthaltene Sache von jedem Inhaber gerichtlich fordern kann, wie auch aus § 369 ABGB, wonach der Eigentumskläger den Beweis führen muß, daß der Beklagte die eingeklagte Sache in seiner 'Macht' habe. Die Eigentumsklage erfordert daher die Gewahrsame des Beklagten…
…Urteils. Die Kläger beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben. Die Revision ist nicht gerechtfertigt. Die Revisionswerberin verweist darauf, daß gemäß § 369 ABGB der Kläger beweispflichtig für sein Eigentum sei, wobei dieser strenge Eigentumsbeweis auch durch eine Rechtsvermutung im Sinne des § 372 ABGB ersetzt werden könne. Vorliegendenfalls…
…sich die an Stelle der N.-Aktien erlangten Vermögenswerte dar - nur im Weg einer Schadenersatzklage verlangt werden könne, weil die Eigentumsklage im Sinne des § 369 ABGB. gegen den Beklagten, der die ursprünglichen Sachen (N.-Aktien) nicht mehr in seiner Macht habe, nicht mehr möglich sei. § 823, 2. Satz, ABGB. verweist…
…im Wege. Daher sei im Ergebnis von einer Verfügungsgewalt des Beklagten auszugehen. Diese Überlegungen würden auch durch einen Blick auf die Rechtsprechung zu § 369 ABGB bestätigt. Der Beklagte habe die Möglichkeit, einen aussichtsreichen Ausfolgungsantrag auch vor rechtskräftiger Beendigung des Privatanklageverfahrens zu stellen. Diese Möglichkeit reiche zur Bejahung der Verfügungsgewalt aus…
…entsprechende Vereinbarung aufgehoben oder abgeändert worden ist. Der vom Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist nicht gerechtfertigt. Richtig ist, daß gemäß § 369 ABGB vom Kläger auch bewiesen werden muß, daß der Beklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht hat. Maßgebend hiefür ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat…
…bzw. nicht unselbständiger Bestandteil des Hauses geworden ist, in Anspruch nimmt, hat sie zu beweisen, daß der Beklagte diese Sachen in seiner Macht habe (§ 369 ABGB). Als Gegner des Eigentümers kommt daher jeder Inhaber in Betracht, mag er nun selbst Besitzer bzw. Besitzmittler für einen anderen sein oder auch seine Herrschaft…
…mit dem Ausdruck der Bereitwilligkeit, dieselben zurückzugeben. Bei dieser Sachlage sind aber die herauszugebenden Gegenstände mit hinreichender Deutlichkeit bezeichnet, wie dies für einen nach § 369 ABGB zu erbringenden Beweis, aber auch zur Vollstreckung des Urteils gemäß § 346 EO erforderlich ist (2 Ob 447/49, 2 Ob 32/50, Ehrenzweig I…
…des Klägers nicht Folge. Aus den Entscheidungsgründen: Die Revision spricht zunächst die Ansicht aus, die gegenständliche Aussonderungsklage sei keine Eigentumsklage und könne auf sie § 369 ABGB. nicht angewendet werden. Es werde vielmehr ein obligatorischer Anspruch aus einem Leihvertrag, bzw. einem Prekarium geltend gemacht und sei es gleichgültig, ob die beklagte Partei…
…und daß zur Entscheidung über das Hauptbegehren die Durchführung weiter Beweise erforderlich ist. Die Klage begehrt nicht die Herausgabe einzelner bestimmter Bezeichneter Nachlaßgegenstände (§§ 369 ff. ABGB.), sondern die Ausfolgung des in Händen der Beklagten befindlichen Nachlasses der E. G., sie macht also die Erbschaftsklage nach § 823 ABGB. geltend. Diese kann…
…an diesem Sparbuch kommt es dabei entgegen der Meinung des Revisionswerbers schon deshalb nicht an, weil nach ihrem maßgeblichen Sachvorbringen gar keine Eigentumsklage nach § 369 ABGB vorliegt, sondern ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch geltend gemacht wurde, dessen Voraussetzungen aber nach den bisherigen Ausführungen gegeben sind. Soweit der Beklagte im Hinblick auf die von…
…– sowohl aus § 366 ABGB, wonach der Eigentümer die ihm vorenthaltene Sache von jedem Inhaber gerichtlich fordern kann, wie auch aus § 369 ABGB, wonach der Eigentumskläger den Beweis führen muß, daß der Beklagte die eingeklagte Sache in seiner „Macht“ habe. Die Eigentumsklage erfordert daher die Gewahrsame…
…RS0008178). Die Herausgabeklage scheiterte daran, dass die Beklagte schon zum Zeitpunkt der Klagszustellung das Sparbuch weitergegeben hatte (RIS Justiz RS0004645; Eccher in KBB² § 369 ABGB Rz 2). Zu prüfen bleibt die Berechtigung des Evenutalbegehrens. 4. § 368 EO begründet keinen eigenen materiellrechtlichen Anspruch, sondern setzt das Bestehen eines Anspruchs voraus…
…Eigentümer sei, schließt den guten Glauben aus (RIS-Justiz RS0010870). Der rechtlichen Beurteilung sind zunächst die Feststellungen des Erstgerichts zu Grunde zu legen. Nach § 369 ABGB hat derjenige der die Eigentumsklage übernimmt, den Beweis zu führen, dass der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe und dass diese Sache sein…
Informationen zu § 369 ABGB Verweisungen: Vgl auch die Entscheidungen zu § 366, § 372 ABGB Zur Frage der Passivlegitimation gegenüber Räumungsklagen des Hauseigentümers gegen titellose Wohnungsbenützer siehe § 354…
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