Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 369

§ 369Was dem Kläger zu beweisen obliege?

Wer die Eigenthumsklage übernimmt, muß den Beweis führen, daß der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und daß diese Sache sein Eigenthum sey.

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